Problemkreis:
Management
Unhygienische Bedingungen
Bundestierschutzgesetz
Tierschutzgesetz §15
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung
auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß
versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung
eines Tierarztes.
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.1
Die Schweinebuchten müssen sauber sein.
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.4
In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden
und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden.
Die jetzige Situation der Schweine:
In praktisch allen Betrieben herrschen unhygienische
Bedingungen, gibt es kranke und tote Tiere. Die Luft ist
beißend und durch die Unmengen an Kot ammoniakverseucht.
Nach nur wenigen Minuten im Stall bekommt man Atemwegsbeschwerden
und Schmerzen im Rachen. Den Schweinen geht’s nicht
viel besser. Die meisten atmen schwer und rasselnd, viele
haben Lungenentzündung. Offen wunde Stellen, Druckstellen
vom Liegen oder Bisswunden durch ArtgenossInnen, verheilen
nicht unter diesen Bedingungen. Täglich sterben die
Tiere in den Schweinefabriken, die Mistkübel vor
der Tür sind voll mit Kadavern, die von der Tierkörperverwertung
regelmäßig abgeholt werden.
Elektrischer Treiber
Bundestierschutzgesetz
Tierschutz-Schlachtverordnung, Anhang A, II.3
Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden
Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstösse
nicht länger als 2 Sekunden dauern, in zumutbaren
Abständen gesetzt werden und die Tiere sich vorwärts
bewegen können. Elektrische Treibstöcke dürfen
nur an der Hinterviertelmuskulatur angesetzt werden.
Die jetzige Situation der Schweine:
Die Schweine werden mit elektrischen
Treibern und Tätowiergeräten angetrieben!
Verbesserungsvorschlag des VGT: ein Ende von elektrischen
Treibern!
Medikamente
Die jetzige Situation der Schweine:
Folgende Medikamente wurden gefunden,
davon Antibiotika in allen untersuchten Betrieben
| Medikament |
Prozent der untersuchten Betriebe |
| Antibiotika |
100,00% |
| Entzündungshemmer |
22,85% |
| Wehenbeschleuniger |
11,38% |
| Psychopharmaka |
7,74% |
| Narkotika |
7,74% |
| Impfstoffe |
2,37% |
| Cortison |
13,20% |
| Antiparasitikum |
12,29% |
| Brunstbeschleuniger |
15,48% |
Von den gefundenen Medikamenten sind einige der Wehenbeschleuniger,
alle Hormone, Psychopharmaka, Narkosemittel, Cortisone
und Impfstoffe illegal.
Verbesserungsvorschlag des VGT: Keine Medikamente für
Schweine, außer bei veterinärmedizinischer
Indikation, wenn sie durch TierärztInnen verabreicht
werden!
Beschäftigungsmaterial
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.7
Ständiger Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien,
die die Schweine bewegen können, wie z.B. Stroh,
Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost oder Torf, vorgeschrieben.
Gilt ab 1. Jänner 2003 für neugebaute Betriebe,
ab 1. Jänner 2013 für alle.
Die jetzige Situation der Schweine:
80,3% aller Schweine haben kein Beschäftigungsmaterial!
Folgendes Beschäftigungsmaterial wurde gefunden:
-
7,6% der Schweine haben Ketten
-
3,3% der Schweine haben Ketten mit Holz dran
-
0,2% der Schweine haben ein Holzstück
-
0,6% der Schweine haben Stroh
-
0,9% der Schweine haben Autoreifen und Plastik
Was sagt die Wissenschaft?
Spielketten sind für Schweine keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit.
Geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten müssen
bearbeitbar, kaubar und abschluckbar sein, sowie keine
Toxizität aufweisen. Nur so kann den angeborenen
Bedürfnissen der Schweine zum Kauen, Wühlen
und Erkunden Rechnung getragen werden. Schädigende
Verhaltensweisen wie Schwanzbeißen oder orale Stereotypien
vermindern sich, wenn den Tieren Zugang zu Stroh gewährt
wird (EU-Kommission, Scientific Veterinary Committee aaO
S. 36). Keinen Ersatz für Stroh bilden dagegen künstliche
Materialien wie Ketten mit daran befestigten Holzteilen,
Reifen, Holzklötze oder Bälle; das Erkundungsinteresse
daran nimmt parallel zum Neuigkeitswert ab (EU-Kommission,
Scientific Veterinary Committee S. 141 No. 11). (IGN*)
Die EU-Richtlinie 2001/93/EG v. 23.10.01 (Änderung
der EU-Richtlinie 91/630/EWG) bezieht sich ausdrücklich
bei der Erwägung der Gründe unter (4) auf die
Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses
(v. 30.9.97), daß Schweine ihren Bewegungs- und
Spürtrieb befriedigen sollten. Ferner heißt
es im Anhang der EU-Richtlinie 2001/88/EG (v. 9.11.01)
(Änderung der EU-Richtlinie 91/630/EWG) unter 4.
„Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden
Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen
können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl,
Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien“.
Deutlich wird, daß ausschließlich organische
Materialien aufgezählt werden, die auch in Versuchen
ihre lang anhaltende Attraktivität für die Schweine
gezeigt haben, da sie zu vielfältigen Verhaltensweisen
anregen (im Gegensatz zu künstlichen Gegenständen
wie Ketten oder Autoreifen). Dieser Passus bezieht sich
im übrigen ausdrücklich auf Schweine und damit
nicht nur auf Sauen.
Eine Einstreu mit organischen Materialien wie Stroh ist
als Beschäftigungsmöglichkeit künstlichen
Angeboten weit überlegen, da es mannigfaltige Aktivitäten
ermöglicht und von mehreren Tieren gleichzeitig genutzt
werden kann. Ketten oder Gummireifen verlieren rasch an
Attraktivität (können auch nicht manipuliert
werden). Darüber hinaus stehen solche Angebote i.d.R.
nur einzelnen oder wenigen Tieren zur Verfügung.
(GÖT^)
Verbesserungsvorschlag des VGT: Verpflichtende Stroheinstreu
und Beigabe von organischem Beschäftigungsmaterial!
Fenster
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.5
Die Fensterfläche muss mindestens 3% der Stallbodenfläche
ausmachen.
Die jetzige Situation der Schweine:
45,4% der Schweine haben gesetzwidrig
zu kleine oder gar keine Fenster!
0,05% der Schweine sind in Freilandhaltung!
0,83% der Schweine haben einen nicht überdachten
Außenklimabereich!
0,28% der Schweine haben einen überdachten Außenklimabereich!
4,5% der Schweine leben in einem Außenklimastall!
Was sagt die Wissenschaft?
Tageslicht hat eine hohe Bedeutung für die Gesundheit
und das Wohlbefinden der Schweine. Eine Fensterfläche
von nur 3% der Stallgrundfläche ergibt eine Beleuchtungsstärke
von weniger als 15 Lux und bleibt damit weit hinter den
80 Lux zurück, die als notwendige Beleuchtungsstärke
genannt werden. (IGN*)
Verbesserungsvorschlag des VGT: Außenklimabereich
für alle Schweine!
Zähnekupieren, Schwanzkupieren,
Kastration
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.10 1.
Für Schweine, die nicht älter als 7 Tage sind,
und wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern
nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge
der Sauen, ist das Zähnekupieren durch Laien ohne
Narkose erlaubt.
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.10 3.
Für Schweine, die nicht älter als 7 Tage sind,
und wenn der Eingriff zur Vermeidung weiterer Verletzungen
notwendig ist und wenn höchstens die Hälfte
des Schwanzes entfernt wird, ist das Schwanzkupieren durch
Laien ohne Narkose erlaubt.
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.10. 4.
Für Schweine, die nicht älter als 7 Tage sind
und wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem
Herausreißen von Gewebe erfolgt, ist die Kastration
durch Laien ohne Narkose erlaubt.
Die jetzige Situation der Schweine:
Ferkel bekommen routinemäßig
von Laien ohne Narkose und Schmerznachbehandlung die Zähne
und den Schwanz kupiert, und die männlichen Ferkel
werden kastriert.
Was sagt die Wissenschaft?
Es liegen etliche wissenschaftliche Arbeiten vor, die
belegen, daß die genannten Eingriffe auch in diesem
Alter mit Belastungen der Jungtiere verbunden sind (Schmerzreaktionen
etc.). Daher sollten die genannten Eingriffe grundsätzlich
nur mit Betäubung durch fachkundiges Personal geschehen.
Ferner mildern diese Eingriffe nur die Auswirkungen haltungsbedingter
Belastungen, ändern aber nicht deren Ursachen. Bei
einer Vorschrift von organischen Materialien als Beschäftigungsmaterial
– wie es die EU-Richtlinie vorsieht – sollte
ein Schwanzkupieren überflüssig sein. Bei einer
Haltung von Sauen mit Bewegung im kompletten Reproduktionsstadium
wird die Gefahr der Faktorenkrankheit MMA (Metritis, Mastitis,
Agalaktie) und damit Milchmangel deutlich reduziert, sodaß
ein Zähneschleifen nicht nötig ist. Ferner sollten
einfache und kostengünstige Methoden entwickelt werden,
den Ebergeruchsstoff am Schlachtkörper zu ermitteln,
um mittelfristig eine routinemäßige Kastration
überflüssig zu machen. (GÖT^)
Verbesserungsvorschlag des VGT: ein Ende von schmerzhaften
Eingriffen durch Laien ohne Narkose und ohne Nachbehandlung
der Schmerzen! Schwänze und Zähne dürfen
nicht kupiert werden!
Nesteinstreu
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 3.5
Nesteinstreu ist nur dann vorgeschrieben, wenn dies im
Rahmen des betrieblichen Gülle-Systems möglich
ist, und selbst dann muss erst eine Woche vor dem Abferkeltermin
eingestreut werden.
Die jetzige Situation der Schweine:
Nur 0,8% der Zuchtsauen haben beim Abferkeln
genügend Nesteinstreu!
64,7% der Zuchtsauen haben beim Abferkeln überhaupt
keinen Strohhalm zur Verfügung!
Was sagt die Wissenschaft?
Das Gebot, der Jungsau oder Sau in der Woche vor dem
voraussichtlichen Abferkeltermin ausreichend Stroh oder
anderes Material zur Verfügung zu stellen, ist sehr
zu begrüßen. Das Nestbauverhalten stellt bei
abferkelnden Sauen ein besonders dringendes Bedürfnis
dar. Mit dem Nachsatz „... soweit dies nach dem
Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot-
und Harnentsorgung vereinbar ist“ wird dieses wichtige
Gebot jedoch stark relativiert, und es entsteht die Gefahr,
dass die Halter hierüber nach Belieben entscheiden.
Das zum Nestbau erforderliche Material muss unabhängig
von der Art des Haltungssystems zur Verfügung gestellt
werden, da es nicht darum gehen kann, die Tiere dem Haltungssystem
anzupassen, sondern umgekehrt das Haltungssystem den Bedürfnissen
der Tiere entsprechen muss. (IGN*)
Verbesserungsvorschlag des VGT: Alle Sauen müssen
ausreichend Nestbaumaterial vor dem Abferkeltermin zur
Verfügung gestellt bekommen, egal welches Gülle-System
auf dem Betrieb existiert!
Liegenest
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 4.1
Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche
für Saugferkel ist als Liegenest vorzusehen, auf
dem alle Tiere gleichzeitig liegen können. Es muss
eine geschlossene, trockene Oberfläche aufweisen
und Schutz vor Unterkühlung z.B. durch Wärmelampen,
Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen bieten.
Die jetzige Situation der Schweine:
Folgende Arten von Ferkelnestern wurden
gefunden:
-
12,2% der Ferkel hatten Stroh und eine Wärmelampe
-
5,0% der Ferkel hatten nur Stroh
-
64,7% der Ferkel hatten nur eine Wärmelampe
-
2,0% der Ferkel hatten Stroh und eine Heizmatte
-
16,1% der Ferkel hatten Stroh und eine Box
Verbesserungsvorschlag des VGT: Das Liegenest der Ferkel
muss Stroheinstreu haben!
Anbindehaltung von Zuchtsauen
Bundestierschutzgesetz
1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.3
Seit 1. Jänner 2006 ist die Anbindehaltung verboten.
Die jetzige Situation der Schweine:
Bei 1 Betrieb wurde die gesetzwidrige
Anbindehaltung von Zuchtsauen gefunden!
Bei 1 weiterem Betrieb gab es die Anbindehaltungen, ohne
dass sie beim Besuch mit Schweinen besetzt gewesen wären!
Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung erfordert abstruse und richtiggehend
perverse Handlungsweisen von den SchweinehalterInnen.
Die Sauen werden von den HalterInnen sexuell stimuliert,
damit sie ihren Eisprung bekommen. Dafür sollen sich
die HalterInnen auf die Sauen setzen, um die Umklammerung
des Ebers beim Koitus nachzuahmen. Dazu werden den Tieren
auch Säcke und Klammern um den Rücken gelegt.
Der Eber wird auf Zuchtanstalten masturbiert und sein
Samen wird mit der Post geliefert. Die HalterInnen verabreichen
diesen Samen dann künstlich in die Vagina der Sauen.
Dabei sollen die HalterInnen die Vagina 15 Minuten lang
manuell bzw. mit Pipette direkt stimulieren, damit der
Eisprung auch wirklich einsetzt. Dieser Besamungsvorgang
muss zumeist mehrmals wiederholt werden, bis es tatsächlich
zur Befruchtung kommt.
* IGN: Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung
(1978 von schweizer und deutschen WissenschaftlerInnen
gegründet; Präsident: Prof. Dr. A. Steiger,
Universität Bern, Institut für Genetik, Ernährung
und Haltung von Haustieren, Abteilung Tierhaltung und
Tierschutz, Bremgartenstr. 109a, CH - 3012 Bern)
^GÖT: Gesellschaft für Ökologische Tierhaltung
(Vereinigung von WissenschaftlerInnen zur Durchführung
von Forschungsvorhaben in der Nutztierhaltung; Geschäftsstelle:
Dr. Bernhard Hörning, Fachgebiet angewandte Nutztierethologie
und tiergerechte Nutztierhaltung, Universität GH
Kassel, Nordbahnhofstr. 1 a, D-37213 Witzenhausen
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