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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (04.07.2007)

Wien, am 04.07.2007

Neues Tiertransportgesetz lässt viele Fragen offen!

Am 20. Juni wurde im Gesundheitsausschuss des Nationalrates das neue Tiertransportgesetz beschlossen.

Eine wesentliche Erleichterung soll es nun für Schlachttiere geben, der Transport soll künftig höchstens 4,5 Stunden dauern. Aber wie so oft wenn es um Tiere geht, wird diese Verbesserung mit dem nächsten Satz schon wieder verwässert und es folgen drei Ausnahmen.
Das wirklich Schlimme daran ist, dass diese Ausnahmeregelungen von keiner Behörde bewilligt werden müssen, also sich die Betriebe selbst überlegen können, ob sie darunter fallen oder eben nicht.

Zitat aus dem Gesetz zu den Ausnahmen: Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.

Unter die geographischen Gründe fallen die sogenannten Sammeltransporte. Ein Tiertransporter fährt viele kleine Betriebe an und sammelt die Tiere für den Transport zum Schlachthaus ein, dieser Vorgang kann viele Stunden in Anspruch nehmen.

Bei den bestehenden Verträgen mit Schlachthäusern gibt es keine Übergangsfrist, bis zu welchem Zeitpunkt diese als Ausnahmebegründung gelten dürfen. Leider wurde uns die Frage, ob man nun auch noch die Zeit bis zum 5. Juli, an dem dieser Gesetzesvorschlag dem Parlament vorgelegt wird, nutzen kann, um weitere Verträge abzuschließen, vom Bundesministerium für Gesundheit und Tierschutz nicht beantwortet. Somit liegt der Verdacht sehr nahe, dass auch das noch möglich sein wird.

Wie viele Tiere nun hier unter den Ausnahmeregelungen transportiert werden, ist schwer abzuschätzen, darüber wird es leider auch keine Aufzeichnungen geben.

Für Legehennen gelten prinzipiell längere Transportzeiten

Legehennen (am Ende ihrer Nutzungsdauer; Zitat aus dem Gesetz) auf dem Weg zum Schlachthaus sind aus der 4,5 Stunden Regelung von vornherein ausgenommen. Sie dürfen grundsätzlich 8 Stunden, im Ausnahmefall bis zu 10 Stunden, transportiert werden.
Legehennen werden in Transportkisten gestopft, so eng, dass sie sich nicht einmal mehr umdrehen können. Gebrochene Beine und Flügel sind hier keine Seltenheit. Diese ausgemergelten Tiere haben keinen Marktwert mehr und dementsprechend werden sie behandelt. Auch dieses Gesetz bietet hier keinerlei neuen Schutz!

Nutz- und Zuchttiere dürfen bis zu 10 Stunden transportiert werden!

Nutz- und Zuchttiere sollten nun in 8 Stunden am Ziel sein, aber auch hier ist durchaus eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden möglich, wenn es die geographischen Gegebenheiten unmöglich machen, in den geforderten 8 Stunden den gewünschten Bestimmungsort zu erreichen.

Innerhalb Österreichs ist es kaum möglich, länger als 10 Stunden von einem Ort zum anderen zu fahren.

Auch Regelungen für den Gebrauch von Hilfsmitteln beim Be- und Entladen der Transporter fehlen

Ein weiteres sehr schwerwiegendes Manko dieses Gesetzes sind die vollkommen fehlenden Vorschriften zum Gebrauch von Schlagstöcken, Elektroschockgeräten, Fußtritten, Schwanzumdrehen oder sonstigen brutalen Hilfsmitteln, die man beim Verladen der Tiere leider immer wieder beobachten muss.

Auch über den Transport von kranken, ganz jungen oder schwangeren Tieren fehlen hier sämtliche Regelungen. Laut EU-Richtlinie dürfen keine Tiere transportiert werden, die unmittelbar vor oder nach einer Geburt stehen. Auch diese Regelung bedeutet natürlich eine absolute Tortur für die Tiere.

Ein neues Gesetz, das sich gut verkaufen lässt, kann man doch immer wieder auf die neue Errungenschaft der Höchsttransportdauer der 4,5 Stunden hinweisen. Wie vielen Tieren nun der letzte traurige Weg zum Schlachthof nun tatsächlich verkürzt wird, wird sich zeigen.


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