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STATUTEN

Verein gegen Tierfabriken
Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

1a. Grundsätze

(1) Der Verein ist eigenständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Der Verein vertritt in seinen Tätigkeiten vorbehaltlos den Grundsatz der Gewaltlosigkeit.

2. Zweck

Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, nämlich die gemeinnützigen Zwecke Tierschutz und die Förderung des demokratischen Staatswesens sowie der staatsbürgerlichen Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung und den mildtätigen Zweck der Unterstützung von materiell oder persönlich hilfsbedürftigen Personen, die sich für Tierschutz einsetzen.

3. Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke

(1) Die Vereinszwecke sollen durch die in Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Organisation, Teilnahme und/oder Durchführung von Kundgebungen und Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen, wie Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Kongresse.
b) Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen, Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch und/oder gedruckt)
c) Erstellung einer Bibliothek, Videothek und Fotosammlung
d) Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
e) Durchführung einschlägiger Forschungsarbeiten
f) Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten
g) Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
h) Erstellung und/oder Verbreitung von Informationsmaterial, Plakaten, Filmen und ähnlichen Informationsträgern
i) Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen im Internet (Websites, RSS-Feeds, etc.)
j) Anwendung demokratischer Mittel (Demonstrationen, Unterschriftensammlungen, Petitionen, Volksbegehren, Bürgerinitiativen, etc.)
k) Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel (Anzeigen, etc.)
l) Beistand, Aufklärung und Rechtsberatung im Bereich der gemeinnützigen Vereinszwecke
m) Beistand, Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung für materiell oder persönlich hilfsbedürftige Personen, die sich für Tierschutz einsetzen und die in tierschutzspezifischen Verfahren einer finanziellen Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte bedürfen, sofern sie keinen ausreichenden Rechtsschutz durch andere Institutionen oder Personen erhalten. Als solche Verfahren gelten beabsichtigte oder anhängige zivilgerichtliche, strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sowie Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, die von oder zu Gunsten einer solchen Person angestrebt oder geführt werden oder gegen eine solche Person gerichtet sind. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Person in einem bestimmten Verfahren zu fördern. Er kann seine Unterstützung ohne die Angabe von Gründen ablehnen.
n) Betreiben von Tierheimen
o) Hilfe für Tiere in Not
p) Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (Medienauftritte, Aktionismus, etc.)
q) Gespräche mit der Bevölkerung und mit Verantwortlichen, wie HaustierhalterInnen, LandwirtInnen, BehördenvertreterInnen und HerstellerInnen von Produkten mit Bezug zu den gemeinnützigen Vereinszwecken
r) Erstellung und/oder Verbreitung von Waren mit Bezug zu den gemeinnützigen Vereinszwecken, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos

(3) Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen
e) Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren, wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos, dies allerdings nur im Sinne von lit f
f) Die Einrichtung und Führung von Nebenbetrieben, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist. Soweit der Verein neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben auch entbehrliche Hilfsbetriebe führt, müssen diese so beschaffen sein, dass eine Abweichung von den Vereinszwecken nicht eintritt. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn deren Tätigkeit einen Bezug zu den Vereinszwecken aufweist. Etwaige Erträge aus derartigen Betätigungen und Beteiligungen dürfen nur für die oben bestimmten Zwecke verwendet werden. Andere als die genannten Geschäftsbetriebe dürfen nicht unterhalten werden.

(4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.

3a. Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die seit der letzten ordentlichen Generalversammlung mindestens dreimal an VGT-Aktionen teilgenommen haben, einen Gnadenhof des VGT regelmäßig ohne Entgelt betreuen, regelmäßig Publikationen für den VGT verfassen oder regelmäßig unentgeltlich im VGT-Büro mitarbeiten.
(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Entrichtung mindestens des Jahresbeitrages unterstützen. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf das betreffende Jahr. Das unterstützende Mitglied hat diese Qualität durch Vorweis des Zahlungsbeleges nachzuweisen.
(4) Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den VGT befristet oder unbefristet ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches und Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereines bekennt.
(2) Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Zeitablauf (4.(2)), Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
(2) Ein Austritt ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die beim Vorstand binnen vierzehn Tagen nach der Verständigung einzubringen ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Im Falle der Bestätigung des Ausschlusses durch die Generalversammlung hat der Ausgeschlossene unverzüglich die Generalversammlung zu verlassen.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Vereinsvermögen Anspruch.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen vereinsöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinsöffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Bestimmungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Interessen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich am Vereinssitz statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes Verlangen mindestens eines Zehntels der Summe der ordentlichen und Ehrenmitglieder spätestens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Verlangens am Vereinssitz stattzufinden. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Vorstand einzubringen.
(3) Die Einladungen zu Generalversammlungen sind an die Stimmberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich mit Anführung der Tagesordnung unter Vorbehalt der Anträge zu übersenden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. bei elektronischer Post (Email, Fax, etc.) das Absendedatum. Die Festlegung des Termins der Generalversammlung und die Versendung der Einladungen erfolgen durch den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung und über fristgerecht eingebrachte Anträge.
(5) Anträge an die Generalversammlung können nur von Stimmberechtigten gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Fristgerecht eingebrachte Anträge müssen in der Generalversammlung tagesordnungs- und statutengemäß behandelt werden.
(6) Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind nur anwesende ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit aller Stimmberechtigen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so wird der Beginn um eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig und muss beginnen. Abweichend davon gelten für Umlaufbeschlüsse die Erfordernisse des Abs 11.
(8) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Enthebung von Vorstandsmitgliedern und über Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen.
(9) Grundsätzlich führt der Obmann bzw. die Obfrau den Vorsitz. Im Falle der Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Obmannes/der Obfrau, das an Jahren älteste nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidende anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied. Als Verhinderung gilt auch eine offensichtlich missbräuchliche Vorsitzführung, über deren Vorhandensein über Verlangen auch nur eines Stimmberechtigten oder einer Stimmberechtigten sofort abzustimmen ist.
(10) Der Generalversammlung sind folgende Agenden vorbehalten, wobei folgende Reihenfolge in der Tagesordnung einzuhalten ist:

1. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
2. Entgegennahme und Abstimmung über den Tätigkeitsbericht
3. Entgegennahme und Abstimmung über den bzw. die Prüfberichte und den Rechnungsabschluss
4. Entgegennahme und Abstimmung über den Jahresvoranschlag
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
7. Enthebung und Wahl der Vereinsorgane

Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Diskussion zuzulassen, wobei jedem bzw. jeder Stimmberechtigten eine angemessene Redezeit zuzubilligen ist.
(11) Beschlüsse der Generalversammlung können in dringenden Fällen auch als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Die Entscheidung ob ein Umlaufbeschluss gefasst werden soll, sowie die Abwicklung des Umlaufbeschlusses obliegt dem Vorstand. Im Falle eines Umlaufbeschlusses müssen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (z.B. Email, Post, Fax) informiert werden. Diese Aussendung hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

1. Wortlaut der Anträge, die jeweils als Entscheidungsfragen formuliert sein müssen.
2. Die möglichen gültigen Antworten.
3. Die einzuhaltenden Fristen.
4. Auf welche Weise und wohin die Antworten rückübermittelt werden müssen.

Zwei Wochen nach der Aussendung des Umlaufbeschlusses durch den Vorstand, müssen die Antworten, schriftlich beim Vorstand eingelangt sein. Später einlangende Antworten sind ungültig. Die Nachweise über die Aussendungen und Antworten müssen zumindest bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung aufbewahrt werden, damit das Auszählungsergebnis nachvollzogen werden kann. Das Auszählungsergebnis des Umlaufbeschlusses ist den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

10. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern und zwar aus dem Obmann bzw. der Obfrau, dem Kassier bzw. der Kassierin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin, gegebenenfalls auch aus ihren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen sowie drei Beiräten bzw. Beirätinnen.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre, Vorstandsmitglieder können durch die Generalversammlung enthoben werden. Enthobene Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Bisherige Vorstandsmitglieder sind beliebig oft wiederwählbar. Jeder Stimmberechtigte bzw. jede Stimmberechtigte kann sich bis unmittelbar vor der Wahl um eine Vorstandsfunktion bewerben. Eine Kandidatur ist für mehrere, eine Wahl nur für eine Vorstandsfunktion möglich. Bei der Wahl zu einer Vorstandsfunktion sind daher automatisch alle etwaigen noch offenen Kandidaturen hinfällig und gelten als zurückgezogen.
Vor der Wahl werden die KandidatInnen für jede Vorstandsfunktion bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt können passiv wahlberechtigte Mitglieder als KandidatInnen aufgestellt werden bzw. sich selbst aufstellen. Für die Wahl ist über jede Vorstandsfunktion getrennt abzustimmen und für jede Funktion müssen sich die KandidatInnen getrennt nominieren bzw. nominiert werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge: Obmann bzw. Obfrau, Schriftführer bzw. Schriftführerin, Kassierin bzw. Kassier, Obmann/Obfrau Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, Schriftführer/Schriftführerin Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, Kassier/Kassierin Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und dann die Beiräte. Die Vorstandsfunktionen von Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schritfführerin und Kassier/Kassierin müssen belegt werden. Für alle anderen Vorstandsfunktionen gilt, wenn sich keine KandidatInnen für die Wahl zur jeweiligen Vorstandsfunktion finden, dann bleibt diese Position unbesetzt und es kommt zu keiner Wahl für diese Position.
Nun gibt es zu jeder zu besetzenden Vorstandsposition einen eigenen Wahlgang in obiger Reihenfolge, also zuerst für den Obmann- bzw. Obfrauposten, dann für die Position des Schriftführers bzw. der Schriftführerin, usw. Dabei kann jede wahlberechtigte Person ihre Stimme entweder für einen Kandidaten/eine Kandidatin oder gegen alle Kandidaten/Kandidatinnen abgeben. D.h. gegen alle aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen zu stimmen ist auch eine gültige abgegebene Stimme. Die Ablehnung aller aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen spielt also im Wahlsystem die Rolle einer eigenen "fiktiven" Kandidatur. Ist mehr als ein Kandidat/eine Kandidatin aufgestellt und gibt es im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, kommt es zur Stichwahl zwischen der Kandidatur mit den meisten und der mit den zweit meisten Stimmen, wobei letztere mehrere Personen umfassen kann, wenn diese gleich viele Stimmen erhalten haben. Dabei kann es auch zur Stichwahl zwischen einem Kandidaten bzw. einer Kandidatin und der Ablehnung aller Kandidaten und Kandidatinnen, also des "fiktiven" Kandidaten, kommen. Für jede der 3 zu besetzenden Beiratsfunktionen ist ein eigener unabhängiger Wahlgang durchzuführen.
Wird in einem Wahlgang mehrheitlich für die Ablehnung aller Kandidaten und Kandidatinnen entschieden, also für den "fiktiven" Kandidaten, dann wird diese Vorstandsfunktion für die nächste Legislaturperiode nicht besetzt, außer es handelt sich um eine der notwendig zu besetzenden 3 Vorstandsfunktionen Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schriftführerin oder Kassier/Kassierin. In diesem Fall können alle anwesenden Stimmberechtigten spontan kandidieren, und die Wahl des entsprechenden Vorstandspostens beginnt von vorne mit allen vormaligen Kandidaten und Kandidatinnen erweitert um die spontanen Kandidaturen, aber ohne die Möglichkeit der Ablehnung aller aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen, also ohne "fiktiven" Kandidaten. Findet sich keine spontane Kandidatur, so gilt der Kandidat/die Kandidatin mit den meisten Stimmen als gewählt.
Auf Antrag nur einer wahlberechtigten Person muss jeder Wahlgang geheim durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand wird mindestens alle zwei Monate vom Obmann bzw. der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, dann von dem an Jahren ältesten, nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion bekleidenden und nicht-verhinderten Vorstandmitglieds, in dessen Verhinderung von dem an Jahren ältesten aller nicht-verhinderter Vorstandsmitglieder einberufen. Auch eine pflichtwidrige Nichteinberufung gilt als Verhinderung. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Ist nicht mindestens die Hälfte anwesend, findet eine halbe Stunde später eine Vorstandssitzung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der bzw. die Einberufende, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung die nach ihm/ihr im Pkt.10.(4) Genannten in dieser Reihenfolge.
(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig durch Tod, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt, welch letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

11. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages
2. Abfassung des Tätigkeitsberichtes
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Einberufung der Generalversammlung
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss (vorbehaltlich der Berufungsmöglichkeit) von Mitgliedern
7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
8. Beschluss über den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, vorbehaltlich der Befugnisse des Geschäftsführers laut seinem Dienstvertrag
9. Beschluss über die Zeichnungsberechtigung für Kontenbewegungen

12. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach Außen. In dessen/deren Verhinderung übernimmt sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin diese Funktion; ist auch Stellvertreter bzw. Stellvertreterin verhindert übernimmt der Kassier bzw. die Kassierin die Funktion und in dessen/deren Verhinderung der Schriftführer bzw. die Schriftführerin. In Dienst- und Werkverträgen kann der Rahmen für die Vertragspartner hinsichtlich der Außenvertretung festgelegt werden, der aber durch die gewählten Außenvertreter bzw. -vertreterinnen jederzeit abgeändert werden kann. Der Obmann bzw. die Obfrau, im Verhinderungsfalle jener bzw. jene nach Pkt. 10.(4) ist für den Vollzug der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
(2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihm jederzeitiger Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und es sind ihm alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Dem Schriftführer obliegt die Abfassung und Aufbewahrung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er hat die statutengemäße Einberufung und den statutengemäßen Ablauf derselben zu überwachen. Er hat die Liste der ordentlichen und Ehrenmitglieder zu führen. Gleichschriften dieser Aufzeichnungen sind von ihm an den Vereinssitz zu übermitteln.
(4) Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes hat das stellvertretende, bei dessen Verhinderung das vom Vorsitzenden zu bestimmende dessen Funktion, aber nicht dessen Stimmrecht wahrzunehmen. Auch eine Weigerung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung einer Funktion gilt als Verhinderung.

13. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

14. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser bzw. diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für den gemeinnützigen Zweck Tierschutz im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

 

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