EU-Richtlinie 2010/63
Schon vor über 6 Jahren begann man sich auf EU-Ebene um
die Erarbeitung einer neuen Richtlinie für Tierversuche
zu kümmern, war die letzte immerhin aus dem Jahr 1986 und
daher total veraltet. Der erste Schritt war die Befragung
der EU-BürgerInnen und dabei kamen so radikale Forderungen
heraus, wie das Totalverbot von Primatenversuchen (Primaten
sind Menschenaffen, Affen und Halbaffen), sodass die erste
Version der neuen Richtlinie große Dinge versprach. Doch
dann setzte die Lobbyarbeit der Pharmakonzerne ein, die
sich letztlich sogar gegen eine „Written Declaration“ im
EU-Parlament durchsetzen konnte, die mit großer Mehrheit
der ParlamentarierInnen ein Verbot von Primatenversuchen
gefordert hatte.
Seit 1. Jänner 2009 trat der Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) in Kraft, der mit Artikel
13 auch eine Tierschutzklausel enthält:
„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik
der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei,
Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung
und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten
den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende
Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten
der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse
Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“
Mit Bezug auf diesen Artikel erstellte die EU-Kommission
zunächst noch eine strengere Version der EU-Richtlinie für
Tierversuche, die aber in den folgenden Punkten von den
Nationalstaaten und der Pharmalobby verwässert wurde:
- Es sind nicht mehr alle Tierversuche notwendigerweise
genehmigungspflichtig, sogenannte regulatorisch vorgeschriebene
Tierversuche brauchen nicht mehr behördlich überprüft
werden.
- Versuche an Dekapoden oder Zehnfußkrebse (z.B. Hummer)
sowie an Rundmäulern gelten nicht mehr als Tierversuche.
- Die Einbeziehung von Versuchen an Föten anderer Wirbeltiere
als Säugetiere in den Tierversuchsbereich wurde gestrichen.
- In Ausnahmefällen ist es nun auch möglich, Tierversuche
zu genehmigen, die schweres Leid verursachen, das lange
andauert.
- Die Vorschrift, dass alle Personen, die Tierversuche
durchführen wollen, dafür eine Zulassung benötigen, ist
gefallen.
- Die EU-Kommission wollte ursprünglich, dass alle Tierversuchseinrichtungen
und Versuchstierzuchtanstalten jährlich mindestens zweimal,
davon einmal unangemeldet, überprüft werden müssen. Das
wurde in der endgültigen Version auf eine Kontrolle, die
nicht unangemeldet sein muss, im Mittel alle 3 Jahre reduziert.
- Die EU-Kommission sah auch vor, dass in jedem Mitgliedsstaat
ein Referenzlabor zur Entwicklung und Validierung von
Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch eingerichtet
werden müsse. Das wurde ersatzlos gestrichen.
- Die ursprüngliche Version sah auch ein Verbot vor,
Versuchstiere in mehreren Versuchen zu verwenden. Das
ist in der aktuellen Version mit wenigen Einschränkungen
nun doch möglich.
Der
Originalwortlaut der zuletzt beschlossenen EU-Richtlinie
vom 20. Oktober 2010 mit der Bezeichnung 2010/63
Die für Österreich relevanten wesentlichen Neuerungen
der EU-Richtlinie sind:
- Die Mitgliedsstaaten dürfen keine strengeren Bestimmungen
als in dieser Richtlinie geregelt erlassen, außer diese
Bestimmungen galten schon vor Oktober 2010 und werden
bis Jänner 2013 der EU gemeldet (diese EU-Richtlinie ist
also eine sogenannte „Deckelungsklausel“ mit dem Ziel,
eine „Harmonisierung“ des EU-Marktes zu erreichen).
- Versuche an allen lebenden Wirbeltieren, Kopffüßern
(Tintenfische und Kraken), Föten von Säugetieren im 3.
Drittel ihrer Entwicklung und selbständig Nahrung aufnehmenden
Larven von Wirbeltieren gelten als Tierversuch. In Österreich
war das bisher nur für Wirbeltiere der Fall.
- Als Tierversuch gilt ein Versuch, wenn er Leiden mindestens
im Ausmaß eines Nadelstichs verursacht. Auch die Erstellung
und Erhaltung von züchterisch oder genmanipuliert veränderten
Versuchstierlinien gilt als Tierversuch, nicht jedoch
die Tötung von Tieren zur Entnahme von Organen oder Gewebe
für einen Versuch.
- An Primaten dürfen Versuche zur Grundlagenforschung
und zur medizinischen Hilfe für Menschen uneingeschränkt
durchgeführt werden, alle anderen Versuche (z.B. veterinärmedizinische)
und Versuche an Menschenaffen nur als Ausnahme (d.h. zeitlich
begrenzt und nach Zustimmung eines EU-Ausschusses).
- Wildlebende Tiere oder Streunertiere dürfen nicht in
Versuchen verwendet werden, außer es liegt eine wissenschaftliche
Begründung dafür vor, diese Tiere statt Zuchttieren verwenden
zu müssen.
- Grundsätzlich sind alle Versuchstiere zu betäuben,
außer die Betäubung ist traumatischer als der Versuch
selbst oder der Zweck des Versuchs wird durch die Betäubung
verhindert.
- Jeder Tierversuch muss in einen Schweregrad des Leidens
eingestuft werden, von „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“
über „gering“ und „mittel“ bis „schwer“. Lang anhaltende
Versuche mit schwerem Leid sind nur als Ausnahme erlaubt
(d.h. zeitlich begrenzt und nach Zustimmung eines EU-Ausschusses).
- Jede Zuchtfirma, Lieferantenfirma und Tierversuchseinrichtung
(außer „kleine) müssen einen „benannten Tierarzt“ nominieren
und ein Tierschutzgremium einrichten, die über das Wohlergehen
der Versuchstiere beraten.
- Alle Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen müssen
eine nichttechnische Projektbeschreibung enthalten, die
veröffentlicht wird.
- Tierversuche ohne schweres Leid und für die keine Primaten
verwendet werden brauchen keinen normalen Genehmigungsprozess
durchlaufen und müssen weder rückblickend bewertet noch
veröffentlicht werden.
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