Hintergrundinformation
Seit März
dieses Jahres sitzen 5 VGT-Angestellte in einem
Monsterverfahren vor Gericht, dem sogenannten
Tierschutzprozess. Ihnen wird nicht vorgeworfen
Straftaten begangen, sondern nur legale Aktivitäten
gesetzt zu haben, wie Aufdecken und Anprangern
von Missständen, Veröffentlichungen im Internet,
Kritik an Firmen usw. Durch ihre legalen Kampagnenaktivitäten
hätten sie ein Klima der Unruhe und Unzufriedenheit
geschaffen, das andere zu Straftaten ermuntert
hätte.
Die österreichische
Justiz argumentiert, dass man die legalen und
die strafrechtswidrigen Aktivitäten im Tierschutz
als zusammengehörend auffassen müsse, da beide
Aktivitäten dasselbe Ziel (nämlich die Durchsetzung
von Tierschutzforderungen) verfolgen würden.
Daher wären die normalerweise legalen Tierschutzaktivitäten
nun strafbar und zwar ganz unabhängig davon,
ob die unbekannten Personen, die strafrechtswidrig
handeln und etwa eine Schaufensterscheibe einschlagen und jene Personen die legale Aktivitäten
setzen, sich untereinander kennen und absprechen
würden oder nicht. Das deshalb, weil selbst wenn
kein Kontakt der legal und der strafrechtswidrig
handelnden Personen untereinander besteht, eine
„konkludente Willensübereinkunft“ vorliegen würde,
wie sich am Verfolgen derselben Ziele erkennen
ließe.
Organisationsdelikte:
Die 278er Paragraphen des Strafgesetzbuchs
Dieses juristische
Konstrukt wird durch Bestimmungen im Strafgesetzbuch
ermöglicht, die zur Bekämpfung organisierter
Schwerstkriminalität (Stichwort Mafia) und des
Terrorismus geschaffen wurden. Erklärtes Ziel
bei Errichtung der Bestimmungen war es, dass
aufgrund der statuierten erheblichen Bedrohung,
die von Terrorismus und organisierter Schwerstkriminalität
ausgehen soll, zur Bekämpfung dieser Phänomene,
die Möglichkeit geschaffen werden soll, bewährte
rechtsstaatliche Prinzipien auszuhebeln oder
zumindest aufzuweichen, um den Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörden eine größere Handlungsermächtigung
in die Hand zu geben.
- So sollte
erstens bei einem Verdacht für ein Organisationsdelikt
das ganze Spektrum an Ermittlungsmethoden ausgeschöpft
werden können, inklusive jener Methoden, die
die größten Eingriffe in menschliche Grundrechte
bedeuten (großer Lauschangriff, Online-Durchsuchung,
etc.).
- Zweitens sollten auch Handlungen unter Strafe gestellt werden, die unter
„normalen“ Bedingungen legal oder sogar grund- und menschenrechtlich geschützt
sind, wie etwa durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder die Versammlungsfreiheit.
- Und drittens sollten im Sinne der Prävention bereits Personen strafbar werden,
noch bevor Straftaten gesetzt, geplant oder vorbereitet werden.
Mit der Argumentkeule
der enormen Bedrohung und Gefahr, die von Terrorismus
und organisierter Kriminalität ausgehen, wurde
also durch unbestimmte und weitläufige gesetzliche
Formulierungen eine Aufweichung rechtsstaatlicher
Garantien und eine enorme Ausweitung der Strafbarkeit
durchgesetzt. Und zwar sowohl zeitlicher Natur,
durch das Vorversetzen der Strafbarkeit in ein
Stadium in dem noch keine Straftaten konkret
geplant sind, als auch inhaltlicher Natur, durch
das unter Strafe stellen von Handlungen, die
in keinem direkten oder ursächlichen Zusammenhang
zu Straftaten stehen.
USA: War On
Terror
Diese rechtlichen
Entwicklungen sind im Kontext eines weltweiten
Trends zu sehen, der durch den von den USA verordneten
„Krieg gegen den Terrorismus“ noch einmal entscheidend
an Auftrieb gewonnen hat. „Krieg“ hält sich eben
nicht an rechtsstaatliche Schranken. „Krieg“
richtet sich auch nicht gegen BürgerInnen, die
grundrechtlichen Schutz genießen, sondern gegen
Feinde, die es zu überwältigen oder in Schach
zu halten gilt und zwar ohne sich dabei durch
rechtsstaatliche Schranken behindern zu lassen.
Ganz in diesem
Sinne sprechen Vertreter dieser durchaus weitverbreiteten
und einflussreichen Denkrichtung von der Notwendigkeit
eines Präventivstrafrechts und eines Feindstrafrechts,
also der Schaffung eines Strafrechts, dass sich
präventiv gegen sogenannte „Gefährder“ und effizient
gegen sogenannte „Feinde“ anwenden lässt und
in dessen Rahmen der Staat nicht mehr an das
Vorliegen verfassungsgemäßer Ermächtigungen oder
die Einhaltung von rechtsstaatlichen Normen gebunden
ist.
Es ist so
etwas wie ein permanenter Ausnahmezustand von
dem behauptet wird, dass er für die Demokratie
unschädlich wäre, weil er sich auf einen spezifischen
Bereich begrenzen ließe. Tatsächlich ist aber
jeder Mensch potenziell Gefährder oder Feind,
weil dies unbestimmte und relative Begriffe sind.
Letztlich bestimmt immer der Mächtige, wen er
persönlich als Gefährder oder Feind einstuft.
Demokratie
von Terrorismusgesetzgebung bedroht
Schon aus
dieser Überlegung wird deutlich, dass eine teilweise
Auflösung von Demokratie und Rechtsstaat in einem
geschützten abgrenzbaren Bereich, der sich nur
gegen TerroristInnen oder organisierte Schwerkriminalität
wendet, eine Illusion ist. Vielmehr werden durch
diese Ermächtigungen Instrumente geschaffen,
die für die typischen Merkmale jeden autoritären
Systems verantwortlich sind: staatliche Willkür,
Rechtsunsicherheit, Einschüchterung, Sippenhaftung
und drakonische Strafen.
Auch wenn
sich in Österreich diese Ideen noch lange nicht
so stark durchgesetzt haben, wie in den USA,
Großbritannien oder Frankreich, so wurden doch
bereits die ersten deutlichen Schritte in diese
Richtung gegangen. Ganz im Geiste dieser Ideologie
hat sich auch die rechtliche Lesart der Organisationsdelikte
durch die österreichische Justiz entwickelt.
Immer öfter werden sie in letzter Zeit auf ihre
Einsatzmöglichkeit im zivilgesellschaftlichen
Bereich getestet und den Präzedenzfall schlechthin
bildet der Tierschutzprozess.
OGH hat sich
auf demokratiefeindliche Gesetzesauslegung festgelegt
Das österreichische
Höchstgericht, der OGH (Oberste Gerichtshof),
hat sich aufgrund einer Grundrechtsbeschwerde
schon zum Tierschutzprozess geäußert und die
Weichen in Richtung erweiterter Anwendbarkeit
der Bestimmung auch auf zivilgesellschaftliches
Engagement gestellt.
Diese höchstgerichtliche
Entscheidung hat sehr viel Kritik von NGOs, aber
auch von renommierten JuristInnen ausgelöst.
Univ. Prof. Petra Velten, Vorstand des Instituts
für Strafrecht der Universität Linz, kommentiert
dieses Urteil beispielsweise mit den Worten:
„Die Annahme von OGH und OLG Wien, militante
Tierschützer seien Mitglieder einer kriminellen
Organisation, kann nicht geteilt werden. Beide
Gerichte legen anstelle des Gesetzes eine ganz
eigene Konzeption der kriminellen Organisation
zugrunde. Dabei setzen sie sich über den Wortlaut
als auch über Sinn und Zweck der Regelung hinweg.“
Aber alle
Kritik ist letztlich wirkungslos, wenn dadurch
nicht die Politik dazu bewegt werden kann, nun
klärend einzugreifen. Denn das letzte Wort der
Auslegung von Gesetzen hat nun einmal die Rechtssprechung
selbst und dort das Höchstgericht, also der OGH.
Dieser hat sich aber bereits auf eine demokratiefeindliche
Interpretation der Organisationsparagraphen festgelegt.
Daher ist nun die Politik am Zug sich unmissverständlich
zur Demokratie zu bekennen, die Justiz zu einer
Richtungsänderung zu zwingen und die rechtsstaatliche
Sicherheit durch eine entsprechende Klarstellung
im Gesetz wieder herzustellen.
Eine neuerliche
Verschärfung der Terrorismusgesetzgebung ist
geplant
Im Herbst
dieses Jahres soll es nun erneut zu einer Gesetzesänderung
im Bereich der sogenannten Organisationsdelikte
(§§ 278 ff österreichisches Strafgesetzbuch)
kommen. Tatsächlich ist derzeit aber von der
Regierung eine zusätzliche Verschärfung der Terrorismusgesetzgebung
geplant!
Es liegt nun
an uns, den BürgerInnen, von der Regierung ein
klares Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaat
einzufordern und sie dazu zu bewegen, sich klar
gegen den weiteren Abbau bürgerlicher Grundrechte
auszusprechen und die Rechtssicherheit durch
eine grundrechtskonforme Präzisierung der Organisationsparagraphen
wieder herzustellen.
Wehren wir
uns jetzt, bevor es zu spät ist, denn:
Wer in einer Demokratie schläft, wacht in einer Diktatur auf. |