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STATUTEN |
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Verein gegen Tierfabriken
Statuten
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern
ist beabsichtigt.
1a. Grundsätze
(1) Der Verein ist eigenständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Der Verein vertritt in seinen Tätigkeiten vorbehaltlos
den Grundsatz der Gewaltlosigkeit.
2. Zweck
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, nämlich
die gemeinnützigen Zwecke Tierschutz und die Förderung
des demokratischen Staatswesens sowie der staatsbürgerlichen
Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung und
den mildtätigen Zweck der Unterstützung von materiell
oder persönlich hilfsbedürftigen Personen, die sich für
Tierschutz einsetzen.
3. Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke
(1) Die Vereinszwecke sollen durch die in Absätzen (2)
und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel verwirklicht
werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Organisation, Teilnahme und/oder Durchführung von
Kundgebungen und Beiträge zu sowie Organisation und/oder
Durchführung von Veranstaltungen, wie Schulungen, Seminare,
Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Kongresse.
b) Erstellung und/oder Verbreitung von Rundbriefen,
Mitteilungsblättern, Newslettern und Zeitungen (elektronisch
und/oder gedruckt)
c) Erstellung einer Bibliothek, Videothek und Fotosammlung
d) Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung
von wissenschaftlichen Veranstaltungen
e) Durchführung einschlägiger Forschungsarbeiten
f) Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten
g) Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
h) Erstellung und/oder Verbreitung von Informationsmaterial,
Plakaten, Filmen und ähnlichen Informationsträgern
i) Erstellung und/oder Verbreitung von Informationen
im Internet (Websites, RSS-Feeds, etc.)
j) Anwendung demokratischer Mittel (Demonstrationen,
Unterschriftensammlungen, Petitionen, Volksbegehren,
Bürgerinitiativen, etc.)
k) Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel (Anzeigen,
etc.)
l) Beistand, Aufklärung und Rechtsberatung im Bereich
der gemeinnützigen Vereinszwecke
m) Beistand, Vermittlung von Rechtshilfe und Rechtsberatung
für materiell oder persönlich hilfsbedürftige Personen,
die sich für Tierschutz einsetzen und die in tierschutzspezifischen
Verfahren einer finanziellen Unterstützung zur Durchsetzung
ihrer Rechte bedürfen, sofern sie keinen ausreichenden
Rechtsschutz durch andere Institutionen oder Personen
erhalten. Als solche Verfahren gelten beabsichtigte
oder anhängige zivilgerichtliche, strafgerichtliche,
verwaltungsbehördliche, verwaltungsstrafrechtliche Verfahren
sowie Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof,
die von oder zu Gunsten einer solchen Person angestrebt
oder geführt werden oder gegen eine solche Person gerichtet
sind. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine bestimmte
Person in einem bestimmten Verfahren zu fördern. Er
kann seine Unterstützung ohne die Angabe von Gründen
ablehnen.
n) Betreiben von Tierheimen
o) Hilfe für Tiere in Not
p) Beiträge zu sowie Organisation und/oder Durchführung
von öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (Medienauftritte,
Aktionismus, etc.)
q) Gespräche mit der Bevölkerung und mit Verantwortlichen,
wie HaustierhalterInnen, LandwirtInnen, BehördenvertreterInnen
und HerstellerInnen von Produkten mit Bezug zu den gemeinnützigen
Vereinszwecken
r) Erstellung und/oder Verbreitung von Waren mit Bezug
zu den gemeinnützigen Vereinszwecken, wie z.B. T-Shirts,
Aufkleber, Bücher, Videos
(3) Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Spenden
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen
e) Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Waren,
wie z.B. T-Shirts, Aufkleber, Bücher, Videos, dies allerdings
nur im Sinne von lit f
f) Die Einrichtung und Führung von Nebenbetrieben, soweit
dies zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist.
Soweit der Verein neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben
auch entbehrliche Hilfsbetriebe führt, müssen diese
so beschaffen sein, dass eine Abweichung von den Vereinszwecken
nicht eintritt. Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften
beteiligen, wenn deren Tätigkeit einen Bezug zu den
Vereinszwecken aufweist. Etwaige Erträge aus derartigen
Betätigungen und Beteiligungen dürfen nur für die oben
bestimmten Zwecke verwendet werden. Andere als die genannten
Geschäftsbetriebe dürfen nicht unterhalten werden.
(4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke
Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn deren Wirken wie das
eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.
3a. Mittelverwendung für ausschließlich gemeinnützige
und mildtätige Zwecke
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den
Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde
Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins haben die Vereinsmitglieder entsprechend
den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken keinerlei Ansprüche
auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
unterstützende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die seit der letzten
ordentlichen Generalversammlung mindestens dreimal an
VGT-Aktionen teilgenommen haben, einen Gnadenhof des VGT
regelmäßig ohne Entgelt betreuen, regelmäßig Publikationen
für den VGT verfassen oder regelmäßig unentgeltlich im
VGT-Büro mitarbeiten.
(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
durch Entrichtung mindestens des Jahresbeitrages unterstützen.
Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf das betreffende
Jahr. Das unterstützende Mitglied hat diese Qualität durch
Vorweis des Zahlungsbeleges nachzuweisen.
(4) Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste
um den VGT befristet oder unbefristet ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches und Ehrenmitglied kann jede natürliche
Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereines bekennt.
(2) Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche und
juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken
bekennt.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf
einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Zeitablauf (4.(2)),
Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
(2) Ein Austritt ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt
werden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, die beim Vorstand binnen
vierzehn Tagen nach der Verständigung einzubringen ist.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Im Falle der Bestätigung
des Ausschlusses durch die Generalversammlung hat der
Ausgeschlossene unverzüglich die Generalversammlung zu
verlassen.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf Rückerstattung
von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Vereinsvermögen Anspruch.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen vereinsöffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen und alle vereinsöffentlichen
Einrichtungen im Rahmen der Bestimmungen zu benützen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch die Interessen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der
Vorstand und das Schiedsgericht.
9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
am Vereinssitz statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstands oder auf begründetes Verlangen mindestens
eines Zehntels der Summe der ordentlichen und Ehrenmitglieder
spätestens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Verlangens
am Vereinssitz stattzufinden. Dieses Verlangen ist schriftlich
beim Vorstand einzubringen.
(3) Die Einladungen zu Generalversammlungen sind an die
Stimmberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Termin
der Generalversammlung schriftlich mit Anführung der Tagesordnung
unter Vorbehalt der Anträge zu übersenden. Maßgeblich
ist das Datum des Poststempels bzw. bei elektronischer
Post (Email, Fax, etc.) das Absendedatum. Die Festlegung
des Termins der Generalversammlung und die Versendung
der Einladungen erfolgen durch den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst
werden, ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen
Generalversammlung und über fristgerecht eingebrachte
Anträge.
(5) Anträge an die Generalversammlung können nur von Stimmberechtigten
gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor
dem Termin der Generalversammlung an den Vorstand gerichtet
werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Fristgerecht
eingebrachte Anträge müssen in der Generalversammlung
tagesordnungs- und statutengemäß behandelt werden.
(6) Teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt sind nur anwesende
ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit aller Stimmberechtigen
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten
Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so wird der Beginn um
eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig und muss
beginnen. Abweichend davon gelten für Umlaufbeschlüsse
die Erfordernisse des Abs 11.
(8) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel mit der einfachen
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
über Enthebung von Vorstandsmitgliedern und über Änderung
der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gültigen abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die
Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen.
(9) Grundsätzlich führt der Obmann bzw. die Obfrau den
Vorsitz. Im Falle der Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung
ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Der Stellvertreter
bzw. die Stellvertreterin des Obmannes/der Obfrau, das
an Jahren älteste nicht eine Stellvertreter- oder Beiratsfunktion
bekleidende anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied, das an Jahren älteste
anwesende stimmberechtigte Mitglied. Als Verhinderung
gilt auch eine offensichtlich missbräuchliche Vorsitzführung,
über deren Vorhandensein über Verlangen auch nur eines
Stimmberechtigten oder einer Stimmberechtigten sofort
abzustimmen ist.
(10) Der Generalversammlung sind folgende Agenden vorbehalten,
wobei folgende Reihenfolge in der Tagesordnung einzuhalten
ist:
1. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
2. Entgegennahme und Abstimmung über den Tätigkeitsbericht
3. Entgegennahme und Abstimmung über den bzw. die Prüfberichte
und den Rechnungsabschluss
4. Entgegennahme und Abstimmung über den Jahresvoranschlag
5. Beschlussfassung über Anträge
6. Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte
7. Enthebung und Wahl der Vereinsorgane
Zu jedem Tagesordnungspunkt ist eine Diskussion zuzulassen,
wobei jedem bzw. jeder Stimmberechtigten eine angemessene
Redezeit zuzubilligen ist.
(11) Beschlüsse der Generalversammlung können in dringenden
Fällen auch als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Die Entscheidung
ob ein Umlaufbeschluss gefasst werden soll, sowie die
Abwicklung des Umlaufbeschlusses obliegt dem Vorstand.
Im Falle eines Umlaufbeschlusses müssen alle stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich (z.B. Email, Post, Fax) informiert
werden. Diese Aussendung hat mindestens folgende Informationen
zu enthalten:
1. Wortlaut der Anträge, die jeweils als Entscheidungsfragen
formuliert sein müssen.
2. Die möglichen gültigen Antworten.
3. Die einzuhaltenden Fristen.
4. Auf welche Weise und wohin die Antworten rückübermittelt
werden müssen.
Zwei Wochen nach der Aussendung des Umlaufbeschlusses
durch den Vorstand, müssen die Antworten, schriftlich
beim Vorstand eingelangt sein. Später einlangende Antworten
sind ungültig. Die Nachweise über die Aussendungen und
Antworten müssen zumindest bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung aufbewahrt werden, damit das Auszählungsergebnis
nachvollzogen werden kann. Das Auszählungsergebnis des
Umlaufbeschlusses ist den stimmberechtigten Mitgliedern
schriftlich bekannt zu geben.
10. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens
aber neun Mitgliedern und zwar aus dem Obmann bzw. der
Obfrau, dem Kassier bzw. der Kassierin und dem Schriftführer
bzw. der Schriftführerin, gegebenenfalls auch aus ihren
Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen sowie drei Beiräten
bzw. Beirätinnen.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt
wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre,
Vorstandsmitglieder können durch die Generalversammlung
enthoben werden. Enthobene Vorstandsmitglieder können
wiedergewählt werden. Bisherige Vorstandsmitglieder sind
beliebig oft wiederwählbar. Jeder Stimmberechtigte bzw.
jede Stimmberechtigte kann sich bis unmittelbar vor der
Wahl um eine Vorstandsfunktion bewerben. Eine Kandidatur
ist für mehrere, eine Wahl nur für eine Vorstandsfunktion
möglich. Bei der Wahl zu einer Vorstandsfunktion sind
daher automatisch alle etwaigen noch offenen Kandidaturen
hinfällig und gelten als zurückgezogen.
Vor der Wahl werden die KandidatInnen für jede Vorstandsfunktion
bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt können passiv
wahlberechtigte Mitglieder als KandidatInnen aufgestellt
werden bzw. sich selbst aufstellen. Für die Wahl ist über
jede Vorstandsfunktion getrennt abzustimmen und für jede
Funktion müssen sich die KandidatInnen getrennt nominieren
bzw. nominiert werden. Dabei gilt folgende Reihenfolge:
Obmann bzw. Obfrau, Schriftführer bzw. Schriftführerin,
Kassierin bzw. Kassier, Obmann/Obfrau Stellvertreterin
bzw. Stellvertreter, Schriftführer/Schriftführerin Stellvertreter
bzw. Stellvertreterin, Kassier/Kassierin Stellvertreterin
bzw. Stellvertreter und dann die Beiräte. Die Vorstandsfunktionen
von Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schritfführerin und Kassier/Kassierin
müssen belegt werden. Für alle anderen Vorstandsfunktionen
gilt, wenn sich keine KandidatInnen für die Wahl zur jeweiligen
Vorstandsfunktion finden, dann bleibt diese Position unbesetzt
und es kommt zu keiner Wahl für diese Position.
Nun gibt es zu jeder zu besetzenden Vorstandsposition
einen eigenen Wahlgang in obiger Reihenfolge, also zuerst
für den Obmann- bzw. Obfrauposten, dann für die Position
des Schriftführers bzw. der Schriftführerin, usw. Dabei
kann jede wahlberechtigte Person ihre Stimme entweder
für einen Kandidaten/eine Kandidatin oder gegen alle Kandidaten/Kandidatinnen
abgeben. D.h. gegen alle aufgestellten Kandidaten und
Kandidatinnen zu stimmen ist auch eine gültige abgegebene
Stimme. Die Ablehnung aller aufgestellten Kandidaten und
Kandidatinnen spielt also im Wahlsystem die Rolle einer
eigenen "fiktiven" Kandidatur. Ist mehr als
ein Kandidat/eine Kandidatin aufgestellt und gibt es im
ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, kommt es zur
Stichwahl zwischen der Kandidatur mit den meisten und
der mit den zweit meisten Stimmen, wobei letztere mehrere
Personen umfassen kann, wenn diese gleich viele Stimmen
erhalten haben. Dabei kann es auch zur Stichwahl zwischen
einem Kandidaten bzw. einer Kandidatin und der Ablehnung
aller Kandidaten und Kandidatinnen, also des "fiktiven"
Kandidaten, kommen. Für jede der 3 zu besetzenden Beiratsfunktionen
ist ein eigener unabhängiger Wahlgang durchzuführen.
Wird in einem Wahlgang mehrheitlich für die Ablehnung
aller Kandidaten und Kandidatinnen entschieden, also für
den "fiktiven" Kandidaten, dann wird diese Vorstandsfunktion
für die nächste Legislaturperiode nicht besetzt, außer
es handelt sich um eine der notwendig zu besetzenden 3
Vorstandsfunktionen Obmann/Obfrau, Schriftführer/Schriftführerin
oder Kassier/Kassierin. In diesem Fall können alle anwesenden
Stimmberechtigten spontan kandidieren, und die Wahl des
entsprechenden Vorstandspostens beginnt von vorne mit
allen vormaligen Kandidaten und Kandidatinnen erweitert
um die spontanen Kandidaturen, aber ohne die Möglichkeit
der Ablehnung aller aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen,
also ohne "fiktiven" Kandidaten. Findet sich
keine spontane Kandidatur, so gilt der Kandidat/die Kandidatin
mit den meisten Stimmen als gewählt.
Auf Antrag nur einer wahlberechtigten Person muss jeder
Wahlgang geheim durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand wird mindestens alle zwei Monate vom
Obmann bzw. der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von
seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin,
dann von dem an Jahren ältesten, nicht eine Stellvertreter-
oder Beiratsfunktion bekleidenden und nicht-verhinderten
Vorstandmitglieds, in dessen Verhinderung von dem an Jahren
ältesten aller nicht-verhinderter Vorstandsmitglieder
einberufen. Auch eine pflichtwidrige Nichteinberufung
gilt als Verhinderung. Die Einberufung hat mindestens
zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Ist nicht mindestens die Hälfte anwesend, findet eine
halbe Stunde später eine Vorstandssitzung statt, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen
führt der bzw. die Einberufende, bei dessen/deren Abwesenheit
oder Verhinderung die nach ihm/ihr im Pkt.10.(4) Genannten
in dieser Reihenfolge.
(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig
durch Tod, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt, welch
letzterer schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
11. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages
2. Abfassung des Tätigkeitsberichtes
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Einberufung der Generalversammlung
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Aufnahme und Ausschluss (vorbehaltlich der Berufungsmöglichkeit)
von Mitgliedern
7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
8. Beschluss über den Abschluss von Dienst- und Werkverträgen,
vorbehaltlich der Befugnisse des Geschäftsführers laut
seinem Dienstvertrag
9. Beschluss über die Zeichnungsberechtigung für Kontenbewegungen
12. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann bzw. die Obfrau vertritt den Verein nach
Außen. In dessen/deren Verhinderung übernimmt sein/ihr
Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin diese
Funktion; ist auch Stellvertreter bzw. Stellvertreterin
verhindert übernimmt der Kassier bzw. die Kassierin die
Funktion und in dessen/deren Verhinderung der Schriftführer
bzw. die Schriftführerin. In Dienst- und Werkverträgen
kann der Rahmen für die Vertragspartner hinsichtlich der
Außenvertretung festgelegt werden, der aber durch die
gewählten Außenvertreter bzw. -vertreterinnen jederzeit
abgeändert werden kann. Der Obmann bzw. die Obfrau, im
Verhinderungsfalle jener bzw. jene nach Pkt. 10.(4) ist
für den Vollzug der von den zuständigen Organen gefassten
Beschlüsse verantwortlich.
(2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
verantwortlich. Zu diesem Zwecke ist ihm jederzeitiger
Zugang zu den bezughabenden Unterlagen zu gewähren und
es sind ihm alle bezughabenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Dem Schriftführer obliegt die Abfassung und Aufbewahrung
der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.
Er hat die statutengemäße Einberufung und den statutengemäßen
Ablauf derselben zu überwachen. Er hat die Liste der ordentlichen
und Ehrenmitglieder zu führen. Gleichschriften dieser
Aufzeichnungen sind von ihm an den Vereinssitz zu übermitteln.
(4) Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes
hat das stellvertretende, bei dessen Verhinderung das
vom Vorsitzenden zu bestimmende dessen Funktion, aber
nicht dessen Stimmrecht wahrzunehmen. Auch eine Weigerung
der ordnungsgemäßen Wahrnehmung einer Funktion gilt als
Verhinderung.
13. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Mitgliedern zusammen Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei
ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit
ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
14. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser bzw. diese
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das verbleibende Vereinsvermögen für den gemeinnützigen
Zweck Tierschutz im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
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