Vortrag „Zum Tier im Recht“
Dr. Goetschel, Geschäftsleiter der schweizerischen
Stiftung für das Tier im Recht, hielt am 7.11.2006
einen Vortrag auf der veterinärmedizinischen Universität
Wien
Für Dr. Goetschel ist das Gesetz die Schnittstelle
zwischen den TiernutzerInnen und der Gesellschaft, die
will, dass es Tieren besser gehen soll. Ethik hat für
Goetschel eine „Leuchtturmfunktion“ indem
sie vorgibt in welche Richtung sich das Recht weiterentwickeln
soll. Im 19. Jahrhundert war ursprünglich die Tierquälerei
nur zum Schutz des Menschen verboten worden. Dementsprechend
war nur das Quälen eines Tieres in der Öffentlichkeit
untersagt, um ein Verrohen und Schockieren von Unbeteiligten
zu vermeiden, während es im Verborgenen weiterhin
erlaubt blieb Tiere zu misshandeln. In Deutschland, Österreich
und der Schweiz wurde dieser Ansatz später überwunden
und das Tier wird nun um seiner selbst Willen geschützt.
Würde der Kreatur
Als letzter neuer Meilenstein in dieser Entwicklung wurde
von Dr. Goetschel der kürzlich in die schweizerische
Bundesverfassung aufgenommene Schutz der „Würde
der Kreatur“ gesehen. Hier wird die aus einem pathozentrischen
Ansatz kommende Einschränkung des Schutzes von Tieren
vor Leiden auf den Schutz der Würde des Tieres ausgedehnt.
Dadurch wäre ein Einschreiten im Sinne von Tieren
auch dann ermöglicht, wenn mit einem Tier manipuliert
wird, auch ohne dass damit physische oder psychische Schäden
für das Tier verbunden sind. Als Beispiele wurden
von Dr. Goetschel die Veränderung des genetischen
Materials von Tieren, der Schutz vor sexuellen Übergriffen
durch Menschen (Sodomie) und der Schutz von Tieren, die
über kein Schmerzempfinden verfügen würden
(lt. Goetschel beispielsweise Fliegen), angeführt.
In all diesen Fällen wäre es denkbar dass kein
Leid entsteht, die Eingriffe in die Würde der Tiere
also mit dem herkömmlichen Ansätzen nicht kritisiert
oder verboten werden könnten.
Mag. Erwin Lengauer kritisierte in der darauf folgenden
Diskussion scharf die Verwendung des Würde-Begriffs
in Ethik und Recht, da dieser Begriff sich einer Evaluierung
entziehe. Es handle sich um einen behaupteten intrinsischen
Wert der nicht durch empirische Fakten begründet
werde. Auf diese Weise ermöglicht der Begriff vollkommen
willkürliche Abgrenzungen zwischen Lebewesen, die
sich jeglicher faktischer Argumentation entziehen.
Ein weiterer Schwachpunkt des Schutzes der „Würde
der Kreatur“ in der schweizerischen Verfassung wäre,
dass der Schutz nicht nur Tiere, sondern in gleichem Ausmaß
auch Pflanzen oder überhaupt jegliche Lebewesen umfasst.
Der Begriff "Kreatur" ist also sehr weit zu
verstehen und droht dadurch zu einer Verwässerung
zu führen.
Anwalt für Tiere
Da Tiere in den derzeitigen Rechtssystemen in Deutschland,
der Schweiz und Österreich keine Rechte haben, also
nicht einmal einen Anspruch auf die Durchsetzung des Gesetzes
das sie schützen soll, spricht Goetschel von „Als-ob-Rechten“.
Tiere hätten nämlich ein Interesse an ihrem
eigenen Schutz und in diesem Sinne ist seit 1992 in Zürich
die Institution eines Rechtsanwalts für Tiere in
Strafsachen eingerichtet worden, der diese Interessen
der Tiere vertreten soll. Neben dem Staatsanwalt tritt
dort also zusätzlich ein Tierschutz-Rechtsanwalt
in strafrechtlich relevanten Tierquälereien als Kläger
auf.
Die Erfahrungen mit diesem System seien sehr positiv.
Vollzugsdefizit
Ebenso wie in Österreich ist offenbar auch in der
Schweiz der Vollzug der Tierschutzgesetze mangelhaft.
Goetschel führt das vor allem auch auf eine Überforderung
der Amtsveterinäre zurück, wobei sich die Situation
in der neuen Generation der Veterinäre verbessert
habe. Neben zu geringer personeller Ressourcen führt
er die Mängel vor allem auf die zu geringe Qualifikation
in Rechtsfragen zurück. Bei Fragen wie „Wie
schreibe ich ein Gutachten mit dem ein Gericht etwas anfangen
kann?“, „Wie fechte ich Entscheidungen an?“
oder „Welche Rekursfristen gilt es einzuhalten?“
herrsche Unsicherheit. Um diesem Problem zu begegnen werden
in der Schweiz nun genauso wie an der Veterinärmedizinischen
Universität Wien (Dokumentationsstelle für Tierschutz-
und Veterinärrecht), juristische Betrachtungen verstärkt
in die Ausbildung einbezogen.
Rechtsfall Datenbank
Die Stiftung „Tier im Recht“ bekam alle Tierstraffälle
in der Schweiz seit 1982 zur Aufarbeitung und Veröffentlichung
zur Verfügung gestellt. Auf der Website www.tierimrecht.org
sind alle Fälle nun anonymisiert und kurz zusammengefasst
einsehbar. Zusätzlich wurden die Fälle statistisch
ausgewertet.
Diese zentrale Erfassung und Veröffentlichung macht
verschiedene Missstände deutlich. So ist beispielsweise
die Anzahl der in den verschiedenen Kantonen abgehandelten
Straffälle extrem verschieden. In manchen Kantonen
wurde beispielsweise seit 1982 noch kein einziger Straffall
verhandelt, was letztendlich zeigt, dass Tierschutz dort
offenbar einen derartig niedrigen Stellenwert besitzt,
dass Tierschutzwidrigkeiten nicht einmal zur Anzeige gelangen.
Auch der Umstand, dass bei einer bedeutenden Anzahl der
Fälle aus den öffentlichen Aufzeichnungen nicht
zu entnehmen ist, um welche Tierart es sich handelt, spricht
für eine mangelnde Qualität der Bearbeitung.
Verteilung der Fälle nach Tiernutzung
| |
1982-2004 |
2005 |
| Nutztiere |
48% |
41% |
| Heimtiere |
34% |
42% |
| Wildtiere |
7% |
9% |
| Versuchstiere |
1% |
1% |
| Sporttiere |
3% |
3% |
| Keine Angabe |
7% |
4% |
Die niedrige Anzahl von Fällen im Versuchstierbereich
sind nach Goetschel ein Hinweis darauf, dass in diesem
Bereich vielfach versucht wird, aufgetretene Probleme
(wie beispielsweise das Verdursten von unbetreuten Mäusen
am Wochenende) von den zuständigen Kommissionen durch
interne Gespräche zu lösen und nicht den offiziellen
Weg der Anzeige zu gehen.
Auch im Nutztierbereich zeige sich immer wieder, dass
die amtlichen Organe obwohl sie die Pflicht hätten
Tierschutzwidrgkeiten anzuzeigen, dazu neigen die Probleme
durch Verweise und persönliche Gespräche in
den Griff zu bekommen zu versuchen. Erst kürzlich
sei wieder ein Fall aufgetaucht wo es erst nach 6-maliger
Kontrolle mit Beanstandungen zum ersten mal zu einer Anzeige
kam.
Kritisiert wurden auch die generell sehr niedrig angesetzten
Bußgelder, die in dieser Höhe sicherlich keine
generalpräventive Wirkung entwickeln können.
Bußgeldhöhe
| |
2003 |
2005 |
| Vergehen |
550 SF |
593 SF |
| Vorsätzliche Übertretungen |
588 SF |
423 SF |
| Fahrlässige Übertretungen |
555 SF |
424 SF |
| Übertretungen gesamt |
583 SF |
424 SF |
| Widerhandlungen gesamt |
576 SF |
487 SF |
Hier zeigt sich, dass die durchschnittliche Bußgeld-Höhe
in den letzten Jahren sogar in vielen Bereichen gesunken
ist. Besonders fragwürdig mutet an, dass im Jahr
2005 vorsätzlich durchgeführte Tierquälereien
im Durchschnitt weniger streng bestraft wurden als fahrlässige.
Virtuelle Bibliothek zum Tierschutz
Die ebenfalls auf www.tierimrecht.org
erreichbare virtuelle Bibliothek wird gerade entscheidend
erweitert. Die von dem renommierten Tierethiker Prof.
Teutsch zur Verfügung gestellte Sammlung wird gerade
in den bereits bestehenden Bestand eingearbeitet.
Die
Powerpointpräsentation zum Vortrag
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