Fakten
Singvogelfang in Österreich
Beim Vogelfang werden Gimpel, Zeisig, Kreuzschnabel und
Stieglitz zunächst mit Netzen und Fallen gefangen,
um sie dann in winzigen Käfigen in der Adventszeit
öffentlich auszustellen und sie im Frühjahr,
sofern sie noch am Leben sind, wieder frei zu lassen.
Der Vogelfang dient keinerlei wirtschaftlichen Interessen,
sondern ausschließlich der Traditionspflege und
der Freude am Fangen wilder Tiere.
Bis zur Einführung des Bundestierschutzgesetzes
am 1.1.2005 und unbemerkt von einem Großteil der
Bevölkerung, war der Singvogelfang, trotz jahrelanger
Proteste von Tierschutzorganisationen und trotz Verstoßes
gegen EU Richtlinien, in Oberösterreich legal.
Die neue gesetzliche Situation
Seit 1. Jänner 2005 gilt das Bundestierschutzgesetz,
dessen §5 Abs. 10 besagt: „[Tierquälerei
begeht, wer] ein Tier [...] einer Bewegungseinschränkung
aussetzt und ihm dadurch [...] schwere Angst zufügt”.
Insbesondere das Fangen, aber auch das Halten von Wildvögeln
in kleinen Käfigen, wie etwa bei Singvogelfang-Ausstellungen
ist zweifellos eine Bewegungseinschränkung, die dem
Tier schwere Angst zufügt. Zusätzlich gilt nach
§2 (2) der Tierschutzgesetz-Veranstaltungsverordnung:
Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder
ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden.
Aber laut §11 oö. Artenschutzverordnung, die
den Singvogelfang im Salzkammergut explizit erlaubt, gilt
folgendes: Der selektive Fang von Vogelarten [...] für
die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur [unter
gewissen Voraussetzungen] bewilligt werden.
- Das Fangen von Singvögeln ist nach der oö.
Artenschutzverordnung nur für die traditionellen
Ausstellungen erlaubt, die aber nach dem Tierschutzgesetz
verboten sind. Daher ist der Fang von Singvögeln
jetzt verboten.
- Das neue Bundestierschutzgesetz verbietet
den Singvogelfang. Die oö. Landesregierung will
das neue Gesetz aber aufgrund fadenscheiniger Argumente
nicht vollziehen.
- Tierschutzministerin Rauch-Kallat
hat am 21. Juni 2005 einen Vorschlag für eine Ausnahmegenehmigung
für Ausstellungen einheimischer Singvögel
in die Tierschutzgesetz-Veranstaltungsverordnung zur
Begutachtung veröffentlicht. Nach Ablauf der Begutachtungsfrist
zog sie die Novelle aber aufgrund der fast ausschließlich
negativen Stellungnahmen zurück. Nur das Land Oberösterreich
soll sich für die Ausnahmegenehmigung ausgesprchen
haben.
- Der Singvogelfang wurde in Salzburg und der
Steiermark bereits verboten .
- Er widerspricht der Europäischen Vogelschutzrichtlinie.
- Im September (15.9.2005) begann im Salzkammergut
wieder die Jagd auf die geschützten Vögel.
Die Wildvögel kommen durch den Fang, die Haltung
und die Ausstellungen auf verschiedene Weise zu grobem
Schaden:
- durch den Fang in Netzen und Fallen verletzen die
Tiere sich häufig und erleiden einen schweren Schock,
- durch das Einsperren in die Käfige und die jahrmarktähnlichen
Ausstellungen erleiden die scheuen Wildtiere ebenfalls
schwerste Schock-, Angst-, und Panikzustände,
- wenn sie nach der monatelangen Qual endlich wieder
frei gelassen werden, haben sie ihre Fähigkeit
zur natürlichen Nahrungssuche verlernt und sterben
meist wenige Tage später.
Laut Meinung anerkannter Wissenschaftler (Dr.Frey, Vet.Med.Universität
Wien, Prof.Kotschal, Konrad-Lorenz Institut) handelt es
sich bei dieser Misshandlung von Wildvögeln eindeutig
um Tierquälerei.
Fangsaison 2004
Im Jahr 2004 wurden in Österreich für 439 Vogelfänger
Fanggenehmigungen ausgestellt. Insgesamt durften 550 Vögel
pro Art (also 2.200 Vögel + Lockvögel = gesamt
ca. 2.500) gefangen werden. Die Fangsaison ist von 15.
September bis 30. November. Laut Gesetz müssen die
Vögel bis 10. April des nächsten Jahres freigelassen
werden, was aber in der Praxis oft nicht geschieht. Der
Vogelexperte Dr. Hans Frey vom Institut für Parasitologie
und Zoologie der Veterinärmedizinischen Universität
Wien bezeichnet den Singvogelfang als Tierquälerei.
Er ist der Ansicht, dass die gefangenen Vögel, wenn
sie wieder freigelassen werden, elendiglich zugrundegehen,
weil sie nicht mehr lebensfähig sind.
Der Fang der Vögel
Zum Fang sind Netzkloben (ca. 15 x 20cm große,
bei Berührung zuschnappende Netze) oder kleine Bodennetze
(bis 1x1m Größe) zulässig, es ist aber
nicht auszuschließen, dass auch noch andere Fanginstrumente
Verwendung finden (z.B.: Schlagkloben oder Kastenfallen).
Viele Vögel erleiden schwere Verletzungen durch die
Fallen. Da sie dann als Ausstellungsstücke nicht
mehr verwendbar sind, werden sie vom Vogelfänger
getötet, meist zertreten.
Die Haltung der Vögel
Die Vögel werden nach dem Fang üblicherweise
kurze Zeit in sehr kleinen Käfigen (ca.30x20x30 cm)
dunkel gehalten. Dann kommen sie in eine Voliere von 4
m³ Volumen mit einer Höhe von 1,5 m, die ebenso
oft im Dunkeln steht und in der auch die Lockvögel
ganzjährig leben müssen. Die jährlich etwa
15 Vogelausstellungen finden ab Ende November statt, wobei
jeder der 18 Vogelfängervereine sein eigenes Ausstellungslokal
besitzt. Die jeweiligen Vögel einer Art mit dem besten
Gesamteindruck werden bei dieser Ausstellung prämiert,
was für den Vogelfänger höchste Anerkennung
bedeutet.
Illegaler Handel mit Singvögeln
Am 22. Oktober 2004 wurde gegen 2 Vogelfänger wegen
illegalem Handel mit 30 Gimpeln Anzeige erstattet. Nach
einem Tipp des Dachverbandes der oö. Tierschutzorganisationen
konnte die Polizei in Schörfling einen Vogelfänger
in flagranti dabei erwischen, wie er die Vögel für
50 Euro pro Tier an einen Deutschen verkaufen wollte.
In „Insiderkreisen” ist bekannt, dass der
Handel mit Singvögeln durchaus üblich, aber
schwer nachweisbar ist. Im Jahr 2004 wurden bei über
70 Vogelfängern weitere Missstände aufgedeckt
und angezeigt. Es kam zu mindestens 5 Strafverfahren gegen
Vogelfänger. Dabei ging es um zu kleine Käfige
oder zu viele gefangene Vögel.
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