Das österreichische Tierversuchsgesetz
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden Tierversuche
erstmals zu einem politischen Thema, insbesondere in England
führte das bis zu mittlerweile historischen Straßenschlachten
(„old brown dog riots“) und zu einer weltweit ersten Gesetzgebung
1876. In Österreich folgte der Erlass des Ministeriums für
Kultus und Unterricht vom 17. 7. 1885, der sogenannte Vivisektionserlass.
Danach waren Tierversuche zu allen „ernsten Forschungs-
und wichtigen Unterrichtszwecken“ erlaubt, allerdings mussten
sich die WissenschaftlerInnen dabei an die sinnesphysiologisch
am niedrigsten organisierten Tierarten halten, mit denen
das Versuchsziel erreichbar war. Zusätzlich musste, wenn
möglich, eine Betäubung angewandt werden.
Zwischen 1938 und 1945 galt die Gesetzgebung des Dritten
Reichs in Österreich, die wiederum 1945 aufgehoben wurde,
ohne den Vivisektionserlass wieder in Kraft zu setzen. Da
Tierschutz Landessache wurde, folgte eine rechtsfreie Zeit
für Tierversuche, die Bundessache blieben, bis 1974 ein
neues Tierversuchsgesetz erlassen wurde. Am 18. März 1986
trat die Europäische Übereinkunft zum Schutz der für Versuche
und andere Zwecke verwendeten Wirbeltiere in Kraft, die
aber von Österreich weder unterzeichnet noch ratifiziert
wurde. Stattdessen mündeten die kritischen Stimmen der erstarkenden
Tierschutzbewegung in das bis heute gültige Tierversuchsgesetz
von 1988, das seit 1. Jänner 1989 gültig ist. Es sieht zwar
ein Genehmigungsverfahren für alle Tierversuche und schöne
Worte für die Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
von Tierversuchen vor, schränkt Tierversuche in der Praxis
überhaupt nicht ein. Dieses Gesetz ist längst nicht mehr
zeitgemäß und bedarf einer weitgehenden Reform.
Was ist ein Tierversuch?
Nach dem Gesetz gilt ein experimenteller Eingriff nur als
Tierversuch, wenn er nach Ansicht der ExperimentatorInnen
Leiden verursacht und Wirbeltiere betrifft. Als eine Firma
für Hundefutter einige Hunde wochenlang in enge Käfige über
eine Auffangschale für alle Ausscheidungen sperrte und mit
verschiedenen Produkten fütterte, wurde das nicht als Tierversuch
bewertet. Ebenso gelten Versuche an Tintenfischen oder Hummern
und Dissektionen an vorher getöteten Tieren nicht als Tierversuche.
Verbote
Im Jahr 1992 wurde eine Verordnung über die Unzulässigkeit
des sogenannten LD-50 Tests erlassen, einem Tierversuch,
der die Dosis einer Substanz bestimmt, nach der 50% der
Versuchstiere sterben. Nicht verboten ist der LD-50 Test
allerdings, wenn zusammen mit der letalen Dosis auch andere
Versuche, wie z.B. Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen,
durchgeführt werden.
Seit 1. Jänner 2006 sind grundsätzlich alle Versuche an
Menschenaffen (Schimpanse, Bonobo, Gorilla, Orang Utan und
Gibbon) verboten. Ein Versuchsverbot an Großen Menschenaffen
besteht auch in Großbritannien, Holland, Schweden, Neuseeland
und Australien (in Australien sind Tierversuche an Großen
Menschenaffen nur dann erlaubt, wenn sie der Erhaltung der
entsprechenden Art dienen). Allerdings gibt es kein Land
der Welt außer Österreich, dass auch ein Versuchsverbot
an kleinen Menschenaffen, den 4 Gattungen und 15 Arten von
Gibbons, vorsieht.
Tierversuchskommissionen
Nach §13 des Tierversuchsgesetz wurde eine Kommission („§13-Kommission“)
gegründet, die auch Mitglieder aus Tierschutzvereinen umfasst,
und deren Aufgabe es ist, das Wissenschaftsministerium bei
der Ausarbeitung von Reformen zum Tierversuchsgesetz zu
beraten.
Nach §12 des Tierversuchsgesetzes gibt es eine weitere
Kommission („§12-Kommission“), die als Fachgremium die für
Genehmigungsanträge für Tierversuche zuständige Sektion
im Wissenschaftsministerium berät. Vorsitzender dieser Kommission
ist der Leiter des Instituts für Tierschutz und Tierhaltung
an der veterinärmedizinischen Uni Wien, Prof. Dr. Josef
Troxler. Allerdings sind die Stellungnahmen dieser Kommission
nicht bindend, das Wissenschaftsministerium kann in Eigenregie
Tierversuche genehmigen oder untersagen. Eine Untersagung
kann ausgesprochen werden, wenn die Tierversuchsanordnung
nicht wissenschaftlichen Kriterien genügt oder wenn es Verfahren
ohne Tiere gibt, die dasselbe Versuchsziel erreichen würden.
Die §12-Kommission ist auch für jährliche, unangemeldete
Kontrollen der ca. 400 Bundesinstitute Österreichs zuständig,
die Tierversuche durchführen.
Quelle: Zum österreichischen Tierversuchsrecht empfiehlt
sich Regina Binder 2010, Das österreichische Tierversuchsrecht,
Edition Juridica im Manz Verlag.
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