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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (01.05.2013)

EU-Richtlinie 2010/63

Schon vor über 6 Jahren begann man sich auf EU-Ebene um die Erarbeitung einer neuen Richtlinie für Tierversuche zu kümmern, war die letzte immerhin aus dem Jahr 1986 und daher total veraltet. Der erste Schritt war die Befragung der EU-BürgerInnen und dabei kamen so radikale Forderungen heraus, wie das Totalverbot von Primatenversuchen (Primaten sind Menschenaffen, Affen und Halbaffen), sodass die erste Version der neuen Richtlinie große Dinge versprach. Doch dann setzte die Lobbyarbeit der Pharmakonzerne ein, die sich letztlich sogar gegen eine „Written Declaration“ im EU-Parlament durchsetzen konnte, die mit großer Mehrheit der ParlamentarierInnen ein Verbot von Primatenversuchen gefordert hatte.

Seit 1. Jänner 2009 trat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Kraft, der mit Artikel 13 auch eine Tierschutzklausel enthält:

„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“

Mit Bezug auf diesen Artikel erstellte die EU-Kommission zunächst noch eine strengere Version der EU-Richtlinie für Tierversuche, die aber in den folgenden Punkten von den Nationalstaaten und der Pharmalobby verwässert wurde:

  • Es sind nicht mehr alle Tierversuche notwendigerweise genehmigungspflichtig, sogenannte regulatorisch vorgeschriebene Tierversuche brauchen nicht mehr behördlich überprüft werden.
  • Versuche an Dekapoden oder Zehnfußkrebse (z.B. Hummer) sowie an Rundmäulern gelten nicht mehr als Tierversuche.
  • Die Einbeziehung von Versuchen an Föten anderer Wirbeltiere als Säugetiere in den Tierversuchsbereich wurde gestrichen.
  • In Ausnahmefällen ist es nun auch möglich, Tierversuche zu genehmigen, die schweres Leid verursachen, das lange andauert.
  • Die Vorschrift, dass alle Personen, die Tierversuche durchführen wollen, dafür eine Zulassung benötigen, ist gefallen.
  • Die EU-Kommission wollte ursprünglich, dass alle Tierversuchseinrichtungen und Versuchstierzuchtanstalten jährlich mindestens zweimal, davon einmal unangemeldet, überprüft werden müssen. Das wurde in der endgültigen Version auf eine Kontrolle, die nicht unangemeldet sein muss, im Mittel alle 3 Jahre reduziert.
  • Die EU-Kommission sah auch vor, dass in jedem Mitgliedsstaat ein Referenzlabor zur Entwicklung und Validierung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch eingerichtet werden müsse. Das wurde ersatzlos gestrichen.
  • Die ursprüngliche Version sah auch ein Verbot vor, Versuchstiere in mehreren Versuchen zu verwenden. Das ist in der aktuellen Version mit wenigen Einschränkungen nun doch möglich.

Der Originalwortlaut der zuletzt beschlossenen EU-Richtlinie vom 20. Oktober 2010 mit der Bezeichnung 2010/63

Die für Österreich relevanten wesentlichen Neuerungen der EU-Richtlinie sind:

  • Die Mitgliedsstaaten dürfen keine strengeren Bestimmungen als in dieser Richtlinie geregelt erlassen, außer diese Bestimmungen galten schon vor Oktober 2010 und werden bis Jänner 2013 der EU gemeldet (diese EU-Richtlinie ist also eine sogenannte „Deckelungsklausel“ mit dem Ziel, eine „Harmonisierung“ des EU-Marktes zu erreichen).
  • Versuche an allen lebenden Wirbeltieren, Kopffüßern (Tintenfische und Kraken), Föten von Säugetieren im 3. Drittel ihrer Entwicklung und selbständig Nahrung aufnehmenden Larven von Wirbeltieren gelten als Tierversuch. In Österreich war das bisher nur für Wirbeltiere der Fall.
  • Als Tierversuch gilt ein Versuch, wenn er Leiden mindestens im Ausmaß eines Nadelstichs verursacht. Auch die Erstellung und Erhaltung von züchterisch oder genmanipuliert veränderten Versuchstierlinien gilt als Tierversuch, nicht jedoch die Tötung von Tieren zur Entnahme von Organen oder Gewebe für einen Versuch.
  • An Primaten dürfen Versuche zur Grundlagenforschung und zur medizinischen Hilfe für Menschen uneingeschränkt durchgeführt werden, alle anderen Versuche (z.B. veterinärmedizinische) und Versuche an Menschenaffen nur als Ausnahme (d.h. zeitlich begrenzt und nach Zustimmung eines EU-Ausschusses).
  • Wildlebende Tiere oder Streunertiere dürfen nicht in Versuchen verwendet werden, außer es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, diese Tiere statt Zuchttieren verwenden zu müssen.
  • Grundsätzlich sind alle Versuchstiere zu betäuben, außer die Betäubung ist traumatischer als der Versuch selbst oder der Zweck des Versuchs wird durch die Betäubung verhindert.
  • Jeder Tierversuch muss in einen Schweregrad des Leidens eingestuft werden, von „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ über „gering“ und „mittel“ bis „schwer“. Lang anhaltende Versuche mit schwerem Leid sind nur als Ausnahme erlaubt (d.h. zeitlich begrenzt und nach Zustimmung eines EU-Ausschusses).
  • Jede Zuchtfirma, Lieferantenfirma und Tierversuchseinrichtung (außer „kleine) müssen einen „benannten Tierarzt“ nominieren und ein Tierschutzgremium einrichten, die über das Wohlergehen der Versuchstiere beraten.
  • Alle Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen müssen eine nichttechnische Projektbeschreibung enthalten, die veröffentlicht wird.
  • Tierversuche ohne schweres Leid und für die keine Primaten verwendet werden brauchen keinen normalen Genehmigungsprozess durchlaufen und müssen weder rückblickend bewertet noch veröffentlicht werden.

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