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ARTIKEL,
STATEMENTS, KOMMENTARE |
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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild
basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung
(20.05.2004).
Der VGT weist ausdrücklich darauf hin, dass sich seit damals
die Fakten, wie z.B. die Gesetzeslage, die Einstellung und das Verhalten von Firmen, die Zustände in Tierhaltungsanlagen,
usw. geändert haben können. Eine Darstellung der aktuellen Situation der
einzelnen tierrechtsrelevanten Themen finden Sie unter Kampagnen/Projekte. |
Bundestierschutzgesetz:
Bewertung des Verein Gegen Tierfabriken
Wien, am 20. Mai 2004
Nach einer über zwölfstündigen Marathonsitzung
von Dienstag, den 18. Mai, auf Mittwoch, den 19. Mai,
konnten die VertreterInnen der Parlamentsparteien eine
Einigung zum Bundestierschutzgesetz erzielen. Die Inhalte
dieser Einigung wurden jetzt bekannt.
Das neue Bundestierschutzgesetz und unsere Kommentare
dazu im Einzelnen:
[Nachträgliche Anmerkung: Diese
Bewertung erfolgte unmittelbar nach der Vier-Parteien-Einigung,
aber noch vor der erfolgreichen Attacke des Bauernbundes
auf das Gesetz im Unterausschuss am 25. Mai 2004. Dort
wurde beschlossen die Übergangsfristen für die
Anpassung der Betriebe in der Rinder- und Schweinehaltung
auf 2020 zu verlängern. Damit bleibt beispielsweise
die Daueranbindehaltung von Rindern de facto noch 16 Jahre
erlaubt!]
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- LEGEBATTERIEVERBOT
Ab 1. 1. 2005 dürfen keine neuen Legebatterien
mehr gebaut werden.
Ab 1. 1. 2009 dürfen keine konventionellen Legebatterien
mehr existieren.
Bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme müssen auch alle
ausgestalteten Legebatterien geschlossen haben.
Kleinvolieren werden dadurch ausgeschlossen, dass die
EU-Definition der Volieren genommen wird.
Kommentar: Grundsätzlich ist diese
Entscheidung sehr positiv zu bewerten. Wenn es bis zum
1. Jänner 2005 zu keinen großen Umbauten
von konventionellen zu ausgestalteten Legebatterien
kommt, dürften ab 1. Jänner 2009 nur mehr
eine handvoll Legebatterien existieren. Es bleibt zu
hoffen, dass das Verbot nicht wie in Salzburg und Kärnten
hinausgezögert, oder durch Großkäfige
verwässert wird. Und wir müssen gemeinsam
danach trachten, dass es nach dem Verbot nicht zu Käfigeierimporten
aus dem Ausland kommt.
- VERFASSUNG
Es gibt einen 4-Parteien Entschließungsantrag,
der wie folgt lautet.
Der Nationalrat möge beschließen: „Die
Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des Österreich-Konvent
dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Lebens
und Des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
als Staatszielbestimmung Eingang in den neuen Verfassungsentwurf
findet.“
Kommentar: Im Prinzip ist sowohl die
Formulierung als auch der einstimmige Entschließungsantrag
ein historisches Ereignis. Wenn allerdings der Konvent
diesem Antrag nicht zustimmt, oder der Konvent überhaupt
scheitert, wird Tierschutz nicht in die Verfassung kommen.
- FÖRDERUNG von
Tierschutz
Auch die 2. Forderung des Volksbegehrens wird erfüllt:
§2 Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet,
das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere
der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu
vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer
Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme,
wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen
des Tierschutzes zu fördern.
Kommentar: Auch dieser Schritt ist
voll und ganz zu begrüßen und sehr beachtenswert.
Gerade Tierheime und Gnadenhöfe, aber auch die
Sensibilisierungsarbeit der Öffentlichkeit durch
die Tierrechtsvereine, darf nicht mehr reine ehrenamtliche
Arbeit von IdealistInnen bleiben, die bestenfalls durch
Spendengelder gefördert wird. Wie sich dieses Gesetz
in der Praxis umsetzt wird sich aber noch zeigen.
- TIERANWALTSCHAFT
Jedes Land hat gegenüber dem Gesundheitsministerium
einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt
werden, die über ein abgeschlossenes Studium der
Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und
eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes vorzuweisen
haben.
Funktionsperiode ist 5 Jahre. Eine Wiederbestellung
zulässig.
Der Tierschutzombudsmann vertritt die Interessen der
Tiere.
Der Tierschutzombudsmann kann Akteneinsicht nehmen,
ist weisungsfrei, die Behörden sind verpflichtet
ihn/sie zu unterstützen und er/sie hat Parteienstellung
in Verfahren.
Die Tierschutzombudsschaft ist eine Anlaufstelle für
BürgerInnen und dafür da, in tierrelevante
Verfahren im Namen der betroffenen Tiere einzugreifen.
Kommentar: Die Tierombudsschaft ist
genauso gesetzlich ausgestaltet, wie sich das von uns
gefordert worden ist.
- DAUERANBINDEHALTUNG
Milchkühe müssen mindestens 90 Tage im Jahr
Auslauf haben, außer „zwingende technische
oder rechtliche Gründe“ sprechen dagegen.
Es kann konkrete Ausnahmen für kleine und mittlere
Betriebe geben.
Pferde und Schafe etc. dürfen überhaupt nicht
angebunden sein.
Kommentar: Die Ausnahmen für das
Daueranbindehaltungsverbot wurden leider erweitert.
Es ist durchaus möglich, dass mehr Betriebe Ausnahmen
bekommen werden, als sich an das Verbot halten müssen.
Da rund 90% der Milchkuhbetriebe Daueranbindehaltung
haben, und die meisten kleinstrukturiert sind, werden
sie alle Ausnahmen wollen. Warum allerdings eine Kuh,
die zu viert angekettet ist, weniger dringend einen
Auslauf brauchen soll, als eine Kuh in einem Stall mit
100 Leidensgenossinnen, ist nicht zu verstehen.
- HUNDETRAINING
Schmerzhafte Hundetrainingsmethoden sind auch für
Heer und Polizei verboten, ausgenommen Korallenhalsbänder,
die bei der Polizei weiter erlaubt sind.
Der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung von Elektrohalsbändern
ist verboten.
Kommentar: Die Ausnahme für Korallenhalsbänder
bei der Polizei ist unverständlich, aber ansonsten
eine positive Entwicklung. Es verwundert, dass bei Elektrohalsbändern
der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung verboten
werden können, aber bei Tierpelzen oder Legebatterieeiern
nicht. Sollte das vielleicht doch nur am politischen
Willen mangeln?
- TIERSCHUTZBERICHT
Alle 2 Jahre soll es einen Tierschutzbericht geben,
den die Regierung dem Parlament vorlegen soll und der
so veröffentlicht wird.
Kommentar: Ein sehr wichtiger und nicht
zu unterschätzender Schritt in Richtung seriöse
politische Tierschutzarbeit.
- TIERSCHUTZRAT
Im Tierschutzrat mit 19 Mitgliedern sitzt nur 1 Person
vom Tierschutz, die vom VÖT (Verband der österreichischen
Tierschutzorganisationen) bestellt wird.
Kommentar: Der Tierschutzrat hat nur
beratende Funktion und ist damit ziemlich in seiner
Wirkung eingeschränkt. Wir wollten dennoch mehr
als eine VertreterIn in diesem Rat haben, allerdings
wurde dieses Ziel nicht erreicht.
- EINSCHREITEPFLICHT
§37 Die Behörde ist verpflichtet bei Anzeigen
einzuschreiten. Es liegt nicht mehr nur in ihrem Ermessen
das zu tun oder nicht.
Kommentar: Ein sehr wesentlicher Punkt,
zumal unserer Erfahrung nach die Behörden oft Anzeigen
völlig ignorieren, wenn sie nicht durch medialen
oder sonstigen Druck zum Handeln gezwungen werden. Tierquälerei
ist eben gerade im Nutztierbereich ein Delikt, das bisher
nicht ernstgenommen wird.
- SCHÄCHTEN
Post-cut Stunning wird vorgeschrieben, d.h. das Tier
muss „sofort“ nach dem Schächtschnitt
betäubt werden. Zusätzlich müssen die
Schächtungen mit Anwesenheit eines/r Tierarztes/Tierärztin
und in einem zertifizierten Schlachthof stattfinden.
Die Schächtopfer dürfen erst dann in die Schächtposition
gebracht werden, wenn der/die BetäuberIn zur Vornahme
der Betäubung bereit ist.
Kommentar: Die Bestimmung ist maximal
scharf nach der gegebenen Verfassung. Wenn es zu einer
Verfassungsänderung kommt, könnte vielleicht
auch das Schächtgesetz verschärft werden.
- KONTROLLEN
Nach der Kontrollverordnung müssen 2% der Betriebe
pro Jahr kontrolliert werden. Ausgenommen von diesem
Prozentsatz sind Schwerpunktkontrollen, AMA-Kontrollen,
Gütesiegelkontrollen, Kontrollen bei Verdacht und
Nachkontrollen. Insgesamt soll sich damit eine Kontrollrate
von 4% der Betriebe pro Jahr ergeben.
Die Kontrollberichte müssen 5 Jahre aufgehoben
werden.
Kommentar: 2% Kontrollen im Jahr bedeutet,
dass erst nach 50 Jahren jeder Betrieb einmal kontrolliert
worden ist. Das überschreitet weit die Lebensdauer
der meisten Betriebe. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt
die Tatsache wieder, dass fast überall viel zu
wenige kontrollierende Amtstierärzte und Amtstierärztinnen
angestellt sind. Für eine Erhöhung der Kontrollrate
müssten daher viele weitere Kontrolleure angestellt
werden. Ein Ausweg aus der Misere könnte die Auslagerung
der Kontrollen an staatlich akkreditierte Kontrollstellen,
wie unsere Kontrollstelle für artgemäße
Nutztierhaltung, sein.
- HANDEL MIT HUNDEN
UND KATZEN
Der Verkauf von Hunden und Katzen in gewerblichen Betrieben
und Zoohandlungen ist verboten.
Kommentar: Der Hintergrund dieses Verbots
ist das Leiden der jungen Katzen und Hunde in den Zoofachgeschäften,
bis sie gekauft werden. Aber natürlich leiden andere
Tiere in diesen Geschäften nicht minder, wie z.B.
Papageien, sogar Affen, usw.
- ZERTIFIZIERUNG
von HALTUNGSSYSTEMEN
§18 (8) Für neue, serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und neue technische Ausrüstungen
für Tierhaltung ist ein Zulassungsverfahren verpflichtend
vorgeschrieben.
Kommentar: Ein positiver Schritt, weil
er die eine Überprüfung aller neuer Systeme
nach ihrer Tiergerechtigkeit ermöglicht.
- MINDESTSTRAFEN
Bei Verurteilung wegen Tierquälerei ist eine Mindeststrafe
von 2000 Euro vorgesehen. Die Maximalstrafen bleiben
gleich, d.h. wegen kleinen Vergehen maximal 3750 Euro,
wegen großen 7500 Euro, und bei Wiederholung bis
zu 15.000 Euro.
Kommentar: Die Mindeststrafe in dieser
Höhe ist sehr zu begrüßen, allerdings
sind die Höchststrafen, auch im Vergleich zur Mindeststrafe,
auffällig gering bemessen.
- MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN
Die Besatzdichten für Hühner und Puten bleiben
gleich wie die schlechtesten Ländergesetze, also
die Artikel 15A Vereinbarung. D.h. es wird keine Erhöhung
der Besatzdichten geben.
Kommentar: Die Erhöhung der Besatzdichten
konnte abgewendet werden. Allerdings können wir
schwerlich damit zufrieden sein, dass österreichweit
die schlechtesten Landesgesetze gültig werden sollen.
- ÜBERGANGSFRISTEN
Im landwirtschaftlichen Nutztierbereich werden die Übergangsfristen
der Artikel 15A Vereinbarung verwendet (also 2007 und
2012).
Kommentar: Übergangsfristen sind
sehr wichtig, um die vage Forderung erst nach Umbau
aus anderen Gründen oder Neubau sich an das Gesetz
anzupassen hintangehalten wird.
[Nachträgliche Anmerkung: Diese
Bewertung erfolgte unmittelbar nach der Vier-Parteien-Einigung,
aber noch vor der erfolgreichen Attacke des Bauernbundes
auf das Gesetz im Unterausschuss am 25. Mai 2004. Dort
wurde beschlossen die Übergangsfristen für
die Anpassung der Betriebe in der Rinder- und Schweinehaltung
auf 2020 zu verlängern. Damit bleibt beispielsweise
die Daueranbindehaltung von Rindern de facto noch 16
Jahre erlaubt!]
- WASSERGEFLÜGEL
Der Auslauf ist entsprechend der Artikel 15A Vereinbarung
geregelt, es sind Bade- und Duschmöglichkeiten
vorgeschrieben.
Kommentar: Die 15A Vereinbarung sind
die Mindestvoraussetzungen, die für die Landestierschutzgesetze
vereinbart worden sind.
- EINGRIFFE
Nach EU-Mindestrichtlinie für Kupieren und Kastrieren
bei Nutztieren.
“Brutale“ Methoden wie Gummiringe oder Ätzstiften
werden verboten.
Brandzeichen bleiben bei Pferden (Lipizzaner haben 3
Brandzeichen pro Pferd!!) erlaubt.
Kommentar: Laien dürfen also ohne
Betäubung Ferkel bis zum 7. Lebenstag kupieren
und kastrieren.
- SCHWEINE
Praktisch unverändert die EU-Mindestrichtlinien.
Kommentar: Die Vollspaltenböden
ohne Stroheinstreu werden damit in 3 Bundesländern
wieder eingeführt und bundesweit erlaubt. Der Platz
pro 110 kg Mastschwein wird auf 0,7 m², also das
schlechteste Landesgesetz, bundesweit eingeschränkt.
Die Anbindehaltung für Zuchtsauen wird nach der
EU-Mindestrichtlinie ab 2006 verboten und der Kastenstand
zeitlich eingeschränkt. Für Schweine ist dieses
Bundestierschutzgesetz also weiterhin eine Katastrophe.
Allerdings könnte vielleicht mithilfe der Tierombudsschaft
wenigstens sichergestellt werden, dass die Anpassungen
an die EU-Mindestrichtlinien auch wirklich umgesetzt
werden.
- PELZFARMVERBOT
und WILDTIERHALTUNGSVERBOT
Pelzfarmverbot und Wildtierhaltungsverbot im Zirkus
bleiben wie im Entwurf erhalten.
Kommentar: Die bisherigen Errungenschaften
bleiben erhalten.
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