Juristische Aufarbeitung
Vorwürfe gegen die
Beschuldigten
Den Beschuldigten können trotz jahrelanger Abhörungs- und
Überwachungsmaßnahmen keine konkreten Straftaten
zugeordnet werden. Stattdessen wird nun von der
Staatsanwaltschaft folgender Tatverdacht über §
278a konstruiert:
Sie hätten „sich an einer auf längere Zeit angelegeten
unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von
Personen als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich,
auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender
strafbarer Handlungen, die die Freiheit und das Vermögen
bedrohen, nämlich schwerer Sachbeschädigungen, Brandstiftungen,
und schwerer Nötigungen, ausgerichtet ist, dadurch erheblichen
Einfluss auf die Wirtschaft anstrebt und Verantwortliche
dieser Unternehmen, die mit Tierprodukten handeln (Pelz,
Fleisch, Eier usw.), Pharmafirmen, jagdlicher Einrichtungen
und landwirtschaftlicher Betriebe mit Nutztierhaltung, einzuschüchtern
und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen
abzuschirmen sucht.“
Kriminelle Vereinigung (vgl. § 278a)
§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung
gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit
angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen,
der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren
Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen,
andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht
nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien,
oder Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239,
241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den
§§ 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt
werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen
Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung
eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten
durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten
oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er
dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen
fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung
der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen,
wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich
sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben
freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller
Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der
Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten
Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung
führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig
durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf
andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene
Gefahr beseitigt wird.
Kriminelle Organisation
§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte
unternehmensähnliche Verbindung einer
größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer
solchen Verbindung als Mitglied beteiligt
(§ 278 Abs. 3),
- die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende
und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer
Handlungen, die das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen,
oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich
der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei
oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial
und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld
oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
- die dadurch eine Bereicherung in
großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf
Politik oder Wirtschaft anstrebt und
- die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern
oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen
abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.
Definition "kriminelle Organisation":
Der - über den Begriff der Verbindung (§§ 246, 279 StGB)
hinausgehende - Organisationsbegriff nach § 278a StGB (JA
zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.GP)
ist gegeben, wenn (1160 Blg Nr 18 GP, 2 f)
- eine größere Anzahl von Personen (im
Sinn des § 12 Abs 3 Z 2 (und Abs 4) SGG ist von mindestens
10 Personen auszugehen) sich in einer
- auf Dauer oder zumindest auf längere
Zeit ausgerichteten Verbindung organisieren, die durch
- arbeitsteiliges Vorgehen,
- eine hierarchische Struktur und
- eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet
ist
und die, die Ziffern 1-3 erfüllt, bei denen es sich um
kumalitve Tatbestände handelt, was bedeutet, dass von jeder
Ziffer zumindest eine der aufgezählten Alternativen erfüllt
sein muss, vgl. WK 2 StGB § 278a Rz 8; 13Os25/07m):
- Z1: überwiegende Zweck
der Organisation muss die wiederkehrende und
geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen
gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, Vermögen bzw.
im Bereich sexuelle Ausbeutung, Schlepperei, Falschgeld
und dgl.
- Z2: Ziel dieser Taten muss die Bereicherung
in großem Umfang oder ein erheblicher Einfluss
auf Politik und Wirtschaft sein. Bei der Definition
"erheblicher Einfluss auf die Wirtschaft"
wurde an eine mafiöse Unterwanderung der Wirtschaft
gedacht. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede
sein. Letztlich liegt es aber an der Anwendung des unbestimmten
Begriffes „erheblich“, da die Verhinderung zB des Pelzhandels
sicherlich zumindest „irgendeinen“ Einfluss auf die
Wirtschaft haben sollte.
- Z3: Zu ihrer Aufrechterhaltung bedient
sich die Organisation der Korrumption, der Einschüchterung
von Personen oder schirmt sich auf besondere
Weise ab. Als Beispiel einiger Kommentare wird
hierfür die Gründung mehrerer Scheinfirmen angegeben.
Klar ist, dass eine Abschirmung "auf besondere
Weise" das Maß gängiger Vorsichtsmaßnahmen überschreitet.
Eine klare Definition was unter "besondere Weise"
subsumiert wird, gibt es allerdings nicht. Bereits 1997
kritisierte Fuchs die Unbestimmtheit der Formulierung
von § 278a in mehreren Punkten. Auch die Kommentare
widersprechen sich in ihrere Betrachtung, was unter
besondere Weise zu fallen hat. Dass dies auf die im
Beschluss erwähnte „aufwändige pgp-Verschlüsselung"
zutreffen könnte, ist allerdings sehr unwahrscheinlich.
Denn der Zusatz "aufwändig" mutet seltsam
an, hält sich doch der Aufwand sich ein PGP-Verschlüsselungsprogramm
herunterzuladen sehr in Grenzen. Es stellt sich dabei
auch die Frage, woher die StA das wissen will, nachdem
bisher die Onlinedurchsuchung nicht gestattet ist und
soweit ersichtlich bisher keine Hausdurchsuchungen durchgeführt
wurden...?
Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während
der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur
zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer
juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung
bedient, keine Bedeutung zukommt. (11Os112/94 (11Os114/94);
14Os122/96; 14Os101/97; 11Os62/97; 12Os105/05s)
Definition "Mitglied einer kriminellen Organisation":
Laut OGH (12Os40/02) beteiligt sich als Mitglied einer
kriminellen Organisation, wer
- entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent
zum Ausdruck gebrachten Willen sich in einer bestehende
Organisation (mit den oben
genannten Merkmalen einer kriminellen Zielsetzung, unternehmensartigen
Strukturen und mehreren Personen)
- auf längere Zeit oder überhaupt auf
Dauer eingliedert und
- in dieser organisations- oder deliktsbezogen
tätig wird, wobei eine bloß fallweise Beteiligung
an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das
mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene
Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht ausreicht. Eine
bloß passive Mitgliedschaft z.B. in Form der Zahlung eines
Mitgliedbeitrags wird nicht als Beteiligung im Sinne des
278a gesehen. (TE OGH 1998/01/13, 11 Os 62/97). "Da
kriminelle Organisationen kaum Mitgliederlisten führen
und es meist auch keinen formellen Aufnahmeakt gibt, wie
er bei jedem Verein selbstverständlich ist, wird es sehr
schwer sein, zwischen Mitgliedern und bloßen Unterstützern
zu unterscheiden, die von der Strafbestimmung gezielt
nicht erfaßt werden sollen." (Fuchs, 1997)
Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer
solchen Organisation nur als Mitglied beteiligt, sollte
dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität
bisher wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes
abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation
schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JA
zum Entwurf des Geldwäschereigesetzes, 1160 BlgNr 18.GP).
Nach den Zielsetzungen des Strafgesetzgebers ist sohin davon
auszugehen, daß nicht (iS eines Zustandsdeliktes) allein
der Beitritt, sondern die Zugehörigkeit als Mitglied während
ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt werden sollte.
(12Os36/94; 11Os165/95 (11Os169/95); 11Os58/02)
Konkurrenz: Die Mitglieder der kriminellen
Organisation sind einerseits für die Mitgliedschaft an sich
nach § 278a zu bestrafen, andererseits für die einzelnen
Straftaten, die sie begangen haben z.B. für Raubüberfall
nach § 142 StGB usw.
Zur Begehung des § 278a ist Vorsatz erforderlich.
Es muss der Person bewusst sein, dass sie für die kriminelle
Organisation handelt. Es genügt also beispielsweise nicht,
wenn sie einen Raubüberfall zusammen mit einem Mitglied
der Organisation macht ohne zu wissen, dass dieser von und
für die Organisation geplant ist.
Das bedeutet, dass Personen nicht nur für die Begehung
von Straftaten verfolgt werden können, sondern der Verdacht
einer Mitgliedschaft in einer auf solche Taten
ausgerichteten Organisation genügt. Ab wann aber nun jemand
Mitglied ist, ist kaum zu eruieren. Genau darin, sah schon
1997 Fuchs ein Problem, wenn er schreibt:
"Das Gesetz bedroht denjenigen mit Strafe,
der sich “beteiligt”, ohne zu sagen, an welcher Handlung
er sich beteiligen muß (wie zB § 12 die Beteiligung
an einer strafbaren Handlung nennt). Da aber eine Beteiligung
“an einer kriminellen Organisation als Mitglied” verlangt
ist, läge es nahe, die Strafbarkeit auf typisch mitgliedschaftliche
Handlungen wie zB die “Beschaffung des Finanzbedarfes durch
Eintreiben monatlicher Spenden und jährliche Großsammlungen”
zu beschränken, auf Handlungen also, die der Aufrechterhaltung
der Organisation als solcher dienen. Doch versteht die Rechtsprechung
in den wenigen Entscheidungen, die bisher ergangen sind,
ist es nicht ausgeschlossen, den Tatbestand dahin, daß er
auch die Begehung einzelner Straftaten für die Organisation,
aber auch alle Vorbereitungshandlungen zu Straftaten erfaßt:
Wer nach Österreich einreist und im Hotel auf den Anruf
eines Organisationsmitgliedes wartet, hat sich nach dieser
Deutung allein dadurch bereits eines Verbrechens schuldig
gemacht. Wiederum steht der Wortlaut des Gesetzes nicht
entgegen.
§ 278a Abs 1 StGB dehnt also – für
“Mitglieder” einer kriminellen Organisation, ohne genau
sagen zu können, was Mitglieder sind – die Strafbarkeit,
die üblicherweise erst mit dem Versuch der Straftat beginnt
(§ 15 Abs 2), auf den gesamten Bereich
der Vorbereitung eines Deliktes aus. Die Gefahr des Ausartens
in eine Verdachtsstrafe ist offensichtlich; vor allem dann,
wenn man bedenkt, daß schon das Warten im Hotel mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Die soziale
Unwertigkeit erhält das Verhalten allein durch die – unklare
– Mitgliedschaft und durch die “Widmung” der Handlung als
Beteiligung an der Tätigkeit der Organisation."
Prozessuale Bestimmungen und sicherheitspolizeiliche Eingriffsbefugnisse
durch § 278a
Bei allen Strafbestimmungen gilt, dass bei Verdacht einer
strafbaren Handlung sicherheitspolizeiliche und strafprozessuale
Eingriffe möglich sind. Bei bestehen eines dringenden Tatverdachts
sind Eingriffe wie Beschlagnahmung von Gegenstände,
Telefonüberwachung und Haft, Kontensperre und Aufhebung
des Bankgeheimnisses sowie die geheime Überwachung von Personen
(“Lauschangriff”) möglich. Hierzu Fuchs 1997:
"Das Erfordernis eines dringenden Tatverdachtes
ist nur dann eine wirksame Beschränkung von prozessualen
Eingriffsbefugnissen, wenn sich das Vorliegen eines solchen
Verdachtes in der Praxis einigermaßen verläßlich feststellen
läßt. Ob dies der Fall ist, hängt aber entscheidend
von den Merkmalen des Deliktstatbestandes ab, auf den sich
der Verdacht bezieht. Beim Mord oder beim Einbruch ist die
Situation, die einen dringenden Tatverdacht begründet, verhältnismäßig
eindeutig: eine Leiche, Blut, Diebsgut oder Einbruchswerkzeug,
das beim Täter gefunden wird. Denn auf solche Weise und
mit diesen Mitteln werden solche handfesten Delikte begangen.
Wie aber ist es bei Delikten mit farblosen, untypischen
Tathandlungen (“beteiligen”) und künstlichen, nicht realen
Rechtsgütern? Es ist schon gefragt worden: Wie beteiligt
man sich an einer Kriminellen Organisation? Indem man telefoniert,
eine Wohnung vermietet, im Hotelzimmer wartet und durch
jede andere sozial völlig unauffällige Handlung, die allein
durch den gedanklichen Bezug zur Organisation und den in
ihrem Rahmen beabsichtigten Taten selbst zu einer strafbaren
Handlung wird. Da jedes reale Substrat fehlt, sind
der Verdacht einer solchen Beteiligung und damit der Tatverdacht
nach § 278a StGB fast beliebig annehmbar. Man denke nur
an das Beispiel eines Rechtsanwalts, der berufsbedingt häufigen
Kontakt mit fragwürdigen Geschäftsleuten und organisierten
Kriminellen (genauer: mit Personen, die diesbezüglich in
Verdacht stehen) hat: Übt er nur die gesetzlich garantierten
Beratungs- und Verteidigungsrechte (zB § 9 RAO, Art 6 Abs
3 lit c MRK) aus oder ist er der Consigliere der Organisation?
Wie leicht läßt sich der Verdacht einer Beteiligung an einer
kriminellen Organisation (§ 278a StGB) begründen; der Unterschied
zum dringenden Verdacht einer konkreten Straftat springt
jedenfalls ins Auge.
Läßt man den Tatverdacht eines solchen Vorbereitungs-
und Organisationsdeliktes genügen, dann werden die inhaltlichen
Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse
so sehr verdünnt, daß sie in nichts zerrinnen und fast
keine rechtsstaatliche Garantie mehr bieten können.
2. Doch erschöpfen sich die Möglichkeiten, die unbestimmte
Tatbestände bieten, nicht im Strafprozeß. Neue Straftatbestände
begründen auch neue Eingriffsbefugnisse der Sicherheitspolizei.
Denn das Sicherheitspolizeigesetz definiert die sicherheitspolizeilich
relevante Gefahr gerade durch das Strafrecht (sog Strafrechtsakzessorietät
des SPG): Eine sicherheitspolizeilich relevante Gefahr in
Form des gefährlichen Angriffs liegt immer dann vor, wenn
die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes
nach dem StGB bevorsteht; eine solche Situation verpflichtet
die Sicherheitsbehörden dazu, der Straftat unverzüglich
durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
ein Ende zu setzen (§§ 21 Abs 2, 33 SPG). Wenn
man nun jede bevorstehende Straftat, was der Wortlaut des
Gesetzes zuläßt, als einen solchen gefährlichen Angriff
ansieht, dann sind die Sicherheitsbehörden berechtigt und
verpflichtet, nicht nur gegenwärtige Angriffe auf Leib und
Leben, drohenden Entführungen und Raubüberfällen, sondern
auch eine bevorstehende Geldwäscherei oder eine mitgliedschaftliche
Beteiligung an einer Kriminellen Organisation (also dem
mit entsprechender Absicht vorgenommenen Sitzen im Hotelzimmer)
mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abzustellen."
Politischer Missbrauch des § 278a
Der § 278a wurde eingeführt um Mafia-Verbindungen und organisierte
Geldwäscherei zu verhindern. Von mehreren Seiten wurde er
bereits vor Jahren als problematisch angesehen.
Die Grünen warnten damals vor einer politischen
Kriminalisierung und sind nun auch durch den Paragraphen
betroffen. So schreiben diese selbst in ihren Unterlagen
zur Pressekonferenz: "Von Anfang an richtete
sich die Aktion von Innenminister, BVT und StA neben den
Tierschützern auch gegen die Grünen.
- In einem Anfalls-Bericht vom 22. Mai 2008, also
dem Tag nach den Durchsuchungen und Verhaftungen, berichtet
ein Beamter des Landeskriminalamtes in Wien an die Staatsanwaltschaft
Wiener Neustadt, dass bei Internetrecherchen „Missfallenskundgebungen"
festgestellt worden seien, welche „gem. § 100 Abs 2 Z
1 StPO wegen des Verdachtes eines schwerwiegenden Verbrechens"
übermittelt würden.
Darunter findet sich die Presseaussendung der
„Rechtshilfe", einer losen Gruppe von Einzelpersonen
mit Verbindungen zur Grün Alternativen Jugend, in welcher
zur Solidarität aufgerufen wird und eine Pressekonferenz
im Presseraum des Grünen Parlamentsklubs angekündigt wird,
an welcher insbesondere auch die grüne NR Abgeordnete
Mag.a. Brigid Weinzinger teilnahm. (Letztlich fand die
PK im Concordia Presseclub statt.)
In der Vorstellungswelt des betreffenden Polizeibeamten
stellt somit die Äußerung von politischen „Missfallenskundgebungen"
und die Abhaltung von Pressekonferenzen den Verdacht einer
schwerwiegenden strafbaren Handlung dar.
Die Grünen Nationalratsabgeordneten Dr. Peter Pilz und
Mag.a. Brigid Weinzinger haben daraufhin am 29.5.2008
im Innenausschuss des Nationalrates den Innenminister
Günther Platter nicht nur mit dem Vorwurf der
unverhältnismäßigen und rechtswidrigen Vorgehensweise
konfrontiert, sondern insbesondere auch Aufklärung gefordert,
welche weiteren „Anfalls-Berichte" gegen grüne Abgeordnete
wegen ihrer politischen Tätigkeit von den ermittelnden
Polizeibeamten bisher vorgelegt wurden.
Der Innenminister wollte oder konnte diese Fragen nicht
beantworten, er konnte oder wollte aber auch den Vorwurf
der unverhältnismäßigen Vorgehensweise nicht bestreiten.
Er behauptete lediglich, dass „keine Sondereinheiten"
an den Aktionen teilgenommen hätten, was jedoch durch
zahlreiche Augenzeugenberichte widerlegt scheint.
- Die Zuständigkeit der einschreitenden StA Wiener
Neustadt wurde offenbar bewusst dadurch begründet, dass
als „Erstbeschuldigter" ein grüner Gemeinderat
von Gumpoldskirchen geführt wurde, obwohl dieser
nachweislich keinerlei Verbindungen zur Tierrechtsszene
hat. Gegen ihn wurden nach einer von ihm organisierten
antifaschistischen Demonstration unberechtigte Vorwürfe
der Sachbeschädigung erhoben, diese Verfahren sind jedoch
mittlerweile eingestellt. Gegen den grünen Gemeinderat
wurden auch im Rahmen der Anti-Tierschützer-Aktion keinerlei
weitere Handlungen gesetzt, dennoch steht sein Name im
Betreff sämtlicher gerichtlicher Anordnungen in dieser
Sache."
Die Rechtshilfe (http://antirep2008.lnxnt.org)
schreibt hierzu am 22.05.08 in einer Presseaussendung (OTS):
"Die Repression gegen linke Strukturen
hat mit der heutigen Hausdurchsuchungs- und Verhaftungswelle
einen neuen Höhepunkt erreicht. Hausdurchsuchungen mit vermummten
WEGA-Beamten, die Türen eintreten und Schlafende mit gezogenen
Waffen wecken, sind in den letzten Jahren nicht gegen die
radikale Linke eingesetzt worden. Das letzte Mal wurde eine
ähnliche Hausdurchsuchung im EKH nach der Opernballdemo
2001 durchgeführt.
Ein solches Auftreten der Behörden setzt nicht nur
auf Einschüchterung der Betroffenen. Auch Freundinnen und
andere politisch aktive Menschen sollen dadurch verängstigt
werden. Durch überzogene und teilweise brutale Polizeieinsätze
soll vermittelt werden, dass sich Widerstand nicht lohnt.
Wir dürfen uns nicht vereinzeln lassen. Gemeinsam
können wir über unsere Ängste sprechen und Strategien entwickeln,
wie wir damit umgehen können."
SPG Sichereitspolizeigesetz und anonyme
Zeugen
Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität brachte auch
Veränderungen in der Möglichkeit der anonymen Zeugenaussage.
Es war bereits 1993 gemäß § 166a StPO möglich, dass Zeugen
als Schutz gegen den/die Beschuldigte(n) diesem gegenüber
anonym bleiben konnten. Dies wird allgemein als
eine zulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte zum
Schutz von Zeugen angesehen. Unverständlich ist
aber, dass auch weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht
die Identität des Zeugen/der Zeugin kennen. Die
Personaldaten werden nirgends vermerkt und müssen auch von
der Polizei, die sie eventuell weiß, nicht Preis gegeben
werden. Damit ist eine Falschaussage für den Zeugen/die
Zeugin völlig ohne Folgen, weil seine Personalien nicht
bekannt sind. Damit ist die Relevanz und der Wahrheitsgehalt
einer solchen Aussage sehr beschränkt.
Erweitet wurden aber auch die Rechte
von verdeckten Ermittlern, die seit 1998 bei Standesämter
und andere Behörden die Möglichkeit haben sich echte
falsche Urkunden herstellen zu lassen. Dadurch
kann ein ganzes "falsches" Leben aufgebaut werden.
Natürlich ist es dann im Interesse der Polizei diesen Aufwand
nicht mit einer Aussage zunichte zu machen. "Praktisch
geschieht dies dadurch, daß Polizeibeamte vor Gericht aussagen,
die hinsichtlich der Identität des verdeckten Ermittlers
vom Amtsgeheimnis nicht entbunden worden sind, so daß sie
das Gericht darüber nicht vernehmen kann (§ 151 Z 2 StPO).
Bis vor wenigen Jahren hat der OGH eine solche teilweise
Entbindung vom Amtsgeheimnis für unzulässig angesehen und
für solche Fälle ein Verwertungsverbot vorgesehen. [...]
In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber
1993 unterlassen, diesen Fall gesetzlich zu regeln: Die
Möglichkeit der anonymen Vernehmung ist ausdrücklich auf
den Fall des gefährdeten Zeugen beschränkt. [...] Der Staat
muß sich entscheiden, was ihm wichtiger ist: die Verurteilung
in diesem besonderen Fall oder der weitere Einsatz des verdeckten
Ermittlers. Ganz anders heute die Rechtsprechung: Seit
kurzem sieht der OGH die mangelnde Aussagegenehmigung eines
als verdeckter Ermittler arbeitenden Beamten als ein – aus
der Sicht des Gerichtes – tatsächliches Hindernis der Zeugenvernehmung
an und läßt auch mittelbare Beweise zu. Die Verurteilung
kann daher auch auf die Verlesung eines Berichtes des anonym
bleibenden verdeckten Ermittlers gestützt werden oder auf
die Aussage seines Dienstvorgesetzten, der dem Gericht schildert,
was er vom verdeckte Ermittler erfahren hat, soferne diese
Mittel nicht die einzigen Beweise sind. Die Änderung
ist gegen den Gesetzgeber erfolgt." (Fuchs 1997)
Strafprozessordnung
zu Durchsuchungen:
Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft
und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und
bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von
Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich
vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat,
zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen
und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft
und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen
am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte
Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer
Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet,
die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte
und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung,
Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten
oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis
zu verlocken, ist unzulässig.
Definitionen
§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist
- "Identitätsfeststellung" die Ermittlung
und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die
eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
- "Durchsuchung von Orten und Gegenständen"
das Durchsuchen
- eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes,
Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
- einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der
durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher
Gegenstände,
- "Durchsuchung einer Person"
- die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und
der Gegenstände, die sie bei sich hat,
- die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer
Person,
- "körperliche Untersuchung" die Durchsuchung
von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und
jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität
von Personen,
- "molekulargenetische Untersuchung" die
Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person,
die der Wiedererkennung dienen.
Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von
Personen
§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und
Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine
Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder
Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen
oder auszuwerten sind.
(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig,
wenn diese
- festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
- einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die
der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren
an sich habe,
- durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere
Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren
Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich
ist.
§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten
und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen
nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft
auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen;
bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings
berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung
und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen
des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen
nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem
Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen
zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117
Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
§ 121. (1) Vor jeder Durchsuchung ist
der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe
aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte
freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf
nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119 Abs.
2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93)
ist im Fall der Durchsuchung einer Person nach § 119 Abs.
2 Z 3 unzulässig.
(2) Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung
nach § 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer solchen und
einer Durchsuchung nach § 117 Z 3 lit. b eine Person seines
Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs. 2 sinngemäß.
Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein
erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch
das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte,
vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur
bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung
in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen
einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen
ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen
Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber
oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen
und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener
sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von
Personen nach § 117 Z 3 lit. b ist stets von einer Person
desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung
der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.
Jede bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss nach
§ 5 StPO, die ein generelles Verhältnismäßigkeitsgebot
aufstellt, in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht
der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten
Erfolg stehen. Insbesondere der Grad des Verdachts
scheint hier sehr schwach ausgeprägt zu sein, da
in den Beschlüssen sich der Staatsanwalt in bloß allgemeinen
Anschuldigungen ergeht. Aber auch die Formulierung,
dass jene Mittel anzuwenden sind,
die "die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen"
wurde ignoriert.
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 121 (1)
StPO ist bei einer Durchsuchung der Betroffene
vorab unter Angabe der maßgebenden Gründe aufzufordern,
die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig
herauszugeben. Auch nach der Rechtssprechung (LG
Klagenfurt, 7Bl8/08g) muss die Suche sich entsprechend §
139 Abs 1 StPO aF (nichts anderes gilt nach § 119 Abs 1
StPO) auf jene Gegenstände beschränken, die unmittelbar
zur Aufklärung eines strafbaren Sachverhalts beitragen,
während es unzulässig ist, Durchsuchungen
erst zur Gewinnung von Verdachtsgründen vorzunehmen
(Tipold/Zerbes WK-StPO vor §§ 139 bis 144, 145 Rz 5, 139
Rz 15). Somit setzt auch die Rechtslage den Anfangsverdacht
eines strafbaren Verhaltens (Pilnacek/Pleischl aaO § 3 Rz
10) voraus, der auf einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage
fußen, sich jedoch nicht unbedingt gegen den Inhaber des
Hausrechts richten muss (15 Os 74/87).
Im Durchsuchungsbeschluss erfolgt keine konkrete Verknüpfung
zwischen den beschuldigten Personen, und den sehr allgemein
gehaltenen Ausführungen zu einer „kriminellen Organisation“.
Auch die Auswahl der Durchsuchungsorte scheint willkürlich
und wird nicht näher begründet (insb. zB Vereinsbüros).
Ein konkreter, begründeter Anfangsverdacht
ist nicht erkennbar.
In vielen Fällen wurde den Betroffenen nicht durch
Anläuten die Gelegenheit zum freiwillgen Öffnen der Türe
gegeben sondern die Türen sofort aufgebrochen und
von Spezialeinheiten gestürmt. Maskierte Beamte bedrohten
die BewohnerInnen mit Schusswaffen, schrien diese oftmals
an, legten einige sogar in Handschellen (vgl. auch die Erlebnisberichte).
Ein derartiges Vorgehen war keineswegs erforderlich,
zumal gegen keinen einzigen der Betroffenen auch nur irgendein
Verdacht bestehen dürfte, dass es sich dabei um gewalttätige
oder bewaffnete Personen handelt.
Die Durchsuchungsanordnung erfordert darüber hinaus die
präzise Bezeichnung der zu suchenden Objekte, um
auf diese Weise dem Hausrechtsberechtigten im Zuge der vor
der Zwangsmaßnahme durchzuführenden Vernehmung Gelegenheit
zu bieten, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben
oder die die Durchsuchung veranlassenden Gründe zu beseitigen
(EvBl 2002/104 = JBl 2002, 809). Statt den Personen die
Herausgabe des Gesuchten zu ermöglichen wurde sofort, noch
bevor das Durchlesen der Durchsuchungsbefehle abgeschlossen
war, mit der Durchsuchung begonnen. Es wäre aber aufgrund
der unkonkreten Angabe nach was gesucht wird, nämlich
„elektronische Speichermedien sowie
relevante Unterlagen und Gegenstände",
auch nicht möglich gewesen die Gegenstände auszuhändigen.
Es handelt sich hiermit um einen gesetzwidrigen Erkundungsbeweis.
Entgegen § 121 (2) StPO wurde einigen
Betroffenen verwehrt eine Vertrauensperson zur Durchsuchung
hinzuzuziehen. Auch ein Anwalt/eine
Anwältin durfte in einigen Fällen nicht unmittelbar
informiert werden.
Strafprozessordnung (StPO) und
Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) zur Zulässigkeit
der Festnahmen sowie der U-Haft
Zulässigkeit von Festnahmen
§ 170. StPO (1) Die Festnahme einer
Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig
ist, ist zulässig,
- wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar
danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt
oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre
Beteiligung an der Tat hinweisen,
- wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht,
sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
- wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder
sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht
hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr
besteht, sie werde dies versuchen,
- wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten
Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine
eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat
begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte
Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach
dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe
zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden,
es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten
Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit
sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§
5).
Zulässigkeit der Verhängung der U-Haft
§ 173. StPO (1) Verhängung
und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der
Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig,
vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft
vernommen worden ist und einer der im Abs. 2 angeführten
Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt
werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu
erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck
durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden
kann.
(2) Ein Haftgrund liegt vor, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf
freiem Fuß
- wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden
Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich
verborgen halten,
- Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu
beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst
die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen,
- ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten
Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten
Strafverfahrens
- eine strafbare Handlung mit schweren Folgen
begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet
ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren
Folgen,
- eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten
Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet
ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung,
wenn er entweder wegen einer solchen Straftat
bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr
wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet
werden,
- eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung
von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen,
die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die
Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt
worden ist, oder
- die ihm angelastete versuchte oder angedrohte
Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn
der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht
strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet
und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn,
er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Bei
Beurteilung von Tatbegehungsgefahr nach Abs. 2 Z 3 fällt
es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine
Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr
der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation
oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Im Übrigen ist
bei Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen,
inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass
sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten
angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.
(4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrecht
erhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke
auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer
Art erreicht werden können. Im Fall der Strafhaft hat
die Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen,
die für die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrlich
sind. Wird die Untersuchungshaft dennoch verhängt, so
tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.
(5) Als gelindere Mittel sind insbesondere anwendbar:
- das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Strafverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen
zu halten noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft
von seinem Aufenthaltsort zu entfernen,
- das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die
Ermittlungen zu erschweren,
- in Fällen von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) das
Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen,
und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren
unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits
erteiltes Betretungsverbot nach § 38a Abs. 2 SPG oder
eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht zu
übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,
- die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer
bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung,
bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich
alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu
enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen,
- die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen
oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei
oder einer anderen Stelle zu melden,
- die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs-
oder sonstigen Berechtigungsdokumenten,
- vorläufige Bewährungshilfe nach § 179,
- die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und
181,
- mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich
einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen
Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3
StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§
11 Abs. 2 SMG) zu unterziehen.
(6) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach
dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe
zu erkennen ist, muss die Untersuchungshaft verhängt werden,
es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe
sei auszuschließen.
Artikel 5, MRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
- rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung
wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen
Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung
zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde,
wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende
Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter
Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist,
sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht
nach Begehung einer solchen zu hindern;
- rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen
zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung
vor die zuständige Behörde;
- rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine
Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern,
sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen
und Landstreichern;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung
zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei
Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren
im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer
ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches
die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen
gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme
oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich
einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung
richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt
werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener
Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die
Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für
das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit
entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung
nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels
von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist,
hat Anspruch auf Schadensersatz.
Hinreichender Tatverdacht (Art 5 MRK, §§ 170 und
173 StPO): Das bedeutet mehr als bloße Vermutungen.
Aus konkreten Fakten muss sich die Wahrscheinlichkeit der
Täterschaft ergeben. Schon für die Existenz der
der behaupteten „kriminellen Organisation“ fehlen Tatsachenbelege!
Die ALF (Animal Liberation Front) ist nämlich
keine Organisation mit Mitgliedern sondern eine Art Kodex
zur Durchführung von Direct Actions. Jede Person, die sich
an diesen Kodex hält und Direct Actions für Tierrechtsbelange
macht, kann sich unter dem Namen ALF hierzu bekennen. Eine
Struktur mit führenden Personen gibt es nicht.
Selbst wenn man zu konstruieren versucht, dass die ALF
entgegen den Aussagen bekennender ALF-AktivistInnen und
-kennerInnen eine kriminelle Organisation nach § 278a wäre,
so fehlen jeglich Beweise dafür, dass auch nur eine(r)
der Beschuldigten Mitglied dieser ist. Das einzige
was die Behörden als Grund angeben sind persönliche Einstellungen
der Beschuldigten sowie flüchtige Bekanntschaften einiger
der Beschuldigten untereinander. Dass Tierschützer einander
teilweise kennen, ist wohl kaum ein Indiz für eine strafbare
Handlung.
Computersicherheit als Tatvorwurf: Besonders
bedenklich ist der Fall eines Beschuldigten, der anderen
Tierschützern Tipps zur Vermeidung von Sicherheitslücken
bei Computern gab. Allein darauf wurde der Verdacht auf
Mitgliedschaft bei der angeblichen kriminellen Organisation
gestützt.
Weitere Tatbestandselemente, die für die Verwirklichung
des Tatbestandes „kriminelle Organisation“ (§ 278a StGB)
notwendig sind, werden von der Behörden bloß behauptet,
beispielsweise: eine unternehmensähnliche Organisation,
die Hierarchie und Arbeitsteilung voraussetzt, oder besondere
Abschirmungsmaßnahmen der Organisation gegen Strafverfolgung.
Da den Behörden offenbar keine Hinweise auf bestimmte Täter
vorliegen, wurde der Tatbestand „Kriminelle Organisation
nach § 278a“ herangezogen, bei der sich die Behörden vordergründig
konkrete Tatnachweise ersparen: Für alle ungeklärten
Fälle, die mit Tierschutz zusammenhängen könnten wurde eine
kriminelle Organisation verantwortlich gemacht. Sodann wurden
besonders engagierte Tierschützer einfach zu Mitgliedern
dieser Organisation gestempelt. Damit wurden dann Hausdurchsuchungen
und Festnahmen gerechtfertigt.
Der Tatbestand § 278a StGB wurde eigentlich für die Bekämpfung
mafiaähnlicher Verbindungen geschaffen. Nun wird er zur
Kriminalisierung der Tierschutzbewegung missbraucht.
Es ist gegenständlich nicht einmal einfacher Tatverdacht
gegeben. Untersuchungshaft setzt aber dringenden Tatverdacht
voraus.
Da somit das massive gerichtliche und polizeiliche
Vorgehen gegen die Betroffenen nach den bisher vorliegenden
Informationen von Anfang an rechtlich und aufgrund der Sachlage
nicht gedeckt erscheint, gibt es keine rechtliche
Grundlage dafür, dass weiterhin einige der Betroffenen in
Untersuchungshaft gehalten werden. Da im Zuge der Hausdurchsuchungen
sämtliches Computer- und Datenmaterial (in vielen Fällen
in existenzbedrohendem Umfang) beschlagnahmt wurde, sind
auch die geltend gemachten Haftgründe der Verdunkelungs-
und der Tatbegehungsgefahr nicht nachvollziehbar.
Die Untersuchungshaft gegen die Tierschützer ist
somit gesetzwidrig.
Faires Verfahren nach StPO und
MRK
Rechte des Beschuldigten § 49 StPO
§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere
das Recht,
- vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts
sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren
informiert zu werden (§ 50),
- einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger
zu erhalten (§§ 61 und 62),
- Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
- sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen
sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs.
1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich
mit ihm zu besprechen,
- gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung
beizuziehen,
- die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
- Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven
Rechts zu erheben (§ 106),
- Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von
Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
- die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen
(§ 108),
- an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen
Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165
Abs. 2), an einer Befundaufnahme (§ 127 Abs. 2) und
an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,
- Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
- Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).
Rechtsbelehrung § 50 StPO
§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die
Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie
möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren
und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine
wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu
informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere
Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der
Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen
oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg
voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von
den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Akteneinsicht § 51
§ 51. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt,
in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und
dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und
des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf
Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände
in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für
die Ermittlungen möglich ist.
(2) Soweit die im § 162 angeführte Gefahr besteht, ist
es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände,
die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen
Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der
Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen
diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen
darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens
und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände
befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme
von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen
gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte
jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht
hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung
des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein
können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.
(3) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden.
Hiefür gelten die Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß.
Der Beschuldigte muss über den konkreten Tatvorwurf und
die Verdachtsmomente informiert werden, damit er Gelegenheit
hat, sich zu verteidigen. Bis heute werden entgegen
der Anordnung von § 51 Abs 2 letzter Satz Aktenstücke zurückgehalten
und die Untersuchungshaft auf diese „geheimen“ Dokumente
gestützt.
Artikel 6, MRK: Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten
in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das
Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit
können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des
Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse
der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen
Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt,
wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit
das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn
unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung
die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt
bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die
Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand
eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse
der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen
zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher
zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des
Gerichts nicht versteht oder spricht.
Unschuldsvermutung gemäß § 8 StPO
und Art 6 MRK
§ 8. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig.
Artikel 6 MRK siehe oben
Verkehrung rechtsstaatlicher Grundsätze durch die Behörden:
Zuerst muss ein Tatverdacht gegeben sein, dann erst
dürfen Hausdurchsuchungen und Festnahmen durchgeführt werden.
Das Vorgehen der Behörden war genau umgekehrt – es wird
offenbar – entgegen der Unschuldsvermutung von § 8 StPO
bereits von einer Schuld des Täters ausgegangen.
Entgegen ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§123 Abs
4 StPO) wurden zumindest zwei der Inhaftierten gegen ihren
Willen unter Anwendung körperlicher Gewalt DNA-Proben
entnommen.
Quellen:
- Bertel/Schwaighofer, Strafrecht Besonderer Teil II,
7. Auflage, Springer
- Hinterhofer, Strafrecht Besonderer Teil II, 4. Auflage,
WUV
- Theuer, Eberhart: Rechtliche Betrachtung durch den Juristen
- Pilz/Weinzinger, Presseunterlagen zur PK vom 30.5.2008,
9.30 Uhr
- Rechtshilfe, OTS Aussendung vom 22.05.2008, OTS0064
- Fuchs, Helmut: Geldwäscherei, Gewinnabschöpfung, anonyme
Zeugen und Lauschangriff – wie soll es weitergehen?, Vortrag
vom 13. 11.1997, http://www.univie.ac.at/strafrecht-fuchs/publ/geldw97.html
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