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TIERSCHUTZ INS TIERVERSUCHSGESETZ!
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Tierversuche: Forderungen des VGT

Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63 lässt nicht sehr viel Spielraum für ein eigenständiges und strenges österreichisches Tierversuchsgesetz. Insbesondere ist es den Mitgliedsstaaten mit wenigen Ausnahmen nicht erlaubt, strengere Bestimmungen als in der Richtlinie verankert neu zu erlassen. Mit Berücksichtigung dieser Umstände sind die zentralen Forderungen des VGT:

1) Tierschutz ins Tierversuchsgesetz!

Bisher durften Tierversuche in Österreich nur dann untersagt werden, wenn die Versuchsanordnung einen Fehler enthielt oder Alternativen ohne Tiere für dieselbe Zielsetzung existieren. Es war nicht möglich, unnötige Tierversuche zu verbieten, weil keine Abwägung zwischen dem Schaden für die Tiere im Versuch und dem Nutzen für die Menschen durch das Versuchsergebnis getroffen wurde. Kein Tierversuch wurde also untersagt, weil die Tiere unter dem Versuch gelitten hätten, das Versuchsziel aber für die medizinische Hilfe von Menschen völlig irrelevant gewesen wäre. Es gab also keinen Tierschutz im Tierversuchsgesetz.

Deshalb soll es im neuen Tierversuchsgesetz eine verpflichtend vorgeschriebene ethische Schaden-Nutzen Abwägung für ausnahmslos alle Tierversuche geben, also keine Ausnahmen für vereinfachte Verfahren ohne Genehmigungspflicht. Um zu verhindern, dass Beamte einfach hier nach ihrem Bauchgefühl entscheiden, muss diese Abwägung nach einem vorgegebenen objektiven Schema, einem sogenannten Evaluierungskatalog wie z.B. in der Schweiz, erfolgen. Ähnlich dem Tiergerechtheitsindex in der Nutztierhaltung werden für jeden beantragten Tierversuch einige Dutzend Fragen zu beantworten sein, deren Antworten jeweils mit Punkten bewertet werden, und ein Tierversuch gilt nur dann als ethisch vertretbar und nötig, wenn eine gewisse Mindestpunktezahl erreicht wird. Dabei muss das gesamte Leid der Tiere erfasst werden (von der Zucht über die Haltung bis zum Leid im Versuch), die betroffenen Tierarten, die Anzahl der Tiere usw., sowie auf der anderen Seite der Nutzen für den Menschen. Dabei würde ein Tierversuch in der Grundlagenforschung z.B. weniger Punkte als die Erprobung eines Medikaments erhalten, weil die medizinischen Vorteile aus der Grundlagenforschung nur sehr spekulativ sind. Diese Prozedere soll die unnötigen Tierversuche von den für die menschliche Gesundheit Nötigen trennen und nur letztere zulassen.

Quelle für verschiedene Evaluierungskataloge: Norbert Alzmann 2010: Zur Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit von Tierversuchen, Dissertation an der Universität Tübingen.
Quelle für die Grundstruktur eines Evaluierungskatalogs: Lindl T et al. 2012: Guidance on Determining Indispensability and balancing Potential Behefits of Animal Experiments with Costs to the Animals with Specific Consideration of EU Directive 2010/63/EU, Altex 2/2012:219.

Das britische Home Office, also jene Behörde, die in Großbritannien für die Genehmigung von Tierversuchen zuständig ist, hat bereits im Juni 2012 verkündet, dass dort alle Tierversuche zu genehmigen sein werden – also keine Ausnahmen für vereinfachte Verfahren – und es werde einen Evaluierungskatalog für die ethische Schaden-Nutzen Abwägung geben.

Die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens müssen zusammen mit den für alle Tierversuche vorzuschreibenden rückblickenden Bewertungen öffentlich gemacht werden, um eine Kontrolle der Genehmigungspraxis zu ermöglichen. Der Rechnungshofbericht vom Jahr 2006 hat bezüglich Tierversuchen empfohlen für alle Versuche eine rückblickende Bewertung durchzuführen (Seite 48) und sicherzustellen, dass die Kontrolle der Tierversuchseinrichtungen sowie Genehmigung der beantragten Versuche durch Kommissionsmitglieder durchgeführt wird, die in keinem Zusammenhang zu den AntragstellerInnen bzw. den MitarbeiterInnen der Tierversuchseinrichtung stehen.

2) Tieranwaltschaft für Versuchstiere!

Im Tierschutz gibt es seit langem ein sogenanntes Vollzugsdefizit, d.h. die gesetzlichen Bestimmungen werden entweder nicht richtig kontrolliert oder die Übertretungen werden nicht entsprechend sanktioniert. Um diesem Missstand Einhalt zu gebieten wurden im Jahr 2005 in jedem Bundesland Tierschutzombudsschaften installiert, die die Kontrolle des Tierschutzgesetzes kontrollieren sollen. Sie haben Parteienstellung in allen Verwaltungsstrafverfahren wegen Tierquälerei, d.h. sie erhalten die Akten, können Eingaben machen und gegen die Entscheidungen der Behörden zum Unabhängigen Verwaltungssenat berufen. Leider steht im Tierschutzgesetz, dass sich die Einflussnahme der Tierschutzombudsschaften nicht auf Tierversuche (und die Ausübung der Jagd) erstreckt.

Der VGT fordert daher, dass die Tierschutzombudsschaften auch für Tierversuche zuständig sein sollen. Ein Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahr 2006 ergab, dass im Jahr 2002 nur 1/3 der 400 Tierversuchseinrichtungen kontrolliert worden waren und dass die Genehmigungsverfahren in den Jahren 2000-2005 schlecht funktionierten sowie zahlreiche Übertretungen des Tierversuchsgesetzes festgestellt aber nicht geahndet wurden. Genau wie bei Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz ist also eine Oberkontrolle der Kontrolltätigkeit der Behörde bei Tierversuchen notwendig.

Die Tierschutzombudsschaften sollen also Einblick in alle Kontrollen von Tierversuchseinrichtungen und Zuchtfirmen erhalten. Sie müssen Parteienstellung in allen Genehmigungsverfahren bekommen, Eingaben im Sinne der Tiere machen und gegen die Entscheidung der Behörden berufen dürfen, um eine unabhängige Überprüfung der Zulassung eines Tierversuchs zu ermöglichen.

3) Tierschutz in die Verfassung!

Das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ist in der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht kann nur durch andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen eingeschränkt werden. In der Praxis bedeutet das, dass Tierversuche solange nicht aus Tierschutzgründen untersagt werden dürfen, solange nicht auch Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung festgeschrieben wird. Auch der Rechnungshof wies in seinem Bericht vom Jahr 2006 auf Seite 44 auf diesen Umstand hin.

Der VGT fordert daher, dass Tierschutz, d.h. der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere, als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen wird. Erst dann ist eine ethische Schaden-Nutzen Abwägung aller Tierversuchsanträge, und damit ein Verbot der unnötigen Tierversuche, möglich.

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass alle nationalstaatlichen Bestimmungen zu Tierversuchen, die vor Oktober 2010 bestanden und strenger als die neue Richtlinie sind, behalten werden dürfen, wenn sie bis Jänner 2013 der EU-Kommission gemeldet werden. Ein paar Bestimmungen nach dem bestehenden österreichischen Tierversuchsgesetz sind tatsächlich strenger. Der VGT fordert daher, dass diese Bestimmungen beibehalten werden:

4) Das Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen
Nach einer intensiven Kampagne gelang es dem VGT ein Verbot von Tierversuchen an allen Menschenaffen (Schimpanse, Bonobo, Gorilla, Orang Utan und Gibbon) zu erreichen, das ab 2006 in Kraft trat. Bis 1999 hatte es noch Tierversuche an Menschenaffen gegeben, die überlebenden Opfer dieser jahrzehntelangen Versuchsreihen sind jetzt in Gänserndorf in Freigehegen untergebracht. Diese Verbrechen dürfen sich nicht mehr wiederholen. Deshalb fordert der VGT die Beibehaltung des absoluten Verbots von Tierversuchen an allen Menschenaffen.

5) Das Verbot von Tierversuchen zur Ermittlung einer letalen Dosis
Unter einer letalen Dosis einer Substanz versteht man jene Menge, die notwendig ist, um einen gewissen Prozentsatz von Tieren, denen die Substanz verabreicht wurde, zu töten. Der Letale-Dosis 50 (LD-50) Wert z.B. ist jene Menge einer Substanz, die 50% der Tiere tötet, die sie erhalten. LD-50 Tests sind in Österreich seit 1992 verboten. Der VGT fordert nun, dieses Verbot zu erhalten, aber darüber hinaus noch alle Tierversuche zur Ermittlung eines LD-Wertes zu verbieten. Die EU-Richtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten explizit ein solches Verbot. Es gibt nämlich Tierversuche zur Ermittlung eines LD-1, LD-30 oder auch LD-90 Wertes, sowie eines approximativen LD-50 Wertes, wenn der Versuch in einem Stadium abgebrochen wird, wenn absehbar ist, dass 50% der Tiere sterben werden. Daher sind alle Tierversuche zur Ermittlung von LD-Werten ausnahmslos zu verbieten!

6) Jährliche unangemeldete Kontrollen aller Tierversuchseinrichtungen
Die EU-Kommission wollte ursprünglich 2 unangemeldete Kontrollen aller Tierversuchseinrichtungen pro Jahr, die Pharmalobby konnte das total verwässern, die Richtlinie sieht jetzt nur mehr alle 3 Jahre eine Kontrolle, die nicht einmal unangemeldet sein muss, vor. Der VGT fordert daher, dass die strengere Bestimmung nach dem österreichischen Tierversuchsgesetz, eine unangemeldete Kontrolle jeder Tierversuchseinrichtung pro Jahr, beibehalten werden muss.

Zusätzlich zu diesen Hauptforderungen ergibt sich noch eine Reihe von kleineren Punkten, in der die EU-Richtlinie für Österreich strenger interpretiert werden kann. Österreich hat traditionell eine Vorreiterrolle im Tierschutz in der EU, es kann nicht angehen, dass Bestimmungen, die für jeden Nachzügler im Tierschutz gelten, auch in Österreich nicht strenger gefasst werden. Daher ist zu fordern:

7) Einschränkung der Versuche an Primaten
Da der Fang wildlebender Primaten eine Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz darstellt (bzw. darstellen würde, gäbe es Primaten in freier Wildbahn in Österreich), ist die Verwendung derartiger Tiere für Tierversuche grundsätzlich zu verbieten. An in Kolonien gezüchteten Primaten können Tierversuche nur dann zulässig im Sinne einer ethischen Schaden-Nutzen Abwägung sein, wenn sie direkt der menschlichen Gesundheit dienen und nicht durch die Verwendung anderer Tierarten ersetzt werden können. Die Erweiterung der Möglichkeit von Tierversuchen an Primaten durch eine Ausnahmebestimmung, wie in der Schutzklausel der EU-Richtlinie vorgesehen, hat für Österreich zu unterbleiben.

8) Erstellung einer intelligenten Datenbank
Das österreichische Tierversuchsgesetz verbietet Tierversuche, die bereits schon einmal durchgeführt worden sind. Diese Bestimmung ist beizubehalten. Zu ihrer Durchsetzung ist es erforderlich, eine intelligente Datenbank zu erstellen, aus der rasch und effizient ersichtlich ist, welcher Tierversuch bereits stattgefunden hat. Diese Datenbank ist dann der Genehmigungskommission zur Verfügung zu stellen.

9) Einrichtung eines Zentrums zur Erforschung und Evaluierung von Alternativen zum Tierversuch
Sowohl das Tierversuchsgesetz als auch die EU-Richtlinie verpflichten Österreich zur Förderung von Alternativen zum Tierversuch. Dafür ist in Österreich ein eigenes Zentrum zur Entwicklung von Ersatzmethoden zum Tierversuch zu gründen und mit einem ausreichenden Budget zu versehen, sodass es auch Validierungen derartiger Methoden durchführen kann, wie es die ursprüngliche Version der EU-Richtlinie durch die EU-Kommission vorgesehen hat. Das neue Tierversuchsgesetz muss ein jährliches Budget zur Förderung der Erforschung von Alternativmethoden nennen, das der Bund bereitzustellen hat.

10) Verbot von Tierversuchen bei schwerem, lang andauerndem Tierleid
Tierversuche, die schweres Leid verursachen, das voraussichtlich lang andauernd wird, sind grundsätzlich zu verbieten. Den Mitgliedsstaaten wird diese Möglichkeit in der EU-Richtlinie ausdrücklich eingeräumt.

11) Rehabilitation von Versuchstieren nach dem Tierversuch
§6 Tierschutzgesetz und §222 (3) Strafgesetzbuch verbieten das Töten von Tieren bzw. Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in Österreich. Daher sind Versuchstiere, die nach einem Versuch rehabilitierbar sind, in private Pflege zu übergeben. Das neue Tierversuchsgesetz muss eine entsprechende Regelung enthalten und die Tierversuchseinrichtungen dazu verpflichten, diese Rehabilitation in größtmöglichem Ausmaß auch wirklich durchzuführen.

Für eine detailliertere Darlegung der Sicht des VGT bitte hier weiterlesen:

>> Forderungen des Vereins Gegen Tierfabriken (VGT) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in einem österreichischen Tierversuchsgesetz<<

 

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