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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (24.03.2015)

Niederösterreich, am 24.03.2015

Liechtenstein-Jagd Hohenau an der March: Verfahren gegen Jäger eingestellt.

Nachdem einer filmenden Tierschützerin das Handy vom Jagdleiter entwendet wurde, erstattete diese Anzeige nicht nur wegen Tierquälerei sondern auch wegen dauernder Sachentziehung. Trotz Fortführungsantrag wurden nun beide Verfahren eingestellt

Im Dezember 2014 beobachteten zwei Tierschützerinnen – darunter die Tierschutzsprecherin der KPÖ – die Treibjagd der „Stiftung Fürst Liechtenstein“ im niederösterreichischen Hohenau. Ohne, dass es zu irgendwelchen Störungen seitens der Tierfreundinnen kam, entriss der Jagdleiter aber einer Frau das zum Filmen benutzte Mobiltelefon.

Die folgenden Anzeigen wegen Verdachts auf Tierquälerei und den Straftatbestand dauernder Sachentziehung wurden aber vom zuständigen Bezirksanwalt umgehend eingestellt, woraufhin ein Fortführungsantrag gestellt wurde.

In einem problematischen Beschluss wurden nun sämtliche Anzeigepunkte erneut eingestellt. Das Landesgericht Korneuburg führt in der Einstellungsbegründung aus, dass „nur Berechtigte“ einen Fortführungsantrag wegen Tierquälerei stellen dürften. In der Regel sind aber nur Opfer (oder Privatbeteiligte) Berechtigte im Sinne des Gesetzes. Beim Delikt der Tierquälerei besteht hier also die offensichtliche Gesetzeslücke, dass hier im Interesse des Opfers kein Fortführungsantrag gestellt werden kann, da nicht-menschliche Tiere über keinerlei Rechtsschutzmechanismen verfügen und auch niemand in ihrem Namen befugt ist Anträge zu stellen.

Die Einstellungsbegründung zur dauernden Sachentziehung mutet noch bizarrer an: Obwohl der Jäger erst nach Einschreiten der Polizei das entwendete Gerät „freiwillig“ an die Tierschützerin zurück gab, vermag das LG Korneuburg keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand zu erkennen: „Es liegt auf der Hand, dass es der Fortführungswerberin bei dieser Beweislage nicht gelungen ist, nach Maßgabe und unter der Bedingung der deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Beweismittel die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich zu thematisieren “.

„Wir nehmen den rechtskräftigen Beschluss mit Erstaunen zur Kenntnis. Man wundert sich allerdings, dass eine Handlung die vordergründig wie ein potenzieller Diebstahl begonnen hat und erst durch die Polizei beendet wurde, nicht einmal eine einfache Sachentziehung darstellt.“, ärgert sich Elmar Völkl vom VGT, und kritisiert fehlende Verfahrensrechte, „Der Tierschutz braucht eine Art Verbandsklagerecht oder zumindest Parteienstellung in Verfahren wo tierschutzrechtliche Bestimmungen tangiert sind. Wir werden diesen Bedarf in der aktuellen Debatte zum Strafrechtsänderungsgesetz einfließen lassen.“

Der VGT prüft Beschwerdemöglichkeiten.

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