Ferkelspenden! vgt.at Verein gegen Tierfabriken Menü

Statuten des VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN

beschlossen am 05. August 2023

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und konzentriert seine Tätigkeit überwiegend auf Österreich, ist aber auch im Rest der Welt tätig.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

1a. Grundsätze

  1. Der Verein ist eigenständig und unabhängig.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Der Verein vertritt in seinen Tätigkeiten vorbehaltlos den Grundsatz der Gewaltlosigkeit.

2. Zweck

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, nämlich die gemeinnützigen Zwecke Tierschutz, Naturschutz, Schutz der Umwelt, Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, Schutz der Gesundheit, Vorbeugung von Katastrophen, die Förderung des demokratischen Staatswesens, die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die Förderung der Wissenschaft und den mildtätigen Zweck der Unterstützung von materiell oder persönlich hilfsbedürftigen Personen, die sich für Tierschutz einsetzen.

3. Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke

  1. Die Vereinszwecke sollen durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Organisation, Teilnahme und/oder Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen;
    2. Beiträge zu bzw. Teilnahme an sowie Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, wie Infotische, Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Workshops, Messen und Kongresse sowohl online als auch offline;
    3. Bildungsangebote an Bildungseinrichtungen;
    4. Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen, Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch und/oder gedruckt);
    5. Erstellung einer Bibliothek, Videothek und Fotosammlung;
    6. Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
    7. Durchführung einschlägiger Forschungsarbeiten;
    8. Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;
    9. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse;
    10. Erstellung und/oder Verbreitung von Informationsmaterial, Plakaten, Filmen und ähnlichen Informationsträgern;
    11. Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen im Internet (Inhalte auf Websites, Inhalte in Apps, Social-Media Beiträge, Feed-Inhalte, Podcasts, Video-/Audiostreams, Online-Konferenzen, Chats, Messenger-Nachrichten, Foren-Einträge, E-Mails, IP-Telefonie);
    12. Anwendung demokratischer Mittel (Demonstrationen, Unterschriftensammlungen, Petitionen, Volksbegehren, Bürger:innen-Initiativen, Stellungnahmen sowie Inanspruchnahme sämtlicher durch die Rechtsordnung zugestandener demokratischer Mittel);
    13. Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel (Anzeigen, Klagen, Eingaben, Beschwerden, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anregungen, Stellungnahmen);
    14. Beistand, Aufklärung und Rechtsberatung im Bereich der gemeinnützigen Vereinszwecke;
    15. Beistand, Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung für materiell oder persönlich hilfsbedürftige Personen, die sich für Tierschutz einsetzen und die in tierschutzspezifischen Verfahren einer finanziellen Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte bedürfen, sofern sie keinen ausreichenden Rechtsschutz durch andere Institutionen oder Personen erhalten. Als solche Verfahren gelten beabsichtigte oder anhängige zivilgerichtliche, strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sowie Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die von oder zu Gunsten einer solchen Person angestrebt oder geführt werden oder gegen eine solche Person gerichtet sind; der Verein ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Person in einem bestimmten Verfahren zu fördern; er kann seine Unterstützung ohne die Angabe von Gründen ablehnen;
    16. Betreiben von Tierheimen;
    17. Hilfe für Tiere in Not;
    18. Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten;
    19. Kommunikation mit der Bevölkerung, diese inkludiert Personen, die für Tiere oder Produkte aus ihnen verantwortlich sind, sowie mit Meinungsmacher:innen, Multiplikator:innen und Entscheider:innen, also z.B. Influencer:innen, Journalist:innen, Lehrkräften, Vertreter:innen des Handels, Haustierhalter:innen, Landwirt:innen und Behördenvertreter:innen;
    20. Erstellung und/oder Verbreitung von Waren mit Bezug zu den gemeinnützigen Vereinszwecken, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos;
    21. journalistische Tätigkeiten (Recherchieren, Dokumentieren, Formulieren, Redigieren, Präsentieren, Organisieren, Planen) und Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Medien sowie Kooperation mit anderen Medienunternehmen und Journalist:innen;
    22. künstlerische als auch literarische Tätigkeiten mit Bezug zum Vereinszweck inklusive Veröffentlichung, Verbreitung und/oder Weitergabe daraus resultierender Kunstwerke sowie Kooperation mit anderen Künstler:innen;
    23. Entwicklung von Richtlinien und Vergabe von Gütesiegeln auf Produkte und Dienstleistungen;
    24. Beobachtung und Dokumentation von irreführenden Werbungen und unternehmerischen Praktiken im Zusammenhang mit dem Vereinszweck sowie Beratung von Konsument:innen diesbezüglich.
  3. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Spenden
    2. Erträge aus Veranstaltungen
    3. Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    4. Subventionen und Förderungen
    5. Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos, dies allerdings nur im Sinne von lit. f;
    6. die Einrichtung und Führung von Nebenbetrieben, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist. Soweit der Verein neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben auch entbehrliche Hilfsbetriebe führt, müssen diese so beschaffen sein, dass eine Abweichung von den Vereinszwecken nicht eintritt. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn deren Tätigkeit einen Bezug zu den Vereinszwecken aufweist. Etwaige Erträge aus derartigen Betätigungen und Beteiligungen dürfen nur für die oben bestimmten Zwecke verwendet werden. Andere als die genannten Geschäftsbetriebe dürfen nicht unterhalten werden.
    7. ermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    8. Werbeeinnahmen
    9. Sponsorgelder
  4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein darf auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn dies im Einklang mit dem Vereinszweck steht.
  5. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
    1. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z. 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
    2. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z. 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
    3. Geldmittel gemäß § 40b Bundesabgabenordnung für Preise und Stipendien zu verwenden.
  6. Weiters ist der Verein berechtigt, Stiftungen zu errichten, sofern diese einen Bezug zum Vereinszweck aufweisen und dadurch die steuerlichen Begünstigungen gemäß § 34 ff Bundesabgabenordnung nicht gefährdet werden.

3a. Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

4. Arten der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die jeweils in den letzten 12 Monaten mindestens dreimal an VGT-Aktionen teilgenommen haben, einen Gnadenhof des VGT regelmäßig betreuen, regelmäßig Publikationen für den VGT verfassen, in den letzten 12 Monaten ehrenamtlich eine Vereinsfunktion ausgeübt haben, die nicht jene der Schiedsrichter:in ist, oder regelmäßig im VGT-Büro mitarbeiten.
  3. Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den VGT befristet oder unbefristet ernannt werden.

5. Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied und Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennt.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Zeitablauf (Pkt. 4 Abs. 2), Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
  2. Ein Austritt ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (Pkt. 7) verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die beim Vorstand binnen vierzehn Tagen nach der Verständigung einzubringen ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Im Falle der Bestätigung des Ausschlusses durch die Generalversammlung hat der Ausgeschlossene bzw die Ausgeschlossene unverzüglich die Generalversammlung zu verlassen.
  4. Ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf Vereinsvermögen Anspruch.

7. Rechte und Pflichte der Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen vereinsöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinsöffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Bestimmungen zu benützen. Ihnen steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  2. Die Vereinsmitglieder sind bereit, sich an den Vereinsaktivitäten zu beteiligen und in die Vereinskommunikation eingebunden zu werden. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Interessen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten.
  3. Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe sind verpflichtet, Entscheidungen, Ladungen und Auskunftsersuchen des Vereinsschiedsgerichts fristgerecht Folge zu leisten. Die Vereinsmitglieder und -funktionär:innen tragen die damit für sie verbundenen Kosten selbst, in Härtefällen kann das Vereinsschiedsgericht beschließen, dass die Kosten ganz oder teilweise vom Verein zu tragen sind.
  4. Vereinsmitglieder, -funktionär:innen und -organe sind verpflichtet, personenbezogene Daten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Diese dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis und Befugnis verarbeitet, insbesondere übermittelt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Personenbezogene Daten sind somit im Rahmen der Tätigkeit für den Verein nur für festgelegte, rechtmäßige und eindeutige Zwecke zu verarbeiten, eine darüber hinausgehende Verarbeitung ist ausdrücklich untersagt. Diese Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes bleibt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft oder Funktionsausübung ohne Zeitbeschränkung aufrecht. Mit der Annahme der Mitgliedschaft bzw. des Mandats für eine Funktion im Verein akzeptiert man die Vereinbarung zur Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes in der jeweils aktuellen Fassung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist den betreffenden Personen zur Kenntnis zu bringen.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Vereinsschiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich jährlich am Vereinssitz statt. („Präsenzversammlung“). Nach Wahl des einberufenden Organs können Generalversammlungen auch ohne pyhsische Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von audiovisueller Datenübertragung in Form von „einfachen virtuellen Versammlungen“, „moderierten virtuellen Versammlungen“ oder „Hybridversammlungen“ nach den jeweils aktuellen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes Verlangen mindestens eines Zehntels der Vereinsmitglieder spätestens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Verlangens, nach Wahl des einberufenden Organs in Form einer Präsenzversammlung, Hybridversammlung oder virtuellen Versammlung, stattzufinden. Dieses Verlangen ist in Textform (per Post oder E-Mail) beim Vorstand einzubringen.
  3. Die Einladungen zu Generalversammlungen sind an die Vereinsmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung in Textform mit Anführung der Tagesordnung unter Vorbehalt der Anträge zu übersenden. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Wird eine virtuelle oder hybride Versammlung einberufen, teilt das einberufende Organ zudem mit, über welches Fernkommunikationsmittel (z.B. Videokonferenzsystem) und auf welchem Weg (z.B. durch Zurverfügungstellung des Internetlinks zu der Videokonferenz) an der Versammlung teilgenommen werden kann. Die Einladung muss an die letzte vom jeweiligen Vereinsmitglied genannte Adresse (z.B. Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail) erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. bei elektronischer Post (E-Mail, Fax etc.) das Absendedatum. Die Festlegung des Termins der Generalversammlung und die Versendung der Einladungen erfolgen durch den Vorstand.
  4. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung und über fristgerecht eingebrachte Anträge.
  5. Anträge an die Generalversammlung können nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung in Textform (per Post oder per E-Mail) an den Vorstand gerichtet werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. bei E-Mails das Absendedatum. Fristgerecht eingebrachte Anträge müssen in der Generalversammlung tagesordnungs- und statutengemäß behandelt werden.
  6. Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind nur (je nach Form der Versammlung physisch oder virtuell) anwesende Vereinsmitglieder.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit aller Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so wird der Beginn um eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig und muss beginnen. Abweichend davon gelten für Umlaufbeschlüsse die Erfordernisse des Abs 11.
  8. Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Enthebung von Vorstandsmitgliedern und über Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen.
  9. Grundsätzlich führt die Obperson den Vorsitz. Im Falle der Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung ist folgende Reihenfolge einzuhalten: die Stellvertreter:in der Obperson, das an Jahren älteste nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidende anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied. Als Verhinderung gilt auch eine offensichtlich missbräuchliche Vorsitzführung, über deren Vorhandensein über Verlangen auch nur eines anwesenden Vereinsmitglieds sofort abzustimmen ist.
  10. Der Generalversammlung sind folgende Agenden vorbehalten, wobei folgende Reihenfolge in der Tagesordnung einzuhalten ist:
    1. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
    2. Entgegennahme und Abstimmung über den Tätigkeitsbericht
    3. Entgegennahme und Abstimmung über den bzw. die Prüfberichte und den Rechnungsabschluss
    4. Entgegennahme und Abstimmung über den Jahresvoranschlag
    5. Beschlussfassung über Anträge
    6. Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
    7. Enthebung und Wahl der Vereinsorgane
    Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Diskussion zuzulassen, wobei jedem anwesenden Vereinsmitglied eine angemessene Redezeit zuzubilligen ist.
  11. Beschlüsse der Generalversammlung können in dringenden Fällen auch als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Die Entscheidung, ob ein Umlaufbeschluss gefasst werden soll, sowie die Abwicklung des Umlaufbeschlusses obliegt dem Vorstand. Im Falle eines Umlaufbeschlusses müssen alle Vereinsmitglieder schriftlich (z.B. E-Mail, Post, Fax) informiert werden. Diese Aussendung hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    1. Wortlaut der Anträge, die jeweils als Entscheidungsfragen formuliert sein müssen.
    2. Die möglichen gültigen Antworten.
    3. Die einzuhaltenden Fristen.
    4. Auf welche Weise und wohin die Antworten rückübermittelt werden müssen.
    Zwei Wochen nach der Aussendung des Umlaufbeschlusses durch den Vorstand müssen die Antworten schriftlich beim Vorstand eingelangt sein. Später einlangende Antworten sind ungültig. Die Nachweise über die Aussendungen und Antworten müssen zumindest bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung aufbewahrt werden, damit das Auszählungsergebnis nachvollzogen werden kann. Das Auszählungsergebnis des Umlaufbeschlusses ist den Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens aber neun Vorstandsmitgliedern, und zwar aus der Obperson, der Kassier:in, der Schriftführer:in, der Fundraisingreferent:in und gegebenenfalls der Stellvertreter:in der Obperson, der Stellvertreter:in der Kassier:in und bis zu drei Beirät:innen.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre, Vorstandsmitglieder können durch die Generalversammlung enthoben werden. Enthobene Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Bisherige Vorstandsmitglieder sind beliebig oft wiederwählbar.
  4. Jedes Vereinsmitglied kann sich bis unmittelbar vor der Wahl um eine Vorstandsfunktion bewerben. Eine Kandidatur ist für mehrere, eine Wahl nur für eine Vorstandsfunktion möglich. Bei der Wahl zu einer Vorstandsfunktion sind daher automatisch alle etwaigen noch offenen Kandidaturen hinfällig und gelten als zurückgezogen.
    Vor der Wahl werden die Kandidat:innen für jede Vorstandsfunktion bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt können Vereinsmitglieder als Kandidat:innen aufgestellt werden bzw. sich selbst aufstellen. Werden Personen als Kandidat:innen aufgestellt, die nicht anwesend sind, muss klargestellt sein, dass diese Personen über die Nominierung informiert sind und auch bereit sind, im Falle einer erfolgreichen Wahl das Mandat anzunehmen. Für die Wahl ist über jede Vorstandsfunktion getrennt abzustimmen und für jede Funktion müssen sich die Kandidat:innen getrennt nominieren bzw. nominiert werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge: Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in, Fundraisingreferent:in, Obperson-Stellvertreter:in, Kassier:in-Stellvertreter:in und dann die Beiräte. Die Vorstandsfunktionen von Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in und Fundraisingreferent:in müssen belegt werden. Für alle anderen Vorstandsfunktionen gilt, wenn sich keine Kandidat:innen für die Wahl zur jeweiligen Vorstandsfunktion finden, dann bleibt diese Position unbesetzt und es kommt zu keiner Wahl für diese Position.
    Nun gibt es zu jeder zu besetzenden Vorstandsposition einen eigenen Wahlgang in obiger Reihenfolge, also zuerst für den Obperson-Posten, dann für die Position der Kassier:in usw. Dabei kann jede wahlberechtigte Person ihre Stimme entweder für eine Kandidat:in oder gegen alle Kandidat:innen abgeben. D.h. gegen alle aufgestellten Kandidat:innen zu stimmen ist auch eine gültige abgegebene Stimme. Die Ablehnung aller aufgestellten Kandidat:innen spielt also im Wahlsystem die Rolle einer eigenen "fiktiven" Kandidatur. Ist mehr als eine Kandidat:in aufgestellt und gibt es im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, kommt es zur Stichwahl zwischen der Kandidatur mit den meisten und der mit den zweitmeisten Stimmen, wobei Letztere mehrere Personen umfassen kann, wenn diese gleich viele Stimmen erhalten haben. Dabei kann es auch zur Stichwahl zwischen einer Kandidat:in und der Ablehnung aller Kandidat:innen, also der "fiktiven" Kandidat:in, kommen. Für jede der drei zu besetzenden Beiratsfunktionen ist ein eigener unabhängiger Wahlgang durchzuführen.
    Wird in einem Wahlgang mehrheitlich für die Ablehnung aller Kandidat:innen entschieden, also für die "fiktive" Kandidat:in, dann wird diese Vorstandsfunktion für die nächste Legislaturperiode nicht besetzt, außer es handelt sich um eine der notwendig zu besetzenden vier Vorstandsfunktionen Obperson, Kassier:in, Schriftführer:in oder Fundraisingreferent:in. In diesem Fall können alle anwesenden Vereinsmitglieder spontan kandidieren, und die Wahl des entsprechenden Vorstandspostens beginnt von vorne mit allen vormaligen Kandidat:innen, erweitert um die spontanen Kandidaturen, aber ohne die Möglichkeit der Ablehnung aller aufgestellten Kandidat:innen, also ohne "fiktive" Kandidat:in. Findet sich keine spontane Kandidatur, so gilt die Kandidat:in mit den meisten Stimmen als gewählt.
    Auf Antrag nur einer wahlberechtigten Person muss jeder Wahlgang geheim durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand wird mindestens alle zwei Monate von der Obperson, in deren Verhinderung von ihrer Stellvertreter:in, dann von dem an Jahren ältesten, nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidenden und nicht-verhinderten Vorstandmitglied, in dessen Verhinderung von dem an Jahren ältesten aller nicht-verhinderter Vorstandsmitglieder einberufen. Auch eine pflichtwidrige Nichteinberufung gilt als Verhinderung. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
  6. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich am Vereinssitz statt („Präsenzversammlung“). Nach Wahl des einberufenden Vorstandsmitglieds können Vorstandssitzungen auch ohne pyhsische Anwesenheit der Vorstandsmitglieder am Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von audiovisueller Datenübertragung in Form von „einfachen virtuellen Versammlungen“ oder „Hybridversammlungen“ nach den jeweils aktuellen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte (je nach Form der Sitzung physisch oder virtuell) anwesend ist. Ist nicht mindestens die Hälfte anwesend, findet eine halbe Stunde später eine Vorstandssitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz führt. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt jene Person, die die Vorstandssitzung einberufen hat, bei deren Abwesenheit oder Verhinderung das nach ihr in der Reihenfolge nach Pkt. 10 Abs. 4 genannte anwesende und nicht-verhinderte Vorstandsmitglied.
  9. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig durch Tod, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt, welch Letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

11. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages
  2. Abfassung des Tätigkeitsberichtes
  3. Vorbereitung der Generalversammlung
  4. Einberufung der Generalversammlung
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (Pkt. 5 Abs. 2) und Beantragen von Ehrenmitgliedern (Pkt. 5 Abs. 3)
  7. Ausschluss (vorbehaltlich der Berufungsmöglichkeit) von Vereinsmitgliedern
  8. Beschluss über den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, vorbehaltlich der Befugnisse der Geschäftsführer:in laut ihrem Dienstvertrag
  9. Beschluss über die Zeichnungsberechtigung für Kontenbewegungen

12. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Ist sie verhindert, übernimmt ihre Stellvertreter:in diese Funktion; ist auch die Stellvertreter:in verhindert, übernimmt die Kassier:in die Funktion. In Dienst- und Werkverträgen kann der Rahmen für die Vertragspartner:innen hinsichtlich der Außenvertretung festgelegt werden, der aber durch die gewählten Außenvertreter:innen jederzeit abgeändert werden kann. Die Obperson, im Verhinderungsfalle das nächste in der Reihenfolge nach Pkt. 10 Abs. 4 genannte nicht-verhinderte Vorstandsmitglied, ist für den Vollzug der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  2. Die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihr jederzeitiger Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und es sind ihr alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
  3. Der Schriftführer:in obliegt die Abfassung und Aufbewahrung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Sie hat die statutengemäße Einberufung und den statutengemäßen Ablauf derselben zu überwachen. Sie hat die Liste der ordentlichen und Ehrenmitglieder zu führen. Gleichschriften dieser Aufzeichnungen sind von ihr an den Vereinssitz zu übermitteln.
  4. Die Fundraisingreferent:in ist für die ordnungsgemäße Aufbringung der materiellen Mittel des Vereins verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihr jederzeitiger Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und es sind ihr alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
  5. Die Inhaber:innen folgender Vorstandsfunktionen sind für den Informationsaustausch zwischen Vorstand und den in den genannten Bereichen tätigen Personen verantwortlich:
    1. Obperson für den Bereich der Kampagnen und Projekte (Bewusstseinskampagnen, Infostände, Events, Tierschutzunterricht etc.)
    2. Die Kassier:in für den Bereich der Vereinsverwaltung (Finanzverwaltung, Personalmanagement, Spendengütesiegelprüfung, Erhaltung der Infrastruktur, Fuhrpark, IT-Ausstattung etc.)
    3. Die Schriftführer:in für den Bereich des Aktivismus (Ehrenamtlichenvertreter:in)
    4. Die Fundraisingreferent:in für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Spendenwerbung und Spender:innenbetreuung, Sponsoring, Shop, Social-Media-Kanäle, Newsletter, Print-Veröffentlichungen, Websites, Presseaussendungen, CRM-System etc.)
  6. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds hat das stellvertretende, bei dessen Verhinderung das von der Person, die den Vorsitz führt, zu bestimmende Vorstandsmitglied dessen Funktion, aber nicht dessen Stimmrecht, wahrzunehmen. Auch eine Weigerung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung einer Funktion gilt als Verhinderung.

13. Das Vereinsschiedsgericht

  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vom Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung auszutragen.
  2. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einer Schiedsrichter:in. Die Schiedsrichter:in sowie eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
    Wählbar sind vereinsfremde Personen, die in keinster Weise vom VGT abhängig sind, insbesondere weder monetäre noch sachliche Zuwendungen vom VGT erhalten, keine Vereinsfunktion ausüben, nicht vom Verein angestellt oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein sind und keine Vergütung für Aktenstudium und Verhandlung verlangen. Stehen keine vereinsfremden Personen zur Verfügung, dürfen auch Mitglieder gewählt werden, stehen dann noch keine Personen zur Verfügung, dürfen Personen, die pauschal zwischen € 50-150 für Aktenstudium und € 40-80 pro Verhandlungsstunde verlangen, gewählt werden, sofern diese weder sonst monetäre noch sachliche Zuwendungen vom VGT erhalten, keine Vereinsfunktion ausüben, nicht vom Verein angestellt oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein sind.
    Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit den meisten Stimmen durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten nicht als gültig abgegebene Stimmen. Die Schiedsrichter:in kann ihr Amt jederzeit niederlegen und ist dazu verpflichtet, wenn sie eine Vereinsfunktion bekleidet oder monetäre oder sachliche Zuwendungen vom VGT erhält oder vom Verein angestellt wird oder Rechnungs- oder Abschlussprüfer:in für den Verein ist. Es ist dann eine neue Schiedsrichter:in zu wählen.
    Die Generalversammlung kann die Schiedsrichter:in jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen von ihrer Funktion entheben.
  3. Kommt keine gültige Wahl zustande, bleibt die bisherige Schiedsrichter:in im Amt. In Ermangelung einer solchen Schiedsperson ersucht die Obperson, jedoch erst im Anlassfall einer konkreten Anrufung des Schiedsgerichts, die Österreichische Rechtsanwaltskammer, eine geeignete Anwält:in für die Funktion als Schiedsrichter:in zu benennen, und bestellt diese. Diese versieht ihr Amt bis zum Abschluss des vorliegenden Schiedsverfahrens.
  4. Auf die Zuständigkeit zur Entscheidung anhängiger Verfahren hat die Bestellung einer neuen Schiedsrichter:in nach Abs. 2 oder 3 keinen Einfluss.
  5. Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die stellvertretende Schiedsgerichtsperson.

14. Vereinsschiedsverfahren

  1. Jedes Vereinsmitglied kann für die in Pkt. 13 Abs. 1 genannten Angelegenheiten das Vereinsschiedsgericht anrufen. Zuvor ist von den Beteiligten eine einvernehmliche Einigung anzustreben, wenn nötig unter Beiziehung einer oder mehrerer Schlichtungspersonen, auf die sich die Beteiligten einigen.
  2. Das Vereinsschiedsverfahren wird nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs geführt, wobei mindestens eine mündliche Verhandlung, jeweils in Vereinsräumlichkeiten, stattzufinden hat. Die Entscheidungen des Vereinsschiedsgerichts betreffen nur Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis bzgl. vermeintlicher Rechtsbrüche gegen Gesetze oder die Vereinsstatuten. Sie sind vereinsintern endgültig und für alle Vereinsmitglieder, Funktionär:innen und Organe verbindlich. Bezieht sich die Streitigkeit auf Beschlüsse, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Vereinsorganen, haben die entsprechenden Organwalter:innen Parteistellung. Bezieht sie sich auf Beschlüsse der Generalversammlung haben bis zu drei von der Generalversammlung aus deren Mitte gewählte Vertreter:innen Parteistellung, in Ermangelung solcher die Obperson.
  3. Verfahrenskosten
    1. Für eigene Spesen und die eigene Vertretung trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten selbst.
    2. Der Schiedsgerichtsperson werden ihre Spesen ersetzt, die aufgewendete Zeit für Aktenstudium und Vorbereitung sowie für die Verhandlung wird grundsätzlich aber nicht vergütet. Mit Ausnahme einer Bestellung gemäß Pkt. 13 Abs. 3 bzw. Pkt. 14 Abs. 4 oder einer Wahl gemäß der einschlägigen Ausnahmeregelung in Pkt. 13 Abs. 2 wird die Schiedsrichter:innenfunktion grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    3. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den der Schiedsrichter:in entstandenen Spesen und einer allfälligen Vergütung für eine gemäß Pkt. 13 Abs. 3 bzw. Pkt. 14 Abs. 4 bestellte oder gemäß der einschlägigen Ausnahmeregelung in Pkt. 13 Abs. 2 gewählte Schiedsgerichtsperson.
    4. Die Verfahrenskosten trägt die unterlegene Partei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten durch die Schiedsrichter:in anteilig zugewiesen.
      Sofern sich die Streitigkeit auf Beschlüsse, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Vereinsorganen bezieht, tragen im Falle des (teilweisen) Unterliegens die entsprechenden Organwalter:innen die Kosten.
      Findet vor der Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts eine Einigung statt, werden die Kosten von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, wobei eine andere Kostentragung vereinbart werden kann.
    5. Würde die zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtete Partei die Kostentragung übermäßig hart treffen oder wäre diese Partei zur Kostentragung ohne Gefährdung ihres Unterhaltes oder des Unterhalts für jene Menschen oder Tiere, für die sie rechtlich oder ethisch zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht in der Lage, kann das Vereinsschiedsgericht die Kostentragungspflicht entsprechend reduzieren, gegebenenfalls gänzlich erlassen. Sofern es sich um ein Verfahren handelte, dessen Ausgang in rechtlicher oder faktischer Hinsicht für die unterlegene Partei schwer vorherzusehen war, kann das Vereinsschiedsgericht die von dieser zu tragenden Verfahrenskosten ebenso reduzieren oder zur Gänze erlassen. Beide Entscheidungen kann das Vereinsschiedsgericht über Antrag, soweit tunlich auch bereits vor seiner Anrufung in der Sache, treffen.
    6. Verfahrenskosten, die nicht von einer der Parteien zu ersetzen sind, trägt der Verein.
  4. Befangenheit
    1. Erachtet sich die Schiedsgerichtsperson als auch ihre Stellvertretung im Hinblick auf ein konkretes Vereinsverfahren als befangen, hat sie dies unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen zwei Wochen auf eine andere Schiedsrichter:in zu einigen, ansonsten von der Obperson die Vorgänger:in der Schiedsrichter:in, sofern diese ablehnt oder es eine solche nicht gibt, eine von der österreichischen Rechtsanwaltskammer nominierte Anwält:in, bestellt wird.
    2. Erachtet sich die Schiedsrichter:in trotz eines Befangenheitsantrags einer der Parteien als nicht befangen, so begründet sie ihre Entscheidung. Sodann haben die Parteien die Möglichkeit, sich binnen zwei Wochen auf eine andere Schiedsrichter:in zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet über den Befangenheitsantrag eine von der Obperson bestellte Anwältin, die auf Ersuchen der Obperson von der österreichischen Rechtsanwaltskammer nominiert wurde. Gibt diese dem Antrag statt, bestellt sie für das anhängige Verfahren die Vorgänger:in der Schiedsrichter:in, sofern diese ablehnt oder es eine solche nicht gibt, eine andere von der Rechtsanwaltskammer nominierte Anwält:in zur Schiedsrichter:in. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, entscheidet die ursprüngliche Schiedsrichter:in das Verfahren und die Antragsteller:in trägt die durch den Antrag verursachten Kosten.

15. Rechnungs- und AbschlussprüferInnen

  1. In jeder ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen oder eine Abschlussprüfer:in gewählt. Die beiden Rechnungsprüfer:innen sind gleichgestellt. Die Rechnungsprüfer:innen bzw. die Abschlussprüfer:in sind jeweils bis zur darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung in Funktion.
  2. Sich zur Wahl stellende Rechnungsprüfer:innen bzw. Abschlussprüfer:innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Ansonsten gilt für sie das Wahlsystem Pkt. 10 Abs. 4 analog.
  3. Die Funktion einer Rechnungsprüfer:in bzw. einer Abschlussprüfer:in endet vorzeitig durch Handlungsunfähigkeit, Auflösung, Tod oder Rücktritt, welch Letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Vorstand unverzüglich einen Ersatz auszuwählen.
  4. Darüber hinaus gelten die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetz 2002, insbesondere § 5 Abs. 5 und die §§ 21 und 22.

16. Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für den gemeinnützigen Zweck Tierschutz im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Deine Privatsphäre ist uns wichtig!

Wir verwenden Cookies und verwandte Technologien, um unsere Website weiter zu entwickeln, um unsere Bewerbung dieser Website zu optimieren, die Ergebnisse zu messen und zu verstehen, woher unsere Besucher:innen kommen.

Du kannst die Cookies hier auswählen oder ablehnen.

DatenschutzhinweisImpressum
Einstellungen Alle ablehnen Alle erlauben

Cookie Einstellungen

Notwendige Cookies

Die notwendigen Cookies sind zur Funktion der Website unverzichtbar und können daher nicht deaktiviert werden.

Tracking und Performance

Mit diesen Cookies können wir analysieren, wie Besucher:innen unsere Website nutzen.

Wir können beispielsweise nachverfolgen, wie lange du auf der Website bleibst oder welche Seiten du besuchst. Das hilft uns unser Angebot zu optimieren.

Du bleibst aber anonym, denn die Daten werden nur statistisch ausgewertet.

Targeting und Werbung

Diese Targeting Technologien nutzen wir, um den Erfolg unserer Werbemaßnahmen zu messen und um Zielgruppen für diese zu definieren.

Konkret kann das Unternehmen Meta Informationen, die auf unserer Website gesammelt werden, mit anderen Informationen die dem Unternehmen bereits zur Verfügung stehen, kombinieren. Auf diese Weise können wir Menschen in den sozialen Medien Facebook und Instagram möglichst gezielt ansprechen.

Speichern Alle erlauben