Tierversuche: Forderungen des VGT
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63 lässt nicht sehr
viel Spielraum für ein eigenständiges und strenges österreichisches
Tierversuchsgesetz. Insbesondere ist es den Mitgliedsstaaten
mit wenigen Ausnahmen nicht erlaubt, strengere Bestimmungen
als in der Richtlinie verankert neu zu erlassen. Mit Berücksichtigung
dieser Umstände sind die zentralen Forderungen des VGT:
1) Tierschutz ins Tierversuchsgesetz!
Bisher durften Tierversuche in Österreich nur dann
untersagt werden, wenn die Versuchsanordnung einen
Fehler enthielt oder Alternativen ohne Tiere für dieselbe
Zielsetzung
existieren. Es war nicht möglich, unnötige Tierversuche
zu verbieten, weil keine Abwägung zwischen dem Schaden
für die Tiere im Versuch und dem Nutzen für die Menschen
durch das Versuchsergebnis getroffen wurde. Kein Tierversuch
wurde also untersagt, weil die Tiere unter dem Versuch
gelitten hätten, das Versuchsziel aber für die medizinische
Hilfe von Menschen völlig irrelevant gewesen wäre.
Es gab also keinen Tierschutz im Tierversuchsgesetz.
Deshalb soll es im neuen Tierversuchsgesetz eine verpflichtend
vorgeschriebene ethische Schaden-Nutzen Abwägung für
ausnahmslos alle Tierversuche geben, also keine Ausnahmen
für vereinfachte Verfahren ohne Genehmigungspflicht.
Um zu verhindern, dass Beamte einfach hier nach ihrem
Bauchgefühl entscheiden, muss diese Abwägung nach einem
vorgegebenen objektiven Schema, einem sogenannten
Evaluierungskatalog
wie z.B. in der Schweiz, erfolgen. Ähnlich dem Tiergerechtheitsindex
in der Nutztierhaltung werden für jeden beantragten
Tierversuch einige Dutzend Fragen zu beantworten sein,
deren Antworten jeweils mit Punkten bewertet werden,
und ein Tierversuch gilt nur dann als ethisch vertretbar
und nötig, wenn eine gewisse Mindestpunktezahl erreicht
wird. Dabei muss das gesamte Leid der Tiere erfasst
werden (von der Zucht über die Haltung bis zum Leid
im Versuch), die betroffenen Tierarten, die Anzahl
der Tiere usw., sowie auf der anderen Seite der Nutzen
für
den Menschen. Dabei würde ein Tierversuch in der Grundlagenforschung
z.B. weniger Punkte als die Erprobung eines Medikaments
erhalten, weil die medizinischen Vorteile aus der Grundlagenforschung
nur sehr spekulativ sind. Diese Prozedere soll die
unnötigen
Tierversuche von den für die menschliche Gesundheit
Nötigen trennen und nur letztere zulassen.
Quelle für verschiedene Evaluierungskataloge: Norbert
Alzmann 2010: Zur Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit
von Tierversuchen, Dissertation an der Universität
Tübingen.
Quelle für die Grundstruktur eines Evaluierungskatalogs:
Lindl T et al. 2012: Guidance
on Determining Indispensability and balancing Potential
Behefits of Animal Experiments
with Costs to the Animals with Specific Consideration
of EU Directive 2010/63/EU, Altex 2/2012:219.
Das britische Home Office, also jene Behörde, die in
Großbritannien für die Genehmigung von Tierversuchen
zuständig ist, hat bereits im Juni 2012 verkündet,
dass
dort alle Tierversuche zu genehmigen sein werden –
also keine Ausnahmen für vereinfachte Verfahren –
und es
werde einen Evaluierungskatalog für die ethische Schaden-Nutzen
Abwägung geben.
Die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens müssen zusammen
mit den für alle Tierversuche vorzuschreibenden rückblickenden
Bewertungen öffentlich gemacht werden, um eine Kontrolle
der Genehmigungspraxis zu ermöglichen. Der Rechnungshofbericht
vom Jahr 2006 hat bezüglich Tierversuchen empfohlen
für alle Versuche eine rückblickende Bewertung durchzuführen
(Seite 48) und sicherzustellen, dass die Kontrolle
der Tierversuchseinrichtungen sowie Genehmigung der
beantragten Versuche durch Kommissionsmitglieder durchgeführt
wird, die in keinem Zusammenhang zu den AntragstellerInnen
bzw. den MitarbeiterInnen der Tierversuchseinrichtung
stehen.
2) Tieranwaltschaft für Versuchstiere!
Im Tierschutz gibt es seit langem ein sogenanntes Vollzugsdefizit,
d.h. die gesetzlichen Bestimmungen werden entweder
nicht richtig kontrolliert oder die Übertretungen
werden nicht
entsprechend sanktioniert. Um diesem Missstand Einhalt
zu gebieten wurden im Jahr 2005 in jedem Bundesland
Tierschutzombudsschaften installiert, die die Kontrolle
des Tierschutzgesetzes kontrollieren sollen. Sie haben
Parteienstellung in allen Verwaltungsstrafverfahren
wegen Tierquälerei, d.h. sie erhalten die Akten, können
Eingaben machen und gegen die Entscheidungen der Behörden
zum Unabhängigen Verwaltungssenat berufen. Leider
steht
im Tierschutzgesetz, dass sich die Einflussnahme der
Tierschutzombudsschaften nicht auf Tierversuche (und
die Ausübung der Jagd) erstreckt.
Der VGT fordert daher, dass die Tierschutzombudsschaften
auch für Tierversuche zuständig sein sollen. Ein Bericht
des Rechnungshofes aus dem Jahr 2006 ergab, dass im
Jahr 2002 nur 1/3 der 400 Tierversuchseinrichtungen
kontrolliert worden waren und dass die Genehmigungsverfahren
in den Jahren 2000-2005
schlecht funktionierten sowie zahlreiche Übertretungen
des Tierversuchsgesetzes festgestellt aber nicht geahndet
wurden. Genau wie bei Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz
ist
also
eine
Oberkontrolle
der Kontrolltätigkeit der Behörde bei Tierversuchen
notwendig.
Die Tierschutzombudsschaften sollen also Einblick in
alle Kontrollen von Tierversuchseinrichtungen und Zuchtfirmen
erhalten. Sie müssen Parteienstellung in allen Genehmigungsverfahren
bekommen, Eingaben im Sinne der Tiere machen und gegen
die Entscheidung der Behörden berufen dürfen, um eine
unabhängige Überprüfung der Zulassung eines Tierversuchs
zu ermöglichen.
3) Tierschutz in die Verfassung!
Das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ist in
der Verfassung verankert. Dieses Grundrecht kann nur
durch andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen
eingeschränkt werden. In der Praxis bedeutet das, dass
Tierversuche solange nicht aus Tierschutzgründen untersagt
werden dürfen, solange nicht auch Tierschutz als Staatsziel
in der Verfassung festgeschrieben wird. Auch der Rechnungshof
wies in seinem Bericht vom Jahr 2006 auf Seite 44 auf
diesen Umstand hin.
Der VGT fordert daher, dass Tierschutz, d.h. der Schutz
des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere, als Staatsziel
in die Verfassung aufgenommen wird. Erst dann ist
eine
ethische Schaden-Nutzen Abwägung aller Tierversuchsanträge,
und damit ein Verbot der unnötigen Tierversuche, möglich.
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass alle nationalstaatlichen
Bestimmungen zu Tierversuchen, die vor Oktober 2010 bestanden
und strenger als die neue Richtlinie sind, behalten werden
dürfen, wenn sie bis Jänner 2013 der EU-Kommission gemeldet
werden. Ein paar Bestimmungen nach dem bestehenden österreichischen
Tierversuchsgesetz sind tatsächlich strenger. Der VGT fordert
daher, dass diese Bestimmungen beibehalten werden:
4) Das Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen
Nach einer intensiven Kampagne gelang es dem VGT ein
Verbot von Tierversuchen an allen Menschenaffen (Schimpanse,
Bonobo, Gorilla, Orang Utan und Gibbon) zu erreichen,
das ab 2006 in Kraft trat. Bis 1999 hatte es noch Tierversuche
an Menschenaffen gegeben, die überlebenden Opfer dieser
jahrzehntelangen Versuchsreihen sind jetzt in Gänserndorf
in Freigehegen untergebracht. Diese Verbrechen dürfen
sich nicht mehr wiederholen. Deshalb fordert der VGT
die Beibehaltung des absoluten Verbots von Tierversuchen
an allen Menschenaffen.
5) Das Verbot von Tierversuchen zur Ermittlung
einer letalen Dosis
Unter einer letalen Dosis einer Substanz versteht man
jene Menge, die notwendig ist, um einen gewissen Prozentsatz
von Tieren, denen die Substanz verabreicht wurde, zu
töten. Der Letale-Dosis 50 (LD-50) Wert z.B. ist jene
Menge einer Substanz, die 50% der Tiere tötet, die sie
erhalten. LD-50 Tests sind in Österreich seit 1992 verboten.
Der VGT fordert nun, dieses Verbot zu erhalten, aber
darüber hinaus noch alle Tierversuche zur Ermittlung
eines LD-Wertes zu verbieten. Die EU-Richtlinie erlaubt
den Mitgliedsstaaten explizit ein solches Verbot. Es
gibt nämlich Tierversuche zur Ermittlung eines LD-1,
LD-30 oder auch LD-90 Wertes, sowie eines approximativen
LD-50 Wertes, wenn der Versuch in einem Stadium abgebrochen
wird, wenn absehbar ist, dass 50% der Tiere sterben
werden. Daher sind alle Tierversuche zur Ermittlung
von LD-Werten ausnahmslos zu verbieten!
6) Jährliche unangemeldete Kontrollen aller
Tierversuchseinrichtungen
Die EU-Kommission wollte ursprünglich 2 unangemeldete
Kontrollen aller Tierversuchseinrichtungen pro Jahr,
die Pharmalobby konnte das total verwässern, die Richtlinie
sieht jetzt nur mehr alle 3 Jahre eine Kontrolle, die
nicht einmal unangemeldet sein muss, vor. Der VGT fordert
daher, dass die strengere Bestimmung nach dem österreichischen
Tierversuchsgesetz, eine unangemeldete Kontrolle jeder
Tierversuchseinrichtung pro Jahr, beibehalten werden
muss.
Zusätzlich zu diesen Hauptforderungen ergibt sich noch
eine Reihe von kleineren Punkten, in der die EU-Richtlinie
für Österreich strenger interpretiert werden kann. Österreich
hat traditionell eine Vorreiterrolle im Tierschutz in der
EU, es kann nicht angehen, dass Bestimmungen, die für jeden
Nachzügler im Tierschutz gelten, auch in Österreich nicht
strenger gefasst werden. Daher ist zu fordern:
7) Einschränkung der Versuche an Primaten
Da der Fang wildlebender Primaten eine Tierquälerei
nach dem Tierschutzgesetz darstellt (bzw. darstellen
würde, gäbe es Primaten in freier Wildbahn in Österreich),
ist die Verwendung derartiger Tiere für Tierversuche
grundsätzlich zu verbieten. An in Kolonien gezüchteten
Primaten können Tierversuche nur dann zulässig im Sinne
einer ethischen Schaden-Nutzen Abwägung sein, wenn sie
direkt der menschlichen Gesundheit dienen und nicht
durch die Verwendung anderer Tierarten ersetzt werden
können. Die Erweiterung der Möglichkeit von Tierversuchen
an Primaten durch eine Ausnahmebestimmung, wie in der
Schutzklausel der EU-Richtlinie vorgesehen, hat für
Österreich zu unterbleiben.
8) Erstellung einer intelligenten Datenbank
Das österreichische Tierversuchsgesetz verbietet Tierversuche,
die bereits schon einmal durchgeführt worden sind. Diese
Bestimmung ist beizubehalten. Zu ihrer Durchsetzung
ist es erforderlich, eine intelligente Datenbank zu
erstellen, aus der rasch und effizient ersichtlich ist,
welcher Tierversuch bereits stattgefunden hat. Diese
Datenbank ist dann der Genehmigungskommission zur Verfügung
zu stellen.
9) Einrichtung eines Zentrums zur Erforschung
und Evaluierung von Alternativen zum Tierversuch
Sowohl das Tierversuchsgesetz als auch die EU-Richtlinie
verpflichten Österreich zur Förderung von Alternativen
zum Tierversuch. Dafür ist in Österreich ein eigenes
Zentrum zur Entwicklung von Ersatzmethoden zum Tierversuch
zu gründen und mit einem ausreichenden Budget zu versehen,
sodass es auch Validierungen derartiger Methoden durchführen
kann, wie es die ursprüngliche Version der EU-Richtlinie
durch die EU-Kommission vorgesehen hat. Das neue Tierversuchsgesetz
muss ein jährliches Budget zur Förderung der Erforschung
von Alternativmethoden nennen, das der Bund bereitzustellen
hat.
10) Verbot von Tierversuchen bei schwerem,
lang andauerndem Tierleid
Tierversuche, die schweres Leid verursachen, das voraussichtlich
lang andauernd wird, sind grundsätzlich zu verbieten.
Den Mitgliedsstaaten wird diese Möglichkeit in der EU-Richtlinie
ausdrücklich eingeräumt.
11) Rehabilitation von Versuchstieren nach
dem Tierversuch
§6 Tierschutzgesetz und §222 (3) Strafgesetzbuch verbieten
das Töten von Tieren bzw. Wirbeltieren ohne vernünftigen
Grund in Österreich. Daher sind Versuchstiere, die nach
einem Versuch rehabilitierbar sind, in private Pflege
zu übergeben. Das neue Tierversuchsgesetz muss eine
entsprechende Regelung enthalten und die Tierversuchseinrichtungen
dazu verpflichten, diese Rehabilitation in größtmöglichem
Ausmaß auch wirklich durchzuführen.
Für eine detailliertere Darlegung der Sicht des VGT bitte
hier weiterlesen:
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