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ARTIKEL, STATEMENTS, KOMMENTARE

Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (20.05.2004). Der VGT weist ausdrücklich darauf hin, dass sich seit damals die Fakten, wie z.B. die Gesetzeslage, die Einstellung und das Verhalten von Firmen, die Zustände in Tierhaltungsanlagen, usw. geändert haben können. Eine Darstellung der aktuellen Situation der einzelnen tierrechtsrelevanten Themen finden Sie unter Kampagnen/Projekte.

Bundestierschutzgesetz:
Bewertung des Verein Gegen Tierfabriken

Wien, am 20. Mai 2004

Nach einer über zwölfstündigen Marathonsitzung von Dienstag, den 18. Mai, auf Mittwoch, den 19. Mai, konnten die VertreterInnen der Parlamentsparteien eine Einigung zum Bundestierschutzgesetz erzielen. Die Inhalte dieser Einigung wurden jetzt bekannt.

Das neue Bundestierschutzgesetz und unsere Kommentare dazu im Einzelnen:

[Nachträgliche Anmerkung: Diese Bewertung erfolgte unmittelbar nach der Vier-Parteien-Einigung, aber noch vor der erfolgreichen Attacke des Bauernbundes auf das Gesetz im Unterausschuss am 25. Mai 2004. Dort wurde beschlossen die Übergangsfristen für die Anpassung der Betriebe in der Rinder- und Schweinehaltung auf 2020 zu verlängern. Damit bleibt beispielsweise die Daueranbindehaltung von Rindern de facto noch 16 Jahre erlaubt!]

 

    1. LEGEBATTERIEVERBOT

    2. VERFASSUNG

    3. FÖRDERUNG von Tierschutz

    4. TIERANWALTSCHAFT

    5. DAUERANBINDEHALTUNG

    6. HUNDETRAINING

    7. TIERSCHUTZBERICHT

    8. TIERSCHUTZRAT

    9. EINSCHREITEPFLICHT

    10. SCHÄCHTEN

    11. KONTROLLEN

    12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN

    13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN

    14. MINDESTSTRAFEN

    15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN

    16. ÜBERGANGSFRISTEN

    17. WASSERGEFLÜGEL

    18. EINGRIFFE

    19. SCHWEINE

    20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT

 

  1. LEGEBATTERIEVERBOT
    Ab 1. 1. 2005 dürfen keine neuen Legebatterien mehr gebaut werden.
    Ab 1. 1. 2009 dürfen keine konventionellen Legebatterien mehr existieren.
    Bis 15 Jahre nach Inbetriebnahme müssen auch alle ausgestalteten Legebatterien geschlossen haben.
    Kleinvolieren werden dadurch ausgeschlossen, dass die EU-Definition der Volieren genommen wird.

    Kommentar: Grundsätzlich ist diese Entscheidung sehr positiv zu bewerten. Wenn es bis zum 1. Jänner 2005 zu keinen großen Umbauten von konventionellen zu ausgestalteten Legebatterien kommt, dürften ab 1. Jänner 2009 nur mehr eine handvoll Legebatterien existieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Verbot nicht wie in Salzburg und Kärnten hinausgezögert, oder durch Großkäfige verwässert wird. Und wir müssen gemeinsam danach trachten, dass es nach dem Verbot nicht zu Käfigeierimporten aus dem Ausland kommt.

  2. VERFASSUNG
    Es gibt einen 4-Parteien Entschließungsantrag, der wie folgt lautet.
    Der Nationalrat möge beschließen: „Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen des Österreich-Konvent dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz des Lebens und Des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Staatszielbestimmung Eingang in den neuen Verfassungsentwurf findet.“

    Kommentar: Im Prinzip ist sowohl die Formulierung als auch der einstimmige Entschließungsantrag ein historisches Ereignis. Wenn allerdings der Konvent diesem Antrag nicht zustimmt, oder der Konvent überhaupt scheitert, wird Tierschutz nicht in die Verfassung kommen.

  3. FÖRDERUNG von Tierschutz
    Auch die 2. Forderung des Volksbegehrens wird erfüllt:
    §2 Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des Tierschutzes zu fördern.

    Kommentar: Auch dieser Schritt ist voll und ganz zu begrüßen und sehr beachtenswert. Gerade Tierheime und Gnadenhöfe, aber auch die Sensibilisierungsarbeit der Öffentlichkeit durch die Tierrechtsvereine, darf nicht mehr reine ehrenamtliche Arbeit von IdealistInnen bleiben, die bestenfalls durch Spendengelder gefördert wird. Wie sich dieses Gesetz in der Praxis umsetzt wird sich aber noch zeigen.

  4. TIERANWALTSCHAFT
    Jedes Land hat gegenüber dem Gesundheitsministerium einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
    Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes vorzuweisen haben.
    Funktionsperiode ist 5 Jahre. Eine Wiederbestellung zulässig.
    Der Tierschutzombudsmann vertritt die Interessen der Tiere.
    Der Tierschutzombudsmann kann Akteneinsicht nehmen, ist weisungsfrei, die Behörden sind verpflichtet ihn/sie zu unterstützen und er/sie hat Parteienstellung in Verfahren.
    Die Tierschutzombudsschaft ist eine Anlaufstelle für BürgerInnen und dafür da, in tierrelevante Verfahren im Namen der betroffenen Tiere einzugreifen.

    Kommentar: Die Tierombudsschaft ist genauso gesetzlich ausgestaltet, wie sich das von uns gefordert worden ist.

  5. DAUERANBINDEHALTUNG
    Milchkühe müssen mindestens 90 Tage im Jahr Auslauf haben, außer „zwingende technische oder rechtliche Gründe“ sprechen dagegen.
    Es kann konkrete Ausnahmen für kleine und mittlere Betriebe geben.
    Pferde und Schafe etc. dürfen überhaupt nicht angebunden sein.

    Kommentar: Die Ausnahmen für das Daueranbindehaltungsverbot wurden leider erweitert. Es ist durchaus möglich, dass mehr Betriebe Ausnahmen bekommen werden, als sich an das Verbot halten müssen. Da rund 90% der Milchkuhbetriebe Daueranbindehaltung haben, und die meisten kleinstrukturiert sind, werden sie alle Ausnahmen wollen. Warum allerdings eine Kuh, die zu viert angekettet ist, weniger dringend einen Auslauf brauchen soll, als eine Kuh in einem Stall mit 100 Leidensgenossinnen, ist nicht zu verstehen.

  6. HUNDETRAINING
    Schmerzhafte Hundetrainingsmethoden sind auch für Heer und Polizei verboten, ausgenommen Korallenhalsbänder, die bei der Polizei weiter erlaubt sind.
    Der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung von Elektrohalsbändern ist verboten.

    Kommentar: Die Ausnahme für Korallenhalsbänder bei der Polizei ist unverständlich, aber ansonsten eine positive Entwicklung. Es verwundert, dass bei Elektrohalsbändern der Handel, Besitz, Erwerb und die Verwendung verboten werden können, aber bei Tierpelzen oder Legebatterieeiern nicht. Sollte das vielleicht doch nur am politischen Willen mangeln?

  7. TIERSCHUTZBERICHT
    Alle 2 Jahre soll es einen Tierschutzbericht geben, den die Regierung dem Parlament vorlegen soll und der so veröffentlicht wird.

    Kommentar: Ein sehr wichtiger und nicht zu unterschätzender Schritt in Richtung seriöse politische Tierschutzarbeit.

  8. TIERSCHUTZRAT
    Im Tierschutzrat mit 19 Mitgliedern sitzt nur 1 Person vom Tierschutz, die vom VÖT (Verband der österreichischen Tierschutzorganisationen) bestellt wird.

    Kommentar: Der Tierschutzrat hat nur beratende Funktion und ist damit ziemlich in seiner Wirkung eingeschränkt. Wir wollten dennoch mehr als eine VertreterIn in diesem Rat haben, allerdings wurde dieses Ziel nicht erreicht.

  9. EINSCHREITEPFLICHT
    §37 Die Behörde ist verpflichtet bei Anzeigen einzuschreiten. Es liegt nicht mehr nur in ihrem Ermessen das zu tun oder nicht.

    Kommentar: Ein sehr wesentlicher Punkt, zumal unserer Erfahrung nach die Behörden oft Anzeigen völlig ignorieren, wenn sie nicht durch medialen oder sonstigen Druck zum Handeln gezwungen werden. Tierquälerei ist eben gerade im Nutztierbereich ein Delikt, das bisher nicht ernstgenommen wird.

  10. SCHÄCHTEN
    Post-cut Stunning wird vorgeschrieben, d.h. das Tier muss „sofort“ nach dem Schächtschnitt betäubt werden. Zusätzlich müssen die Schächtungen mit Anwesenheit eines/r Tierarztes/Tierärztin und in einem zertifizierten Schlachthof stattfinden.
    Die Schächtopfer dürfen erst dann in die Schächtposition gebracht werden, wenn der/die BetäuberIn zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

    Kommentar: Die Bestimmung ist maximal scharf nach der gegebenen Verfassung. Wenn es zu einer Verfassungsänderung kommt, könnte vielleicht auch das Schächtgesetz verschärft werden.

  11. KONTROLLEN
    Nach der Kontrollverordnung müssen 2% der Betriebe pro Jahr kontrolliert werden. Ausgenommen von diesem Prozentsatz sind Schwerpunktkontrollen, AMA-Kontrollen, Gütesiegelkontrollen, Kontrollen bei Verdacht und Nachkontrollen. Insgesamt soll sich damit eine Kontrollrate von 4% der Betriebe pro Jahr ergeben.
    Die Kontrollberichte müssen 5 Jahre aufgehoben werden.

    Kommentar: 2% Kontrollen im Jahr bedeutet, dass erst nach 50 Jahren jeder Betrieb einmal kontrolliert worden ist. Das überschreitet weit die Lebensdauer der meisten Betriebe. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt die Tatsache wieder, dass fast überall viel zu wenige kontrollierende Amtstierärzte und Amtstierärztinnen angestellt sind. Für eine Erhöhung der Kontrollrate müssten daher viele weitere Kontrolleure angestellt werden. Ein Ausweg aus der Misere könnte die Auslagerung der Kontrollen an staatlich akkreditierte Kontrollstellen, wie unsere Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung, sein.

  12. HANDEL MIT HUNDEN UND KATZEN
    Der Verkauf von Hunden und Katzen in gewerblichen Betrieben und Zoohandlungen ist verboten.

    Kommentar: Der Hintergrund dieses Verbots ist das Leiden der jungen Katzen und Hunde in den Zoofachgeschäften, bis sie gekauft werden. Aber natürlich leiden andere Tiere in diesen Geschäften nicht minder, wie z.B. Papageien, sogar Affen, usw.

  13. ZERTIFIZIERUNG von HALTUNGSSYSTEMEN
    §18 (8) Für neue, serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neue technische Ausrüstungen für Tierhaltung ist ein Zulassungsverfahren verpflichtend vorgeschrieben.

    Kommentar: Ein positiver Schritt, weil er die eine Überprüfung aller neuer Systeme nach ihrer Tiergerechtigkeit ermöglicht.

  14. MINDESTSTRAFEN
    Bei Verurteilung wegen Tierquälerei ist eine Mindeststrafe von 2000 Euro vorgesehen. Die Maximalstrafen bleiben gleich, d.h. wegen kleinen Vergehen maximal 3750 Euro, wegen großen 7500 Euro, und bei Wiederholung bis zu 15.000 Euro.

    Kommentar: Die Mindeststrafe in dieser Höhe ist sehr zu begrüßen, allerdings sind die Höchststrafen, auch im Vergleich zur Mindeststrafe, auffällig gering bemessen.

  15. MASTGEFLÜGELBESATZDICHTEN
    Die Besatzdichten für Hühner und Puten bleiben gleich wie die schlechtesten Ländergesetze, also die Artikel 15A Vereinbarung. D.h. es wird keine Erhöhung der Besatzdichten geben.

    Kommentar: Die Erhöhung der Besatzdichten konnte abgewendet werden. Allerdings können wir schwerlich damit zufrieden sein, dass österreichweit die schlechtesten Landesgesetze gültig werden sollen.

  16. ÜBERGANGSFRISTEN
    Im landwirtschaftlichen Nutztierbereich werden die Übergangsfristen der Artikel 15A Vereinbarung verwendet (also 2007 und 2012).

    Kommentar: Übergangsfristen sind sehr wichtig, um die vage Forderung erst nach Umbau aus anderen Gründen oder Neubau sich an das Gesetz anzupassen hintangehalten wird.

    [Nachträgliche Anmerkung: Diese Bewertung erfolgte unmittelbar nach der Vier-Parteien-Einigung, aber noch vor der erfolgreichen Attacke des Bauernbundes auf das Gesetz im Unterausschuss am 25. Mai 2004. Dort wurde beschlossen die Übergangsfristen für die Anpassung der Betriebe in der Rinder- und Schweinehaltung auf 2020 zu verlängern. Damit bleibt beispielsweise die Daueranbindehaltung von Rindern de facto noch 16 Jahre erlaubt!]
  17. WASSERGEFLÜGEL
    Der Auslauf ist entsprechend der Artikel 15A Vereinbarung geregelt, es sind Bade- und Duschmöglichkeiten vorgeschrieben.

    Kommentar: Die 15A Vereinbarung sind die Mindestvoraussetzungen, die für die Landestierschutzgesetze vereinbart worden sind.

  18. EINGRIFFE
    Nach EU-Mindestrichtlinie für Kupieren und Kastrieren bei Nutztieren.
    “Brutale“ Methoden wie Gummiringe oder Ätzstiften werden verboten.
    Brandzeichen bleiben bei Pferden (Lipizzaner haben 3 Brandzeichen pro Pferd!!) erlaubt.

    Kommentar: Laien dürfen also ohne Betäubung Ferkel bis zum 7. Lebenstag kupieren und kastrieren.

  19. SCHWEINE
    Praktisch unverändert die EU-Mindestrichtlinien.

    Kommentar: Die Vollspaltenböden ohne Stroheinstreu werden damit in 3 Bundesländern wieder eingeführt und bundesweit erlaubt. Der Platz pro 110 kg Mastschwein wird auf 0,7 m², also das schlechteste Landesgesetz, bundesweit eingeschränkt. Die Anbindehaltung für Zuchtsauen wird nach der EU-Mindestrichtlinie ab 2006 verboten und der Kastenstand zeitlich eingeschränkt. Für Schweine ist dieses Bundestierschutzgesetz also weiterhin eine Katastrophe. Allerdings könnte vielleicht mithilfe der Tierombudsschaft wenigstens sichergestellt werden, dass die Anpassungen an die EU-Mindestrichtlinien auch wirklich umgesetzt werden.

  20. PELZFARMVERBOT und WILDTIERHALTUNGSVERBOT
    Pelzfarmverbot und Wildtierhaltungsverbot im Zirkus bleiben wie im Entwurf erhalten.

    Kommentar: Die bisherigen Errungenschaften bleiben erhalten.
 

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