TIERSCHUTZ-THEMEN TS-GESETZE FAKTEN
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Fakten

Das erste Tierschutzgesetz Österreichs stammt aus dem Jahr 1846. Das war allerdings noch ein sehr armseliges Gesetz, das die Misshandlung von Tieren nur dann verbot, wenn sie in der Öffentlichkeit passiert und die Sensibilitäten anderer Menschen verletzt. Das war also eigentlich nur ein Gesetz zum Schutz der sensiblen Menschen, denen Tierquälerei nicht egal ist. Erst 80 Jahre später wurde das Tier selbst das Subjekt des Rechts, wurde also die Tierquälerei verboten, um das Tier selbst vor Schmerz und Leid zu schützen. Trotzdem bleibt bis heute der Tierschutz kein Recht der betroffenen Tiere, sind also die Interessen der Tiere selbst nicht anerkannt, sondern Tierschutz geschieht im Interesse der Bevölkerung, Tierschutz ist ein Kulturgut. Wie der Denkmalschutz aus kulturellen Gründen den Umgang von Menschen mit ihrem Eigentum einschränken kann, so schränkt der Tierschutz ebenso aus kulturellen Gründen den Umgang von Menschen mit ihrem Eigentum ein. Weiter sind wir bisher in juridischer Sicht noch nicht gekommen.

Trotzdem ist es natürlich im Sinne der betroffenen Tiere, wenn ihr Schutz möglichst umfassend gesetzlich verankert wird, sei es auf Landesebene in den Jagdgesetzen, den Fischereigesetzen oder den Vollzugsvorgaben, sei es auf Bundesebene bzgl. Tierversuchen, Tiertransport, dem Strafgesetzbuch oder generell dem Tierschutzgesetz, oder sei es auf EU Ebene mit all ihren Richtlinien und Verordnungen.

In den Jagd- und Fischereigesetzen ist praktisch kein Tierschutz verankert. Erlaubt ist jegliche Misshandlung von Tieren, solange sie „weidgerecht“ passiert. Und dieser schwammige Begriff wird von den TäterInnen selbst definiert.

Kürzlich hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot des Bundestierschutzgesetzes, wildgefangene Singvögel auszustellen, mit der Begründung aufgehoben, dass der Bund auf die Ländergesetze Rücksicht zu nehmen habe, die eben in OÖ diese Ausstellungen nach der Artenschutzverordnung erlauben.

EU-Verordnungen und Richtlinien gibt es zu verschiedenen Bereichen. Richtlinien schreiben minimale Haltungsbedingungen für Schweine, Kälber, Legehühner und Masthühner vor. Diese Vorgaben haben sich im österreichischen Tierschutzgesetz bereits niedergeschlagen. Zusätzlich gibt es z.B. EU-Vorschriften für die Deklaration der Herkunft der Eier auf der Eischale selbst (3=Käfig, 2=Bodenhaltung, 1=Freilandhaltung, 0=Bio-Freilandhaltung) sowie auf der Packung („aus Käfighaltung“). Für letzteres gibt es aber leider keine vorgeschriebene Minimalgröße, sodass manche Beschriftungen hinten auf der Packung und sehr klein und daher fast nicht zu finden sind.

Zusätzlich gibt es EU-Verordnungen im Tierschutz, z.B. das Verbot des Handels mit Hunde- und Katzenfellen oder mit Robbenprodukten, und Einschränkungen bei Tierversuchen für Kosmetika oder bei Tiertransporten, und das Fallenfangverbot für die Pelzproduktion etwa.

Generell ist aber der Status, den Tierschutz in der EU-Gesetzgebung einnimmt, noch sehr niedrig, wird aber stetig größer. Und diese Aufwertung von Tierschutz ist unumgänglich, um für die Zukunft relevante Tierschutzgesetze auch in Österreich umsetzen zu können, weil sie sonst von der EU aufgehoben werden. So wurde das sehr gute österreichische Tiertransportgesetz von 1995 aufgehoben, während es dem VGT gelang, das österreichische Wildtierhaltungsverbot trotz Drohungen der EU-Kommission zu erhalten.

Das 2007 neu geschaffene Tiertransportgesetz schränkt zwar Schlachttransporte grundsätzlich auf 4,5 Stunden ein, erlaubt aber unspezifizierte Ausnahmen bis zu 8,5 Stunden. Ausrangierte Legehennen für die Schlachtung, oder Nutztiere für Zucht und Mast, können sogar bis zu 10 Stunden transportiert werden – ein einziger Skandal! Von welchem zu welchem Ort innerhalb Österreichs, bitte schön, kann man nicht in 10 Stunden gelangen? Diese Transportzeiten schränken die innerösterreichischen Transporte, für die sie ausschließlich Geltung haben, überhaupt nicht ein!

Das Tierversuchsgesetz von 1988 ist restlos veraltet. Es gibt keine Genehmigungskommission für Tierversuche nach diesem Gesetz, sondern nur ein beratendes Gremium, das internationalen Standards bei weitem nicht mehr genügt. Kontrollen werden nicht durchgeführt und Übertretungen nicht sanktioniert.

Seit 1988 gibt es einen Zusatzartikel §285a im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, nach dem Tiere keine Sachen seien. Allerdings wird gleich danach angeführt, dass sie bis auf weiteres als Sachen zu gelten haben. Alle vom VGT bisher durchgeführten Gerichtsverhandlungen, in denen sich der VGT auf diesen Paragraphen bezogen hatte, haben bestätigt, dass Tiere leider trotz aller schönen Worte noch immer nach dem Gesetz Sachen sind.

Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch, §222 StGB, wurde auch kürzlich erweitert. Zu den bisher schon verbotenen mutwilligen und besonders brutalen Quälereien aus Spaß, ist jetzt auch das Töten von Wirbeltieren ohne guten Grund verboten. Allerdings sind uns keine Fälle bekannt, in denen NutztierhalterInnen oder TierquälerInnen, die Tiere aus Profitsucht oder Tradition quälen, nach diesem Gesetz verurteilt worden sind.

Das neue Bundestierschutzgesetz - Ein historischer Erfolg!

Wehrmutstropfen bleibt vor allem die Schweinehaltung – Österreichs größter Nutztierhaltungsbereich

Nach einer über 12 stündigen Marathonsitzung von Dienstag den 18. Mai auf Mittwoch den 19. Mai, konnten die VertreterInnen der Parlamentsparteien eine Einigung zum Bundestierschutzgesetz erzielen. Diese Einigung samt den Details zu den Verordnungen wurde am Dienstag den 25. Mai in der letzten Unterausschusssitzung niedergeschrieben und schon 2 Tage danach, am 27. Mai, als Gesetz vom Parlament verabschiedet worden.

Das Ergebnis ist tatsächlich ein historischer Fortschritt, zumal es ja bis dato nicht gelungen war, im Nutztierschutz auch nur eine einzige relevante Verbesserung zu erreichen, die nicht von der EU als Mindestrichtlinie Österreich sowieso aufgezwungen worden ist. Historisch ist auch der Umstand zu bewerten, dass es nach jahrzehntelangen Bemühungen nicht nur zu einem Bundestierschutzgesetz gekommen ist, sondern dass auch alle 3 Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens erfüllt wurden. Allen 4 parlamentarischen Verhandlungsparteien, und vor allem den TierschutzsprecherInnen der Parteien, muss höchstes Lob gezollt werden. Ihnen allen war sehr ernsthaft an diesem Gesetz gelegen, sonst wäre es niemals zustande gekommen.

Die Oppositionsparteien haben sich bereits längere Zeit vorbildlich für die Tierschutzforderungen eingesetzt. Die ÖVP stand unter erheblichem Druck aus den eigenen Reihen, und gerade deshalb kann ihre Bereitschaft ernsthafte Verbesserungen einzuführen nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Andererseits gibt es natürlich dennoch einige Wehrmutstropfen im Gesetz, und es bleibt im Tierschutz viel zu tun. So sind die Haltungsvorschriften in der Schweinehaltung überall an den EU-Mindestrichtlinien orientiert. D.h. in der Schweinehaltung, der größten Nutztierindustrie Österreichs, bleiben die Haltungsbedingungen gleich wie z.B. in Portugal oder Griechenland, wie in Ländern also, die bis dato ohne relevanten Tierschutz waren. Die Mastgeflügeldichten wurden zwar nicht erhöht, aber bundesweit nur den jeweils schlechtesten Landesgesetzen angepasst. Auch die schmerzhaften Eingriffe bei Ferkeln, Hühnern oder Rindern usw. sind weiter nach den EU-Mindestrichtlinien z.B. bei den Ferkeln in den ersten 7 Lebenstagen für Laien ohne Betäubung erlaubt. Bei der Milchkuhhaltung gibt es mehr Ausnahmen als Betriebe, die sich an das Daueranbindehaltungsverbot halten werden müssen. Und ob die 4-Parteien Resolution wirklich zu der Erhebung von Tierschutz als Staatsziel in die Bundesverfassung führt, wird die Zukunft zeigen.

Die Ergebnisse und unsere Kommentare dazu im einzelnen:

1. LEGEBATTERIEVERBOT

Ab 1. 1. 2005 dürfen keine neuen Legebatterien mehr gebaut werden.
Ab 1. 1. 2009 dürfen keine konventionellen Legebatterien mehr existieren.
Bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme müssen auch alle ausgestalteten Legebatterien geschlossen haben.
Kleinvolieren werden dadurch ausgeschlossen, dass die EU-Definition der Volieren genommen wird.

Kommentar: Grundsätzlich ist diese Entscheidung sehr positiv zu bewerten. Wenn es bis zum 1. Jänner 2005 zu keinen großen Umbauten von konventionellen zu ausgestalteten Legebatterien kommt, dürften ab 1. Jänner 2009 nur mehr eine handvoll Legebatterien existieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Verbot nicht wie in Salzburg und Kärnten hinausgezögert, oder durch Großkäfige verwässert wird. Und wir müssen gemeinsam danach trachten, dass es nach dem Verbot nicht zu Käfigeierimporten aus dem Ausland kommt.

2. VERFASSUNG

Es gibt eine 4-Parteien Entschließung, die wie folgt lautet.
„Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des Österreich-Konvent dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Lebens und Des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Staatszielbestimmung Eingang in den neuen Verfassungsentwurf findet.“

Kommentar: Im Prinzip ist sowohl die Formulierung als auch der einstimmige Entschließungsantrag ein historisches Ereignis. Wenn allerdings der Konvent diesem Antrag nicht zustimmt, oder der Konvent überhaupt scheitert, wird Tierschutz nicht in die Verfassung kommen.

3. FÖRDERUNG von Tierschutz

§2 Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

Kommentar: Auch dieser Schritt, eine der Forderungen des Tierschutz-Volksbegehrens, ist voll und ganz zu begrüßen und sehr beachtenswert. Gerade Tierheime und Gnadenhöfe, aber auch die Sensibilisierungsarbeit der Öffentlichkeit durch die Tierrechtsvereine, darf nicht mehr reine ehrenamtliche Arbeit von IdealistInnen bleiben, die bestenfalls durch Spendengelder gefördert wird. Wie sich dieses Gesetz in der Praxis umsetzt wird sich aber noch zeigen.

4. TIERANWALTSCHAFT

Jedes Land hat gegenüber dem Gesundheitsministerium einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes vorzuweisen haben.
Funktionsperiode ist 5 Jahre. Eine Wiederbestellung zulässig.
Der Tierschutzombudsmann vertritt die Interessen der Tiere.
Der Tierschutzombudsmann kann Akteneinsicht nehmen, ist weisungsfrei, die Behörden sind verpflichtet ihn/sie zu unterstützen und er/sie hat Parteienstellung in Verfahren.
Die Tierschutzombudsschaft ist eine Anlaufstelle für BürgerInnen und dafür da, in tierrelevante Verfahren im Namen der betroffenen Tiere einzugreifen.

Kommentar: Die Tierombudsschaft ist genauso gesetzlich ausgestaltet, wie das von uns für die Tieranwaltschaft gefordert worden ist.

5. DAUERANBINDEHALTUNG

Milchkühe müssen mindestens 90 Tage im Jahr Auslauf haben, außer „zwingende technische oder rechtliche Gründe“ sprechen dagegen.
Es kann konkrete Ausnahmen für kleine und mittlere Betriebe geben.
Pferde und Schafe etc. dürfen überhaupt nicht angebunden sein.

Kommentar: Die Ausnahmen für das Daueranbindehaltungsverbot wurden leider erweitert. Es ist durchaus möglich, dass mehr Betriebe Ausnahmen bekommen werden, als sich an das Verbot halten müssen. Da rund 90% der Milchkuhbetriebe Daueranbindehaltung haben, und die meisten eher klein sind, werden sie alle Ausnahmen wollen. Warum allerdings eine Kuh, die zu viert angekettet ist, weniger dringend einen Auslauf brauchen soll, als eine Kuh in einem Stall mit 100 Leidensgenossinnen, ist nicht zu verstehen.

6. HUNDETRAINING

Schmerzhafte Hundetrainingsmethoden sind auch für Heer und Polizei verboten, ausgenommen Korallenhalsbänder, die bei der Polizei weiter erlaubt sind.
Der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung von Elektrohalsbändern ist verboten.

Kommentar: Die Ausnahme für Korallenhalsbänder bei der Polizei ist unverständlich, aber ansonsten ist das Gesetz eine positive Entwicklung. Es verwundert, dass bei Elektrohalsbändern der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung verboten werden können, aber bei Tierpelzen oder Legebatterieeiern nur die Produktion. Sollte das vielleicht doch am mangelnden politischen Willen liegen?

7. TIERSCHUTZBERICHT

Alle 2 Jahre muss es einen Tierschutzbericht geben, den die Regierung dem Parlament vorlegen soll und der veröffentlicht wird.

Kommentar: Ein sehr wichtiger und nicht zu unterschätzender Schritt in Richtung seriöse politische Tierschutzarbeit.

8. TIERSCHUTZRAT

Im Tierschutzrat mit 19 Mitgliedern sitzt nur 1 Person vom Tierschutz, die vom Verband der österreichischen Tierschutzorganisationen, zu dem der VGT gehört, bestellt wird.

Kommentar: Der Tierschutzrat hat nur beratende Funktion und ist damit ziemlich in seiner Wirkung eingeschränkt. Wir wollten dennoch mehr als eine VertreterIn in diesem Rat haben, allerdings wurde dieses Ziel nicht erreicht.

9. EINSCHREITEPFLICHT

§37 Die Behörde ist verpflichtet bei Anzeigen einzuschreiten. Es liegt nicht mehr nur in ihrem Ermessen das zu tun oder nicht.

Kommentar: Ein sehr wesentlicher Punkt, zumal unserer Erfahrung nach die Behörden oft Anzeigen völlig ignorieren, wenn sie nicht durch medialen oder sonstigen Druck zum Handeln gezwungen werden. Tierquälerei ist eben gerade im Nutztierbereich ein Delikt, das bisher nicht ernstgenommen wurde.

10. SCHÄCHTEN

Post-cut Stunning wird vorgeschrieben, d.h. das Tier muss „sofort“ nach dem Schächtschnitt betäubt werden. Zusätzlich müssen die Schächtungen mit Anwesenheit eines/r Tierarztes/Tierärztin und in einem zertifizierten Schlachthof stattfinden.
Die Schächtopfer dürfen erst dann in die Schächtposition gebracht werden, wenn der/die BetäuberIn zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

Kommentar: Die Bestimmung ist maximal streng nach der gegebenen Verfassung. Wenn es zu einer Verfassungsänderung kommt, könnte vielleicht auch das betäubungslose Schächten verboten werden.

11. KONTROLLEN

Nach der Kontrollverordnung müssen 2% der Betriebe pro Jahr kontrolliert werden. Ausgenommen von diesem Prozentsatz sind Schwerpunktkontrollen, AMA-Kontrollen, Gütesiegelkontrollen, Kontrollen bei Verdacht und Nachkontrollen. Insgesamt soll sich damit eine Kontrollrate von 4% der Betriebe pro Jahr ergeben.
Die Kontrollberichte müssen 5 Jahre lang aufgehoben werden.

Kommentar: 2% Kontrollen im Jahr bedeutet, dass erst nach 50 Jahren jeder Betrieb einmal kontrolliert worden ist. Das überschreitet die Lebensdauer der meisten Betriebe. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt die Tatsache wieder, dass fast überall in Österreich im Moment viel zu wenige kontrollierende Amtstierärzte und Amtstierärztinnen angestellt sind. Für eine Erhöhung der Kontrollrate müssten daher viele weitere Kontrolleure angestellt werden. Ein Ausweg aus der Misere könnte die Auslagerung der Kontrollen an staatlich akkreditierte Kontrollstellen, wie unsere Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung, sein.

12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN

Der Verkauf von Hunden und Katzen in gewerblichen Betrieben und Zoohandlungen ist verboten.

Kommentar: Der Hintergrund dieses Verbots ist das Leiden der jungen Katzen und Hunde in den Zoofachgeschäften, bis sie gekauft werden. Aber natürlich leiden andere Tiere in diesen Geschäften nicht minder, wie z.B. Papageien, sogar Affen, usw.

13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN

§18 (8) Für neue, serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neue technische Ausrüstungen für Tierhaltung ist ein Zulassungsverfahren verpflichtend vorgeschrieben.

Kommentar: Ein positiver Schritt, weil er eine Überprüfung aller neuen Systeme nach ihrer Tiergerechtigkeit ermöglicht.

14. MINDESTSTRAFEN

Bei Verurteilung wegen Tierquälerei ist eine Mindeststrafe von 2000 Euro vorgesehen. Die Maximalstrafen sind wegen kleinen Vergehen 3750 Euro, wegen großen 7500 Euro, und bei Wiederholung bis zu 15.000 Euro.

Kommentar: Die Mindeststrafe in dieser Höhe ist sehr zu begrüßen, allerdings sind die Höchststrafen, auch im Vergleich zur Mindeststrafe, auffällig gering bemessen.

15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN

Die Besatzdichten für Hühner und Puten bleiben gleich wie die schlechtesten Ländergesetze, also die Artikel 15A Vereinbarung. D.h. es wird keine Erhöhung der Besatzdichten geben.

Kommentar: Die Erhöhung der Besatzdichten konnte abgewendet werden. Allerdings können wir schwerlich damit zufrieden sein, dass österreichweit die schlechtesten Landesgesetze gültig werden sollen.

16. ÜBERGANGSFRISTEN

Im landwirtschaftlichen Nutztierbereich wurden die Übergangsfristen in der Rinder- und Schweinehaltung bis 2020 verlängert.

Kommentar: Übergangsfristen sind sehr wichtig, damit die vage Forderung, dass bauliche Anpassungen an das Gesetz erst nach Umbau aus anderen Gründen oder bei Neubau erfolgen müssen, hintangehalten wird. Allerdings sind 16 Jahre Übergangsfrist eine Ewigkeit.

17. WASSERGEFLÜGEL

Der Auslauf ist entsprechend der Artikel 15A Vereinbarung geregelt, es sind Bade- und Duschmöglichkeiten vorgeschrieben.

Kommentar: Die 15A Vereinbarung sind die Mindestvoraussetzungen, die für die Landestierschutzgesetze vereinbart worden sind.

18. EINGRIFFE

Das Gesetz orientiert sich an der EU-Mindestrichtlinie für Kupieren und Kastrieren bei Nutztieren. “Brutale“ Methoden wie Gummiringe oder Ätzstiften werden verboten. Brandzeichen bleiben bei Pferden (Lipizzaner haben 3 Brandzeichen pro Pferd!!) erlaubt.

Kommentar: Laien dürfen also ohne Betäubung Ferkel bis zum 7. Lebenstag kupieren und kastrieren. Sehr fragwürdig und brutal, zumal im Moment noch in 4 Bundesländern verboten.

19. SCHWEINE

Das Gesetz orientiert sich praktisch genau an den EU-Mindestrichtlinien.

Kommentar: Die Vollspaltenböden ohne Stroheinstreu werden damit in 3 Bundesländern wieder eingeführt und bundesweit erlaubt. Der Platz pro 110 kg Mastschwein wird auf 0,7 m², also das schlechteste Landesgesetz, bundesweit eingeschränkt. Die Anbindehaltung für Zuchtsauen wird nach der EU-Mindestrichtlinie ab 2006 verboten und der Kastenstand zeitlich eingeschränkt. Für Schweine ist dieses Bundestierschutzgesetz also weiterhin eine Katastrophe. Allerdings könnte vielleicht mithilfe der Tierombudsschaft wenigstens sichergestellt werden, dass die Anpassungen an die EU-Mindestrichtlinien auch wirklich umgesetzt werden.

20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT

Pelzfarmverbot und Wildtierhaltungsverbot im Zirkus bleiben wie im Entwurf erhalten.

Kommentar: Die bisherigen Errungenschaften bleiben erhalten.

21. MASTRINDER und KÄLBERBOXEN

Vollspaltenböden für Mastrinder werden bundesweit erlaubt. Die Kälberboxen werden gemäß der EU-Mindestrichtlinie und deren Ausnahmen abgeschafft.

Kommentar: Auch hier keinerlei Verbesserungen, eher im Gegenteil.

Es gab einen Appell an alle KonsumentInnen, "die Bauern nicht im Stich zu lassen", und auch wenn es teurer wird österreichische landwirtschaftliche Produkte zu kaufen.

 

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