Tier und Recht in Österreich
Vor dem österreichischen Gesetz sind nicht-menschliche
Tiere Sachen. Sie gelten als nicht rechtsfähig, in ihrem
Namen kann kein Gerichtsprozess geführt werden und sie
haben keinerlei Rechte. Vielmehr sind sie Eigentum menschlicher
EigentümerInnen. Als Eigentum steht ihnen nicht einmal
ein Notwehrrecht oder eine Nothilfe zu. Rechtlich gesehen
sind hilfsbereite Dritte also zum passiven Zuschauen verurteilt,
wenn sie ZeugInnen einer Tiermisshandlung werden, selbst
wenn diese illegal ist. Die Definition von jenen Individuen,
die als RechtsträgerInnen gelten, also die Ansicht von
Mensch und "Tier", geht auf Vorstellungen im 18. Jahrhundert
zurück. Moderne ethologische Erkenntnisse widerlegen längst
diese einfältigen Vorurteile. Geht man von den Grundprinzipien
von Freiheit und Gleichheit des Individuums im österreichischen
Recht aus, dann müssten zumindest einige nicht-menschliche
Tiere als Personen vor dem Gesetz angesehen werden und
somit als rechtsfähig gelten. Sie sind dann auch nicht
mehr das Eigentum irgendwelcher EigentümerInnen. Sie sind
nicht Objekte, wie im römischen Recht, sondern Subjekte,
und nicht Mittel für die Zwecke anderer, im Sinne der
Kant'schen Definition, sondern Zwecke an und für sich
selbst.
In Österreich regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
(ABGB) die Rechte und Pflichten sogenannter Personen untereinander.
Das ABGB wurde am 1. 6. 1811 verkündet und trat am 1.
1. 1812 in Kraft. Natürlich wurde es bis heute mehrmals
novelliert (hat es doch anfänglich die feudale Gesellschaftsordnung
nicht beseitigt), aber in den Grundsätzen ist es gleich
geblieben.
Dem ABGB zufolge haben nur sogenannte Personen Rechte.
Das können einerseits rein juridische Personen sein, wie
Vereine oder Firmen, oder "natürliche" Personen. Der §16
ABGB definiert diese "natürlichen" Personen als die Menschen.
Nur juridische und natürliche Personen haben eine Rechtsfähigkeit,
können also Rechte haben. Entitäten, die keine Personen
sind, haben grundsätzlich keine Rechte. Nach dem ABGB
sind das genau die Nicht-Menschen.
Diese Klassifikation geht auf den deutschen Philosphen
Immanuel Kant zurück. Wir finden nicht-menschliche Tiere
bei ihm dem Begriff "Sachen" zugeordnet. Die Folgen für
die nicht-menschlichen Tiere in unserer Gesellschaft sind
sehr weitreichend. Als Lebewesen, die grundsätzlich keine
Rechte haben und als Sachen auch gar nicht haben können,
gibt es für sie nicht nur wenig bis gar keinen Schutz
vor Misshandlung, Ausbeutung und Mord. Niemand, der nicht-menschliche
Tiere misshandelt, ausbeutet oder ermordet, ist irgendwem
diesbezüglich Rechenschaft schuldig, solange diese Misshandlung,
Ausbeutung oder Ermordung in den üblichen, traditionellen
Bahnen verläuft. Werde ich als Mensch misshandelt oder
ausgebeutet, so habe ich zumindest im Prinzip die Möglichkeit
als RechtsträgerIn das ABGB zu bemühen und ein gerichtliches
Verfahren anzustreben, um die Sachlage so objektiv wie
möglich von einem Gericht klären zu lassen. Ich habe als
RechtsträgerIn grundsätzlich das Recht, dass ein Prozess
in meinem Namen geführt werden kann, d.h. dass jemand
in meinem Namen eine Prozessführungsbefugnis bekommt.
Ich kann dann diejenigen, die mich misshandeln oder ausbeuten,
vor Gericht bringen, wo sie sich rechtfertigen müssen.
Und selbst wenn ich nicht mündig bin, so kann doch für
mich als Mensch an meiner statt und in meinem Namen ein
Vormund so ein Gerichtsverfahren anstreben.
Ganz anders bei nicht-menschlichen Tieren. Dadurch, dass
sie grundsätzlich nicht als rechtsfähig gelten und keine
RechtsträgerInnen sind, haben weder sie noch irgendjemand
in ihrer Vertretung eine Prozessführungsbefugnis. Sie
können also nicht vor einem Gericht die Sachlage objektiv
klären lassen. Diejenigen, die sie misshandeln, ausbeuten
oder ermorden sind niemandem Rechenschaft schuldig. Es
gibt keine politische oder gesellschaftliche Plattform,
auf der die TäterInnen Argumente für ihre Handlungen auf
den Tisch legen müssten. Die Sachlage der Misshandlung,
Ausbeutung oder Ermordung wird nirgendwo objektiviert.
So gilt z.B. die "weidgerechte" Jagd als gerechtfertigt,
und wird überall explizit aus den Tierschutzgesetzen ausgenommen.
Was "weidgerecht" ist und was nicht legen aber die JägerInnen
selber fest. Die Grundlage dieser Festlegung bildet jedenfalls
die Tradition, und nicht ein von objektiven Gerichten
mit Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der
betroffenen nicht-menschlichen Tiere gefundenes Erkenntnis.
Ähnliches gilt für "wissenschaftliche" Tierversuche, wie
Geistlinger in einer Analyse eines Falles an der Universität
Salzburg bestätigt: "Zum einen wird die Versuchsreihe
rechtlich unproblematisch, wenn in dem beschriebenen wissenschaftlichen
Zweck ein ‚vernünftiger und berechtigter' Zweck erkannt
werden kann. Kann dies nicht angenommen werden, bleibt
immer noch die gesetzlich vorgesehene Ausnahme ‚auf Grund
eines berechtigten Interesses an geeigneten Tieren vorgenommene
Tierversuche'. Nun handelt es sich beim Versuchenden um
einen im Rahmen der Universität am Labor der naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg Forschenden. Kann da
überhaupt ein Zweifel am Vorliegen eines berechtigten
Interesses aufkommen, ist das Anliegen doch zudem vom
Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit umfasst und damit
grundrechtlich gesichert?" (Geistlinger 1994, "Die Stellung
des Tieres im öffentlichen Recht", in "Tierschutz und
Recht", Orac Verlag).
Trotzdem die ethischen Begründungen praktisch aller
Misshandlung, Ausbeutung und Ermordung von nicht-menschlichen
Tieren in unserer Gesellschaft argumentativ-rational leicht
widerlegt werden können bzw. zumindest rational äusserst
fragwürdig sind, gehen Misshandlung, Ausbeutung und Ermordung
ungebrochen weiter, weil durch den Umstand, dass nicht-menschlichen
Tieren jegliche Prozessführungsbefugnis fehlt, die TäterInnen
trotz jedem noch so überzeugenden Arguments, ohne sich
darum kümmern zu müssen, ungehindert weiterhin aktiv bleiben
können. Die praktische Folge in der politischen Tierrechtsarbeit
ist die Erfahrung, dass alle TierausbeuterInnen öffentliche
Diskussionen scheuen. Es ist für sie einfach möglich ohne
sich zu rechtfertigen weiter auszubeuten - warum sollten
sie sich dann unnötigerweise einer Rechtfertigungsdiskussion
stellen? Diese Hilflosigkeit seitens der Tierrechtsbewegung
angesichts des rechtsstaatlichen Zynismus, mit dem klare
rationale Argumente lächelnd ignoriert werden und die
Ausbeutung unverändert weiter geht, liefert sowohl die
emotionale Erklärung als auch die demokratiepolitische
Rechtfertigung für illegale Aktionen wie Tierbefreiungen
oder ökonomische Sabotage.
Aber das Absprechen jeglicher Rechtsfähigkeit für nicht-menschliche
Tiere hat noch weitere Konsequenzen. So basiert das ABGB
letztendlich auf römischem Recht. Dazu schreibt Filip-Fröschl:
"Unbestreitbar haben die Römer das Tier als Objekt gesehen,
das Gegenstand eines Rechts oder eines Rechtsgeschäfts
sein und an welchem Eigentum begründet werden kann." (Filip-Fröschl
1994, "Rechtshistorische Wurzeln der Behandlung des Tieres
durch das geltende Privatrecht", in "Tierschutz und Recht",
Orac Verlag). Nicht-menschliche Tiere werden also zum
Eigentum, Menschen zu EigentümerInnen. Das menschliche
Interesse an seinem Eigentum ist aber durch das Eigentumsrecht
geschützt. Und es ist eine fundamentale Voraussetzung
des Eigentumsbegriffs, dass ein Eigentum selber keine
Rechte haben kann. Das Eigentumsrecht und das Recht auf
die persönliche Freiheit mit Eigentum nach Belieben umgehen
zu können, bestimmen den Ausgang der Abwägung zwischen
den Interessen der Menschen und denen der anderen Tiere
(Francione 1995, "Animals, property and the law", Temple
Univ. Press).
Den nicht-menschlichen Tieren steht, da sie als Eigentum
gelten, nicht einmal Nothilfe zu. "[So ist es nach herrschender
Auffassung rechtens], dass ich als unbeteiligter Passant
zwar unter Umständen einschreiten darf, wenn jemand sein
Kind schlägt, umgekehrt aber nichts gegen eine eklatante
Misshandlung eines Tieres unternehmen darf, deren Zeuge
ich werde [...] Sehe ich, um zwei extreme Beispiele zu
bilden, wie jemand im Garten seines Hauses daran geht,
seinen Schäferhund mit einer Kettensäge langsam in Scheiben
zu schneiden, oder wie der betrunkene Bauer auf der Alm
mit der Axt auf seine Kuh einzuschlagen beginnt, ist es
mir nicht erlaubt diese Gesellen mit Gewalt oder auch
nur mit sanften Mitteln an ihrem zweifellos strafbaren
(§222 Strafgesetzbuch StBG) Treiben zu hindern. Auch das
[...] Aufbrechen eines Autos, um dem darin schmachtenden
Hund Luft zu verschaffen, ist [...] grundsätzlich rechtswidrig
und verboten. Hier kommt allenfalls der Rechtfertigungsgrund
des Notstandes in Form der Nothilfe zugunsten und im Interesse
des Tiereigentümers (!) bzw. der vermuteten Einwilligung
des Eigentümers in Betracht" (Böhm 1994, "Rechtliche Probleme
und Grenzen des tierschützerischen Aktionismus", in "Tierschutz
und Recht", Orac Verlag).
Nach österreichischem Recht ist also eine Nothilfe zugunsten
eines auch noch so misshandelten nicht-menschlichen Tieres
gegen seine EigentümerInnen grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Gegenteil: da eine solche Hilfsmassnahme zugunsten
des nicht-menschlichen Tieres selbst rechtswidrig ist,
wäre dagegen Notwehr zulässig. Mit anderen Worten, der
Schäferhund-Zersäger und der Axt-schwingende-Bauer im
obigen Beispiel könnten also - rechtlich gedeckt - gleich
die Kettensäge und die Axt gegen die einschreitenden NothelferInnen
einsetzen. Gegen Misshandlungen von nicht-menschlichen
Tieren durch Nicht-EigentümerInnen lässt sich ein Einschreiten,
wie oben gesagt, nur dadurch rechtfertigen, dass man mit
dem vermuteten Einverständnis der EigentümerInnen deren
Eigentum schützen will. Für die Opfer, die nicht-menschlichen
Tiere selbst, gibt es nicht einmal ein schutzfähiges Recht
als Sache. "Einmal unterstellt es würde sich bei einer
Robbeninvasion in Österreich bei diesen Tieren um [...]
wilde Tiere handeln, die in niemandes Eigentum stehen,
[dann gäbe es auch kein Nothilferecht.] Diese Fiktion
soll nur zeigen, dass nicht nur Eigentümer, sondern schlicht
jeder ein herrenloses Tier quälen kann, nämlich ohne dass
Dritte dagegen einschreiten dürfen." (Böhm 1994, "Rechtliche
Probleme und Grenzen des tierschützerischen Aktionismus",
in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag).
Diese Ansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof (OGH)
in seinem Erkenntnis vom 11. 7. 1989 bestätigt, in dem
der Wiener Tierschutzverein zur Herausgabe der beiden
SchimpansInnen Rosi und Hiasl an das Tierversuchslabor
der Immuno AG verurteilt wurde. Der OGH entschied, dass
"die Unversehrtheit von Tieren" nicht notwehrfähig sei,
da eine Erweiterung des in §3 StGB normierten Katalogs
der notwehrfähigen Güter für den Bereich des bürgerlichen
Rechts unzulässig sei. Demzufolge seien "Tiere nur als
Vermögen von Menschen notwehrfähig"; eine Nothilfehandlung
zugunsten eines nicht-menschlichen Tieres gegen seine
EigentümerInnen wurde dabei vom OGH begrifflich ausgeschlossen.
(OGH, 11. 7. 1989, SZ 62/132)
Nicht-menschliche Tiere sind nach herrschender Rechtsauffassung
praktisch ihrem Wesen nach Eigentum. Ist das bei sogenannten
Haus- und Nutztieren besonders offensichtlich, so erstreckt
sich aber dieses Eigentumsrecht auch auf Wildtiere, und
zwar nicht nur in Zirkussen und Zoos. Genauso, wie im
mittelalterlichen Feudalsystem die LandbesitzerInnen auch
die gesamte auf diesem Land lebende Bevölkerung als Leibeigene
besass, so besitzen heutige LandbesitzerInnen auch alle
Wildtiere mit, die auf ihrem Land leben (§295 ABGB). Findet
man beim Wandern ein von einem Hirsch abgeworfenes Geweih
und nimmt es an sich, so begeht man Diebstahl. Und wie
bei der Sklavenhaltung im Alten Rom, so legt auch heute
§405 ABGB fest, wessen Eigentum ein Kind zweier im Eigentum
stehender Individuen ist: es gehört den EigentümerInnen
der Mutter. §406 ABGB entbindet die EigentümerInnen der
Mutter eines Zeugungsentgeltes an die EigentümerInnen
des Vaters, wenn keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen
worden ist.
Im Jahr 1988 wurde der §1332a in das ABGB eingefügt,
nach dem "bei Verletzung eines Tieres seinem Eigentümer
die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder
der verursachten Heilung auch dann, wenn sie den Wert
des Tieres übersteigen, [gebühren], vorausgesetzt ein
verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten hätte
die Kosten ebenfalls aufgewendet. Damit wurde [aber nur]
eine nicht unbeträchtliche Verbesserung der Situation
des Tierhalters [und nicht des nicht-menschlichen Tieres]
bewirkt. [...] Dass es um menschliche Präferenzen und
nicht tierische Interessen geht, zeigt sich deutlich daran,
dass §1332a ABGB bloss Haus- nicht aber Nutztieren zugute
kommt. [...] Die zivilistische Behandlung des Tieres im
Schadenersatzrecht hängt davon ab, ob das Tier das Glück
hat, Gegenstand der Präferenzen eines Menschen zu sein.
[Somit dient der §1332a ABGB auch] nur dem Schutz menschlicher,
nicht aber tierischer Interessen. [...] Tiere [können]
wie leblose Dinge Gegenstand des Schuld- und Sachenrechts
sein[...]; an ihnen kann Eigentum bestehen und sie können
Gegenstand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
sein, ebenso wie alle anderen Sachen." (Graf 1994, "Tierschutz
nach Zivilrecht?", in "Tierschutz und Recht", Orac Verlag)
Nach §354 ABGB dürfen EigentümerInnen mit der Substanz
ihres Eigentums nach Willkür schalten und walten. Nach
§362 ABGB können EigentümerInnen frei über ihr Eigentum
verfügen, es also "nach Willkür benützen", oder gar beliebig
"vertilgen", also vernichten. Aber wie stichhaltig ist
die herrschende Ansicht eigentlich, dass nicht-menschliche
Tiere Eigentum sein können, bzw. keine Personen sind?
§353 ABGB legt fest, dass nur Sachen ein Eigentum sein
können. §285 ABGB definiert: "Alles, was von der Person
unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient,
wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt." Seit 1988
schränkt dazu aber der §285a ABGB ein: "Tiere sind keine
Sachen. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf
Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden
Regelungen bestehen."
Offensichtlich wird hier, dass die GesetzgeberInnen bei
diesen Formulierungen implizit voraussetzen, dass nicht-menschliche
Tiere Sachen sind, und Menschen keine. So geht §285a Satz
2 von einem imaginären Grundsatz aus, dass die für Sachen
geltenden Vorschriften überhaupt auf nicht-menschliche
Tiere anzuwenden sind. Damit werden die Definitionen zirkulär.
Der §16 ABGB besagt: "Jeder Mensch hat angeborene, schon
durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher
als eine Person zu betrachten." Eine Definition, was nun
Menschen sind, findet sich aber nirgends im ABGB. Ist
davon auszugehen, dass die Kategorie "Menschen" hier biologisch-genetisch
als "zur biologischen Gattung homo" zugehörig zu verstehen
ist, dann sind nach dem heutigen Stand der Wissenschaft
zumindest auch SchimpansInnen und Bonobos "Menschen" im
Sinne des ABGB. Die genetische Nähe und der Umstand, dass
der letzte gemeinsame Vorfahre von Menschen, SchimpansInnen
und Bonobos vor nur etwa 4,5 Millionen Jahren gelebt hat,
zwingen dazu, Menschen, SchimpansInnen und Bonobos derselben
Gattung (homo) zuzuordnen, wie das auch bei ähnlichen
Verwandtschaftsgraden bei anderen Tieren (wie Pferd und
Esel oder Tiger und Löwe) der Fall ist. Beispiele diesbezüglicher
Argumentation findet man bei Jared Diamond (1991, "The
Rise and Fall of the Third Chimpanzee", Harper Collins),
Cavalieri und Singer (1993, "The Great Ape Project", Fourth
Estate London), Wise (2000, "Rattling the Cage", Perseus
Books) oder Tiuschka (1998, "Der moralische Status von
Tieren", Diss. Univ. Innsbruck). Tiuschka argumentiert
sogar dafür, auch die Gorillas in die Gattung "homo" mitaufzunehmen,
und damit biologisch als Menschen zu definieren. Zumindest
diese Menschenaffenarten müssten also, wären wir objektiv
und rational in unserem Rechtsverständnis, Personenstatus
nach dem österreichischen Gesetz bekommen. Dann könnten
sie aber grundsätzlich niemandes Eigentum mehr sein und
wären RechtsträgerInnen.
Der Aufteilung in Mensch und "Tier" nach dem ABGB liegt
die Kant'sche Sichtweise zugrunde: "Die Wesen, deren Dasein
zwar nicht auf unserem Willen, sondern auf deren Natur
beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind,
nur einen relativen Wert, als Mittel, und heissen daher
Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden,
weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, das
ist als etwas, das nicht bloss als Mittel gebraucht werden
darf, auszeichnet" (Kant 1797, "Die Metaphysik der Sitten").
Hier werden Personen als "vernunftbegabte" Lebewesen
definiert und also solche von sogenannten "Tieren" unterschieden.
Interessant ist hierzu auch, dass in dem Nebensatz im
§16 ABGB wie vorher zitiert in typisch zirkulärem Definitionsstil
der Personenstatus von Menschen damit begründet wird,
dass das "schon durch die Vernunft einleuchten" würde.
Vernunft wird nach dem Brockhaus-Lexikon (Ausgabe 1984)
mit den Begriffen "Besonnenheit, Einsicht, Geist, Denkvermögen
und Intelligenz" präzisiert. Dass diese Begriffe aber
ausschliesslich auf Individuen der Art homo sapiens Anwendung
finden, ist längst wissenschaftlich widerlegt. Ein derart
plumper Fehler ist bestenfalls Immanuel Kant nachzusehen,
dessen Wissensstand vor 200 Jahren natürlich praktisch
keine Daten und Fakten der heutigen Ethologie umfasste.
Es ist jedenfalls unbestreitbar, dass, wenn "Vernunft"
so definiert ist, dass alle Individuen der Art homo sapiens
sie haben, auch die meisten Individuen zumindest der Menschenaffenarten
Vernunft besitzen. Wissenschaftliche Argumente dazu findet
man u.a. in McGrew, Marchant und Nishida (1996, "Great
Ape Societies", Cambridge Univ. Press), Goodall (1990,
"Through a Window", Soko Publ. Ltd.), Cavalieri und Singer
(1993, "The Great Ape Project", Fourth Estate London),
Wrangham, McGrew, de Waal und Heltne (1994, "Chimpanzee
Cultures", Harvard Univ. Press), Parker, Mitchell und
Boccia (1994, "Self-awareness in Animals and Humans",
Cambridge Univ. Press), Parker und Gibson (1990, "Language
and intelligence in monkeys and apes", Cambridge Univ.
Press), Dawkins (1993, "Through our eyes only?", Freeman
and Comp. Ltd.), Wise (2000, "Rattling the Cage", Perseus
Books), Tiuschka (1998, "Der moralische Status von Tieren",
Diss. Univ. Innsbruck), Tomasello und Call (1997, "Primate
Cognition", Oxford Univ. Press), Parker und McKinney (1999,
"Origins of intelligence", Johns Hopkins Univ. Press),
King (1999, "The origins of Language", School of American
Research Press) und Savage-Rumbaugh und Lewin (1994, "Kanzi",
Doubleday).
Dem ABGB wurden über Jahrhunderte hinweg Novellierungen
und Ergänzungen hinzugefügt. An vielen Stellen spielen
deshalb die Vorurteile der vergangenen Jahrhunderte hinein.
Dem gesamten ABGB liegt eine hunderte Jahre alte, vorurteilsbeladene
Vorstellung von Mensch und "Tier" zugrunde, die nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft als völlig veraltet angesehen
werden muss. Angesichts der Fülle moderner Forschungsergebnisse
tierlichen Verhaltens und tierlicher Intelligenz, ist
die Schlussfolgerung unvermeidlich, dass zumindest einige
nicht-menschliche Tiere Personen im Sinne des ABGB sind.
Damit können sie kein Eigentum sein. Vielmehr sind sie
rechtsfähig und es ist möglich in ihrem Namen Prozesse
zu führen.
Doch würde man im Namen eines dieser nach objektiv-wissenschaftlichen
Kriterien als Personen zu sehenden nicht-menschlichen
Tiere einen Prozess beginnen wollen, so müssten RichterInnen
zunächst entscheiden, ob die Prozessführungsbefugnis zu
erteilen ist. Dabei müssen sie sich auf das ABGB berufen.
Kein Gesetz beschreibt aber 100% wie in einer realen Situation
in der Praxis zu entscheiden ist. RichterInnen extrapolieren
die bisher gefassten Entscheidungen und Interpretationen
der Gesetze auf den jeweils vorliegenden, realen Fall
in verschiedener Weise. Diese Extrapolation kann formal
sein, d.h. sich auf die wörtliche Auslegung des Gesetzes
beziehen, oder sie kann prinzipiell sein, d.h. auf dem
Prinzip hinter dem Gesetz beruhen, das die GesetzgeberInnen
im Auge hatten. RichterInnen können aber auch das vorgegebene
Gesetz in dem Sinn interpretieren, wie es im gegebenen
Moment in der Gesellschaft allgemein gesehen würde, oder
sich daran orientieren, was ihr Urteil für Auswirkungen
auf die Gesellschaft hätte, und ob diese allgemein als
wünschenswert oder als nicht wünschenswert empfunden würden.
Aber bei der Entscheidung über den rechtlichen Personenstatus
von nicht-menschlichen Tieren darf der Umstand, wie diese
Frage bisher in der Gesellschaft gesehen wurde, nicht
relevant sein, weil ja gerade die gängigen Vorurteile
den nicht-menschlichen Tieren ihre Rechte verwehren. Sich
formal an Gesetze zu halten, die zu einer Zeit geschaffen
wurden, in der gewisse naturwissenschaftliche Erkenntnisse
über nicht-menschliche Tiere noch nicht vorhanden waren,
ist offensichtlich ebenso verfehlt. Auch sich an der Meinung
einer vorurteilsbeladenen Gesellschaft zu orientieren
kann für sich allein genommen nicht fair sein. Und die
Frage nach den Auswirkungen auf die Gesellschaft darf
auf das Urteil darüber, wem Rechte gebühren, keinen Einfluss
haben, weil Rechte ja gerade vor solchen utilitaristischen
Überlegungen schützen sollen.
Um hier fair vorzugehen müssten die RichterInnen die
moralischen Grundprinzipien hinter den Gesetzen des ABGB
isolieren und dann möglichst vorurteilsfrei und objektiv-faktisch
interpretieren und auf die Frage nach der Rechtsfähigkeit
nicht-menschlicher Tiere anwenden. Nur so kann ein gerechtes
Urteil gefällt werden.
"Das ABGB entspringt den Ideen der Aufklärung und des
Naturrechts, es postuliert grundsätzlich die Gleichheit
und Freiheit des Individuums" (Österreich Lexikon 1995,
Verlagsgemeinschaft Österreich-Lexikon). Die Grundprinzipien
hinter dem ABGB sind also Freiheit und Gleichheit der
Individuen. Die Freiheit von Sklaverei und die Freiheit
von Gefangennahme und Folter werden als ein Naturrecht
interpretiert. Sie sind also unabhängig von der jeweiligen
gesellschaftlichen Rechtslage. Auf der Basis dieser Anschauung
wurden z.B. die Naziprozesse in Nürnberg geführt. Die
Forderung nach Gleichheit bedeutet, dass eine ungleiche
Behandlung nur dann fair und akzeptabel ist, wenn sie
sich auf einen relevanten und objektiv nachprüfbaren Unterschied
zwischen den betroffenen Individuen bezieht. Kein objektives
Urteil kann hier übersehen, dass zumindest sehr viele
nicht-menschliche Tiere in für die Rechtsfähigkeit relevanten
Kriterien keinen Unterschied zu biologischen Menschen
zeigen. Wie auch immer spezifische Gesetze formuliert
werden, Freiheit und Gleichheit gelten als absolute Minimalforderungen,
und daher als nahezu absolute Rechte, die auch von verfassungsändernden
Mehrheiten nicht einfach entzogen werden können. Wenn
man sich auf diese naturrechtlichen Grundprinzipien beruft,
dann kann zumindest gewissen nicht-menschlichen Tieren
der Personenstatus nicht weiter vorenthalten werden.
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