Schweine
In Österreich gibt es Schweinefabriken mit einem „Output“
von 20.000 Schweinen im Jahr. In diesen Fabriken ist der
Umgang mit den Tieren vollautomatisiert: von der Luftzufuhr
über die Nahrung bis zur Entfernung der Gülle.
Der Mensch ist eigentlich nur noch dafür zuständig,
das Funktionieren der Maschinen zu überwachen. Für
kranke Tiere gibt es keine Tierärztin. Erst wenn sie
gestorben sind, werden ihre Körper, vorausgesetzt ihr
Tod fällt bei einem Kontrollgang überhaupt auf,
entfernt und entsorgt.
Jährlich werden in Österreich rund 5,5 Millionen
Schweine geschlachtet. Über 80% dieser Schweine mussten
ihr ganzes Leben ohne jegliche Einstreu, ohne einen einzigen
Strohhalm, auskommen. Über 99% der weiblichen Zuchtschweine
müssen ihre Kinder in einem Abferkelgitter gebären,
das ihnen weder einen Schritt zu gehen noch sich umzudrehen
erlaubt. Über 99% aller Schweine kommen, außer
bei der Fahrt zum Schlachthof, nie ins Freie, nie auf eine
Weide.
Das Bundestierschutzgesetz ändert an der Situation
der Schweine nichts zum Besseren, eher im Gegenteil. So
ist die Haltung von Mastschweinen auf Vollspaltenböden
ohne jegliche Einstreu erlaubt. Allerdings muss den Schweinen
Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt
werden. Laien dürfen die Ferkel bis zum 7. Lebenstag
ohne Betäubung kastrieren und, wenn zur Vermeidung
von Verletzungen notwendig, ebenso bis zum 7. Lebenstag
ohne Betäubung die Zähne und Schwänze kupieren.
Für Zuchtsauen sind Kastenstände, das sind Metallgitter,
in die die Tiere eingesperrt sind, ohne auch nur einen Schritt
gehen zu können, weiterhin erlaubt. Ab 1. Jänner
2013 dürfen die Zuchtsauen aber nur die ersten 4 Wochen
nach dem Decken und die letzte Woche vor dem voraussichtlichen
Abferkeltermin in einem Kastenstand gehalten werden. Das
gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 10 Zuchtsauen.
Ab 1. Jänner 2006 bereits wird die Anbindehaltung für
Zuchtsauen verboten.
Abferkelbuchten mit Abferkelgitter sind weiterhin erlaubt,
allerdings darf der Boden kein Vollspaltenboden sein. In
der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Zuchtsauen
in ausreichender Menge geeignete Nesteinstreu zur Verfügung
gestellt werden, „sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems
des Betriebes nicht technisch unmöglich ist“.
Allerdings sieht das Bundestierschutzgesetz besonders lange
Übergangsfristen für bauliche Anpassungen bereits
vorhandener Betriebe vor. Bei Schweinen müssen die
baulichen Anpassungen erst ab 1. Jänner 2013 durchgeführt
worden sein. Jene Anlagen allerdings, die am 1. Jänner
2005 den Landestierschutzgesetzen genügt haben, müssen
erst bis 1. Jänner 2020 umgebaut haben.
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