Fakten
Das erste Tierschutzgesetz Österreichs stammt aus dem Jahr 1846. Das war allerdings
noch ein sehr armseliges Gesetz, das die Misshandlung
von Tieren nur dann verbot, wenn sie in der Öffentlichkeit
passiert und die Sensibilitäten anderer Menschen verletzt.
Das war also eigentlich nur ein Gesetz zum Schutz der
sensiblen Menschen, denen Tierquälerei nicht egal ist.
Erst 80 Jahre später wurde das Tier selbst das Subjekt
des Rechts, wurde also die Tierquälerei verboten, um
das Tier selbst vor Schmerz und Leid zu schützen. Trotzdem
bleibt bis heute der Tierschutz kein Recht der betroffenen
Tiere, sind also die Interessen der Tiere selbst nicht
anerkannt, sondern Tierschutz geschieht im Interesse
der Bevölkerung, Tierschutz ist ein Kulturgut. Wie der
Denkmalschutz aus kulturellen Gründen den Umgang von
Menschen mit ihrem Eigentum einschränken kann, so schränkt
der Tierschutz ebenso aus kulturellen Gründen den Umgang
von Menschen mit ihrem Eigentum ein. Weiter sind wir
bisher in juridischer Sicht noch nicht gekommen.
Trotzdem ist es natürlich
im Sinne der betroffenen Tiere, wenn ihr Schutz möglichst
umfassend gesetzlich verankert wird, sei es auf Landesebene
in den Jagdgesetzen, den Fischereigesetzen oder den Vollzugsvorgaben,
sei es auf Bundesebene bzgl. Tierversuchen, Tiertransport,
dem Strafgesetzbuch oder generell dem Tierschutzgesetz,
oder sei es auf EU Ebene mit all ihren Richtlinien und
Verordnungen.
In den Jagd- und Fischereigesetzen
ist praktisch kein Tierschutz verankert. Erlaubt ist
jegliche Misshandlung von Tieren, solange sie „weidgerecht“
passiert. Und dieser schwammige Begriff wird von den
TäterInnen selbst definiert.
Kürzlich hat der Verfassungsgerichtshof
das Verbot des Bundestierschutzgesetzes, wildgefangene
Singvögel auszustellen,
mit der Begründung aufgehoben, dass der Bund auf die
Ländergesetze Rücksicht zu nehmen habe, die eben in
OÖ diese Ausstellungen nach der Artenschutzverordnung
erlauben.
EU-Verordnungen und Richtlinien
gibt es zu verschiedenen Bereichen. Richtlinien schreiben
minimale Haltungsbedingungen für Schweine, Kälber, Legehühner
und Masthühner vor. Diese Vorgaben haben sich im österreichischen
Tierschutzgesetz bereits niedergeschlagen. Zusätzlich
gibt es z.B. EU-Vorschriften für die Deklaration der
Herkunft der Eier auf der Eischale selbst (3=Käfig, 2=Bodenhaltung,
1=Freilandhaltung, 0=Bio-Freilandhaltung) sowie auf der
Packung („aus Käfighaltung“). Für letzteres gibt es aber
leider keine vorgeschriebene Minimalgröße, sodass manche
Beschriftungen hinten auf der Packung und sehr klein
und daher fast nicht zu finden sind.
Zusätzlich gibt es EU-Verordnungen
im Tierschutz, z.B. das Verbot des Handels mit Hunde-
und Katzenfellen oder
mit Robbenprodukten, und Einschränkungen bei Tierversuchen
für Kosmetika oder bei Tiertransporten, und das Fallenfangverbot
für die Pelzproduktion etwa.
Generell ist aber der Status,
den Tierschutz in der EU-Gesetzgebung einnimmt, noch
sehr niedrig, wird aber
stetig größer.
Und diese Aufwertung von Tierschutz ist unumgänglich,
um für die Zukunft relevante Tierschutzgesetze auch
in Österreich umsetzen zu können, weil sie sonst
von der
EU aufgehoben werden. So wurde das sehr gute österreichische
Tiertransportgesetz von 1995 aufgehoben, während
es dem VGT gelang, das österreichische Wildtierhaltungsverbot
trotz Drohungen der EU-Kommission zu erhalten.
Das 2007 neu geschaffene Tiertransportgesetz
schränkt zwar Schlachttransporte grundsätzlich auf 4,5
Stunden ein, erlaubt aber unspezifizierte Ausnahmen bis
zu 8,5 Stunden. Ausrangierte Legehennen für die Schlachtung,
oder Nutztiere für Zucht und Mast, können sogar bis zu
10 Stunden transportiert werden – ein einziger Skandal!
Von welchem zu welchem Ort innerhalb Österreichs, bitte
schön, kann man nicht in 10 Stunden gelangen? Diese Transportzeiten
schränken die innerösterreichischen Transporte, für die
sie ausschließlich Geltung haben, überhaupt nicht ein!
Das Tierversuchsgesetz von
1988 ist restlos veraltet. Es gibt keine Genehmigungskommission
für Tierversuche
nach diesem Gesetz, sondern nur ein beratendes Gremium,
das internationalen Standards bei weitem nicht mehr
genügt. Kontrollen werden nicht durchgeführt und Übertretungen
nicht sanktioniert.
Seit 1988 gibt es einen Zusatzartikel
§285a im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem
Tiere keine Sachen
seien. Allerdings wird gleich danach angeführt, dass
sie bis auf weiteres als Sachen zu gelten haben.
Alle vom VGT bisher durchgeführten Gerichtsverhandlungen,
in denen sich der VGT auf diesen Paragraphen bezogen
hatte, haben bestätigt, dass Tiere leider trotz aller
schönen Worte noch immer nach dem Gesetz Sachen sind.
Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch,
§222 StGB, wurde auch kürzlich erweitert. Zu den bisher
schon
verbotenen
mutwilligen und besonders brutalen Quälereien aus
Spaß, ist jetzt auch das Töten von Wirbeltieren
ohne guten
Grund verboten. Allerdings sind uns keine Fälle
bekannt, in denen NutztierhalterInnen oder TierquälerInnen,
die Tiere aus Profitsucht oder Tradition quälen,
nach diesem
Gesetz verurteilt worden sind.
Das neue Bundestierschutzgesetz
- Ein historischer Erfolg!
Wehrmutstropfen bleibt vor allem die Schweinehaltung
– Österreichs größter Nutztierhaltungsbereich
Nach einer über 12 stündigen Marathonsitzung
von Dienstag den 18. Mai auf Mittwoch den 19. Mai, konnten
die VertreterInnen der Parlamentsparteien eine Einigung
zum Bundestierschutzgesetz erzielen. Diese Einigung samt
den Details zu den Verordnungen wurde am Dienstag den
25. Mai in der letzten Unterausschusssitzung niedergeschrieben
und schon 2 Tage danach, am 27. Mai, als Gesetz vom Parlament
verabschiedet worden.
Das Ergebnis ist tatsächlich ein historischer Fortschritt,
zumal es ja bis dato nicht gelungen war, im Nutztierschutz
auch nur eine einzige relevante Verbesserung zu erreichen,
die nicht von der EU als Mindestrichtlinie Österreich
sowieso aufgezwungen worden ist. Historisch ist auch der
Umstand zu bewerten, dass es nach jahrzehntelangen Bemühungen
nicht nur zu einem Bundestierschutzgesetz gekommen ist,
sondern dass auch alle 3 Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens
erfüllt wurden. Allen 4 parlamentarischen Verhandlungsparteien,
und vor allem den TierschutzsprecherInnen der Parteien,
muss höchstes Lob gezollt werden. Ihnen allen war
sehr ernsthaft an diesem Gesetz gelegen, sonst wäre
es niemals zustande gekommen.
Die Oppositionsparteien haben sich bereits längere
Zeit vorbildlich für die Tierschutzforderungen eingesetzt.
Die ÖVP stand unter erheblichem Druck aus den eigenen
Reihen, und gerade deshalb kann ihre Bereitschaft ernsthafte
Verbesserungen einzuführen nicht hoch genug eingeschätzt
werden.
Andererseits gibt es natürlich dennoch einige Wehrmutstropfen
im Gesetz, und es bleibt im Tierschutz viel zu tun. So
sind die Haltungsvorschriften in der Schweinehaltung überall
an den EU-Mindestrichtlinien orientiert. D.h. in der Schweinehaltung,
der größten Nutztierindustrie Österreichs,
bleiben die Haltungsbedingungen gleich wie z.B. in Portugal
oder Griechenland, wie in Ländern also, die bis dato
ohne relevanten Tierschutz waren. Die Mastgeflügeldichten
wurden zwar nicht erhöht, aber bundesweit nur den
jeweils schlechtesten Landesgesetzen angepasst. Auch die
schmerzhaften Eingriffe bei Ferkeln, Hühnern oder
Rindern usw. sind weiter nach den EU-Mindestrichtlinien
z.B. bei den Ferkeln in den ersten 7 Lebenstagen für
Laien ohne Betäubung erlaubt. Bei der Milchkuhhaltung
gibt es mehr Ausnahmen als Betriebe, die sich an das Daueranbindehaltungsverbot
halten werden müssen. Und ob die 4-Parteien Resolution
wirklich zu der Erhebung von Tierschutz als Staatsziel
in die Bundesverfassung führt, wird die Zukunft zeigen.
Die Ergebnisse und unsere Kommentare dazu im einzelnen:
1. LEGEBATTERIEVERBOT
Ab 1. 1. 2005 dürfen keine neuen Legebatterien
mehr gebaut werden.
Ab 1. 1. 2009 dürfen keine konventionellen Legebatterien
mehr existieren.
Bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme müssen auch alle
ausgestalteten Legebatterien geschlossen haben.
Kleinvolieren werden dadurch ausgeschlossen, dass die
EU-Definition der Volieren genommen wird.
Kommentar: Grundsätzlich ist diese
Entscheidung sehr positiv zu bewerten. Wenn es bis zum
1. Jänner 2005 zu keinen großen Umbauten von
konventionellen zu ausgestalteten Legebatterien kommt,
dürften ab 1. Jänner 2009 nur mehr eine handvoll
Legebatterien existieren. Es bleibt zu hoffen, dass das
Verbot nicht wie in Salzburg und Kärnten hinausgezögert,
oder durch Großkäfige verwässert wird.
Und wir müssen gemeinsam danach trachten, dass es
nach dem Verbot nicht zu Käfigeierimporten aus dem
Ausland kommt.
2. VERFASSUNG
Es gibt eine 4-Parteien Entschließung, die wie
folgt lautet.
„Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des
Österreich-Konvent dafür Sorge zu tragen, dass
der Schutz des Lebens und Des Wohlbefindens der Tiere
aus der besonderen Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf als Staatszielbestimmung
Eingang in den neuen Verfassungsentwurf findet.“
Kommentar: Im Prinzip ist sowohl die
Formulierung als auch der einstimmige Entschließungsantrag
ein historisches Ereignis. Wenn allerdings der Konvent
diesem Antrag nicht zustimmt, oder der Konvent überhaupt
scheitert, wird Tierschutz nicht in die Verfassung kommen.
3. FÖRDERUNG von Tierschutz
§2 Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet,
das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere
der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen
und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten
tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung
sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.
Kommentar: Auch dieser Schritt, eine
der Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens, ist voll
und ganz zu begrüßen und sehr beachtenswert.
Gerade Tierheime und Gnadenhöfe, aber auch die Sensibilisierungsarbeit
der Öffentlichkeit durch die Tierrechtsvereine, darf
nicht mehr reine ehrenamtliche Arbeit von IdealistInnen
bleiben, die bestenfalls durch Spendengelder gefördert
wird. Wie sich dieses Gesetz in der Praxis umsetzt wird
sich aber noch zeigen.
4. TIERANWALTSCHAFT
Jedes Land hat gegenüber dem Gesundheitsministerium
einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt
werden, die über ein abgeschlossenes Studium der
Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine
Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes vorzuweisen
haben.
Funktionsperiode ist 5 Jahre. Eine Wiederbestellung zulässig.
Der Tierschutzombudsmann vertritt die Interessen der Tiere.
Der Tierschutzombudsmann kann Akteneinsicht nehmen, ist
weisungsfrei, die Behörden sind verpflichtet ihn/sie
zu unterstützen und er/sie hat Parteienstellung in
Verfahren.
Die Tierschutzombudsschaft ist eine Anlaufstelle für
BürgerInnen und dafür da, in tierrelevante Verfahren
im Namen der betroffenen Tiere einzugreifen.
Kommentar: Die Tierombudsschaft ist
genauso gesetzlich ausgestaltet, wie das von uns für
die Tieranwaltschaft gefordert worden ist.
5. DAUERANBINDEHALTUNG
Milchkühe müssen mindestens 90 Tage im Jahr
Auslauf haben, außer „zwingende technische
oder rechtliche Gründe“ sprechen dagegen.
Es kann konkrete Ausnahmen für kleine und mittlere
Betriebe geben.
Pferde und Schafe etc. dürfen überhaupt nicht
angebunden sein.
Kommentar: Die Ausnahmen für das
Daueranbindehaltungsverbot wurden leider erweitert. Es
ist durchaus möglich, dass mehr Betriebe Ausnahmen
bekommen werden, als sich an das Verbot halten müssen.
Da rund 90% der Milchkuhbetriebe Daueranbindehaltung haben,
und die meisten eher klein sind, werden sie alle Ausnahmen
wollen. Warum allerdings eine Kuh, die zu viert angekettet
ist, weniger dringend einen Auslauf brauchen soll, als
eine Kuh in einem Stall mit 100 Leidensgenossinnen, ist
nicht zu verstehen.
6. HUNDETRAINING
Schmerzhafte Hundetrainingsmethoden sind auch für
Heer und Polizei verboten, ausgenommen Korallenhalsbänder,
die bei der Polizei weiter erlaubt sind.
Der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung von Elektrohalsbändern
ist verboten.
Kommentar: Die Ausnahme für Korallenhalsbänder
bei der Polizei ist unverständlich, aber ansonsten
ist das Gesetz eine positive Entwicklung. Es verwundert,
dass bei Elektrohalsbändern der Handel, Besitz, Erwerb
und die Verwendung verboten werden können, aber bei
Tierpelzen oder Legebatterieeiern nur die Produktion.
Sollte das vielleicht doch am mangelnden politischen Willen
liegen?
7. TIERSCHUTZBERICHT
Alle 2 Jahre muss es einen Tierschutzbericht geben,
den die Regierung dem Parlament vorlegen soll und der
veröffentlicht wird.
Kommentar: Ein sehr wichtiger und nicht
zu unterschätzender Schritt in Richtung seriöse
politische Tierschutzarbeit.
8. TIERSCHUTZRAT
Im Tierschutzrat mit 19 Mitgliedern sitzt nur 1 Person
vom Tierschutz, die vom Verband der österreichischen
Tierschutzorganisationen, zu dem der VGT gehört,
bestellt wird.
Kommentar: Der Tierschutzrat hat nur
beratende Funktion und ist damit ziemlich in seiner Wirkung
eingeschränkt. Wir wollten dennoch mehr als eine
VertreterIn in diesem Rat haben, allerdings wurde dieses
Ziel nicht erreicht.
9. EINSCHREITEPFLICHT
§37 Die Behörde ist verpflichtet bei Anzeigen
einzuschreiten. Es liegt nicht mehr nur in ihrem Ermessen
das zu tun oder nicht.
Kommentar: Ein sehr wesentlicher Punkt,
zumal unserer Erfahrung nach die Behörden oft Anzeigen
völlig ignorieren, wenn sie nicht durch medialen
oder sonstigen Druck zum Handeln gezwungen werden. Tierquälerei
ist eben gerade im Nutztierbereich ein Delikt, das bisher
nicht ernstgenommen wurde.
10. SCHÄCHTEN
Post-cut Stunning wird vorgeschrieben, d.h. das Tier
muss „sofort“ nach dem Schächtschnitt
betäubt werden. Zusätzlich müssen die Schächtungen
mit Anwesenheit eines/r Tierarztes/Tierärztin und
in einem zertifizierten Schlachthof stattfinden.
Die Schächtopfer dürfen erst dann in die Schächtposition
gebracht werden, wenn der/die BetäuberIn zur Vornahme
der Betäubung bereit ist.
Kommentar: Die Bestimmung ist maximal
streng nach der gegebenen Verfassung. Wenn es zu einer
Verfassungsänderung kommt, könnte vielleicht
auch das betäubungslose Schächten verboten werden.
11. KONTROLLEN
Nach der Kontrollverordnung müssen 2% der Betriebe
pro Jahr kontrolliert werden. Ausgenommen von diesem Prozentsatz
sind Schwerpunktkontrollen, AMA-Kontrollen, Gütesiegelkontrollen,
Kontrollen bei Verdacht und Nachkontrollen. Insgesamt
soll sich damit eine Kontrollrate von 4% der Betriebe
pro Jahr ergeben.
Die Kontrollberichte müssen 5 Jahre lang aufgehoben
werden.
Kommentar: 2% Kontrollen im Jahr bedeutet,
dass erst nach 50 Jahren jeder Betrieb einmal kontrolliert
worden ist. Das überschreitet die Lebensdauer der
meisten Betriebe. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt
die Tatsache wieder, dass fast überall in Österreich
im Moment viel zu wenige kontrollierende Amtstierärzte
und Amtstierärztinnen angestellt sind. Für eine
Erhöhung der Kontrollrate müssten daher viele
weitere Kontrolleure angestellt werden. Ein Ausweg aus
der Misere könnte die Auslagerung der Kontrollen
an staatlich akkreditierte Kontrollstellen, wie unsere
Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung,
sein.
12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN
Der Verkauf von Hunden und Katzen in gewerblichen Betrieben
und Zoohandlungen ist verboten.
Kommentar: Der Hintergrund dieses Verbots
ist das Leiden der jungen Katzen und Hunde in den Zoofachgeschäften,
bis sie gekauft werden. Aber natürlich leiden andere
Tiere in diesen Geschäften nicht minder, wie z.B.
Papageien, sogar Affen, usw.
13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN
§18 (8) Für neue, serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und neue technische Ausrüstungen
für Tierhaltung ist ein Zulassungsverfahren verpflichtend
vorgeschrieben.
Kommentar: Ein positiver Schritt, weil
er eine Überprüfung aller neuen Systeme nach
ihrer Tiergerechtigkeit ermöglicht.
14. MINDESTSTRAFEN
Bei Verurteilung wegen Tierquälerei ist eine Mindeststrafe
von 2000 Euro vorgesehen. Die Maximalstrafen sind wegen
kleinen Vergehen 3750 Euro, wegen großen 7500 Euro,
und bei Wiederholung bis zu 15.000 Euro.
Kommentar: Die Mindeststrafe in dieser
Höhe ist sehr zu begrüßen, allerdings
sind die Höchststrafen, auch im Vergleich zur Mindeststrafe,
auffällig gering bemessen.
15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN
Die Besatzdichten für Hühner und Puten bleiben
gleich wie die schlechtesten Ländergesetze, also
die Artikel 15A Vereinbarung. D.h. es wird keine Erhöhung
der Besatzdichten geben.
Kommentar: Die Erhöhung der Besatzdichten
konnte abgewendet werden. Allerdings können wir schwerlich
damit zufrieden sein, dass österreichweit die schlechtesten
Landesgesetze gültig werden sollen.
16. ÜBERGANGSFRISTEN
Im landwirtschaftlichen Nutztierbereich wurden die Übergangsfristen
in der Rinder- und Schweinehaltung bis 2020 verlängert.
Kommentar: Übergangsfristen sind
sehr wichtig, damit die vage Forderung, dass bauliche
Anpassungen an das Gesetz erst nach Umbau aus anderen
Gründen oder bei Neubau erfolgen müssen, hintangehalten
wird. Allerdings sind 16 Jahre Übergangsfrist eine
Ewigkeit.
17. WASSERGEFLÜGEL
Der Auslauf ist entsprechend der Artikel 15A Vereinbarung
geregelt, es sind Bade- und Duschmöglichkeiten vorgeschrieben.
Kommentar: Die 15A Vereinbarung sind
die Mindestvoraussetzungen, die für die Landestierschutzgesetze
vereinbart worden sind.
18. EINGRIFFE
Das Gesetz orientiert sich an der EU-Mindestrichtlinie
für Kupieren und Kastrieren bei Nutztieren. “Brutale“
Methoden wie Gummiringe oder Ätzstiften werden verboten.
Brandzeichen bleiben bei Pferden (Lipizzaner haben 3 Brandzeichen
pro Pferd!!) erlaubt.
Kommentar: Laien dürfen also ohne
Betäubung Ferkel bis zum 7. Lebenstag kupieren und
kastrieren. Sehr fragwürdig und brutal, zumal im
Moment noch in 4 Bundesländern verboten.
19. SCHWEINE
Das Gesetz orientiert sich praktisch genau an den EU-Mindestrichtlinien.
Kommentar: Die Vollspaltenböden
ohne Stroheinstreu werden damit in 3 Bundesländern
wieder eingeführt und bundesweit erlaubt. Der Platz
pro 110 kg Mastschwein wird auf 0,7 m², also das
schlechteste Landesgesetz, bundesweit eingeschränkt.
Die Anbindehaltung für Zuchtsauen wird nach der EU-Mindestrichtlinie
ab 2006 verboten und der Kastenstand zeitlich eingeschränkt.
Für Schweine ist dieses Bundestierschutzgesetz also
weiterhin eine Katastrophe. Allerdings könnte vielleicht
mithilfe der Tierombudsschaft wenigstens sichergestellt
werden, dass die Anpassungen an die EU-Mindestrichtlinien
auch wirklich umgesetzt werden.
20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT
Pelzfarmverbot und Wildtierhaltungsverbot im Zirkus
bleiben wie im Entwurf erhalten.
Kommentar: Die bisherigen Errungenschaften
bleiben erhalten.
21. MASTRINDER und KÄLBERBOXEN
Vollspaltenböden für Mastrinder werden bundesweit
erlaubt. Die Kälberboxen werden gemäß
der EU-Mindestrichtlinie und deren Ausnahmen abgeschafft.
Kommentar: Auch hier keinerlei Verbesserungen,
eher im Gegenteil.
Es gab einen Appell an alle KonsumentInnen, "die
Bauern nicht im Stich zu lassen", und auch wenn es
teurer wird österreichische landwirtschaftliche Produkte
zu kaufen.
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