Das Parlament würde mit dem Verbot die „Rücksichtnahmepflicht“
auf die Befindlichkeiten der oö Landesregierung
verletzen
Mit dem Bundestierschutzgesetz 2005 wurden
die Singvogelausstellungen verboten. §2 (2)
der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung dieses
Gesetzes lässt keinen Zweifel offen: Wildfänge,
d.h. auch wildgefangene Singvögel, dürfen
grundsätzlich nicht ausgestellt werden. Die
oö Landesregierung intervenierte sofort und
wollte eine Ausnahme für den Singvogelfang.
Der VGT konnte das in einer intensiven Kampagne,
die auch von sehr vielen Fachleuten auf dem
Gebiet unterstützt wurde, verhindern.
Allerdings erlaubt das oö Veranstaltungsgesetz
Brauchtumsveranstaltungen pauschal ohne Bewilligungspflicht.
Und die Artenschutzverordnung sieht den Fang
und die Ausstellung und die Haltung von Singvögeln
nach einer Bewilligung vor. Ein Widerspruch
zum Tierschutzgesetz.
Ein nur scheinbarer Widerspruch, wie der
VGT meint. Die Sachlage ist ganz einfach.
Bis 2005 hatte das Land OÖ neben der sicherheitspolizeilichen
Kompetenz, auf die sich das oö Veranstaltungsgesetz
bezieht, auch die artenschutzrechtliche und
die tierschutzrechtliche. Das Land OÖ konnte
Singvogelausstellungen also in vollem Umfang
genehmigen. Seit 2005 ist aber die tierschutzrechtliche
Kompetenz beim Parlament. Seitdem also kann
das Land OÖ bestenfalls sicherheitspolizeiliche
und artenschutzrechtliche Genehmigungen ausstellen,
aber keine tierschutzrechtlichen. Nach Auffassung
des VGT hätte OÖ also die Gesetz insofern
ändern müssen, als dass spezifiziert hätte
werden müssen, dass sich diese pauschalen
Bewilligungen nicht auf tierschutzrechtliche
Bewilligungen beziehen. Gesetze des Landes
und des Bundes dürfen sich nicht widersprechen.
Wenn das Parlament also ein grundsätzliches
Verbot der Singvogelausstellungen auf Basis
tierschutzrechtlicher Bewilligungen ausspricht,
dann dürften diese Ausstellungen auch nicht
stattfinden.
Der Verfassungsgerichtshof sah das aber seltsamerweise
anders. Nach Anrufung durch Singvogelfangvereine
des oö Salzkammergutes urteilte er am 8. März,
dass das Verbot für Singvogelausstellungen
mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei. Das
Land OÖ habe durch seine Gesetzeslage klargemacht,
dass es die Singvogelausstellungen befürworte.
Der Bund hätte das nach dem Prinzip der Rücksichtnahmepflicht
respektieren müssen, indem er diese Veranstaltungen
vielleicht einschränke aber nicht vollständig
verbiete.
VGT-Obmann DDr. Martin Balluch dazu: „Wir
sind tief erschüttert über dieses Urteil.
Unglaublich, was sich die Behörden – jetzt
auch mit Unterstützung des VfGH – alles einfallen
ließen, um dieses Gesetz zu umgehen. Es wurde
nie vollzogen, und jetzt ist es auch noch
aufgehoben. Und das mit einer eindeutig falschen
Begründung. Wir werden alle Hebel in Bewegung
setzen, um diese Wiedererlaubnis der eindeutig
tierquälerischen Vogelausstellungen rückgängig
zu machen. Aber eines steht fest: der Vogelfang
bleibt weiterhin verboten. Es wurde bereits
in Kärnten ein Vogelfänger verurteilt, der
mit denselben Fallen die gleichen Singvögel
gefangen hat. Der Fang ist kein Brauchtum,
wie der Verwaltungsgerichtshof bereits geurteilt
hat, weil er allein durchgeführt wird, und
nicht in der Gemeinschaft. Der Fang ist daher
in ganz Österreich verboten, auch im oö Salzkammergut.“
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