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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (23.02.2011)

Wien, am 23.02.2011

Schweiz: Vorzeigeland in punkto Tierschutz

Der Schweizer Tierschutz (STS) stellt in seiner soeben publizierten Broschüre „Freihandel und Tierschutz – ein Vergleich Schweiz-EU“ die Tierschutzbestimmungen seines Landes vor

Im Jahr 1981erließ die Schweiz eine Beschränkung der Höchsttierzahlen pro Betrieb, um die Entstehung von Massentierhaltungsbetrieben zu verhindern und dem allgemeinen Trend der immer größer werdenden Mastanlagen entgegen zu steuern. Auch ist die Tierzahl durch die am Betrieb vorhandenen Futterflächen beschränkt.

Die EU belohnt hingegen größere Betriebe mit höheren Subventionen

So werden Kleinbauern je Hektar mit 448 Euro gefördert, Großbauern hingegen bekommen je Hektar Land 544 Euro. Alle Kleinbauern zusammen erhalten nur zwanzig Prozent der landwirtschaftlichen Fördermilliarden, während der Großteil des Förderkuchens (2008 insgesamt 2,213 Milliarden Euro) an Großbauern und Reiche geht.
Quelle: Schwarzbuch Landwirtschaft von Hans Weiss, Deuticke Verlag.

Der Schweizer Bundesrat, der das Tierwohl als eine der fünf tragenden Säulen der Agrarpolitik bezeichnet, wünscht sich zZ ein Freihandelsabkommen mit der EU. Der Tierschutz befürchtet, dass der dadurch entstehende Preisdruck, die erhöhten Futter- und Nahrungsmittelimporte das Inlandsproduktvolumen senken würden und somit auch in der Schweiz Massentierhaltung, Qualtransporte und einem Abbau des Natur- und Umweltschutzes Vorschub leisten könnte.

Trotz dieser wesentlich strengeren Regelungen hält der STS fest:

Die Tierschutzgesetzgebung bezeichnet mit konkreten Vorschriften und Detailmaßen die Grenze zur Tierquälerei. Wer sie erfüllt bietet seinen Tieren noch lange keine tierfreundliche Haltung. Generell ist zu sagen, dass diese Grenze zur Tierquälerei in der Schweiz restriktiver festgelegt ist.

Vergleich Tierschutzgesetzgebung Schweiz – Österreich – EU:

Masthühner
Schweiz
erhöhte Liegeflächen als Rückzugs- und Ruhebereich sowie Tageslicht sind vorgeschrieben, Besatzdichte 30kg Huhn pro m²
 
Österreich
vollkommen unstrukturierte, fensterlose Hallen sind legal, Besatzdichte 30kg Huhn pro m²
 
EU
unstrukturierte, fensterlose Hallen, Besatzdichte 42kg/m²
Legebatterien
Schweiz
Legebatterien und ausgestaltete Käfige verboten
 
Österreich
Legebatterien verboten, ausgestaltete Käfige bis längstens 2019 erlaubt
 
EU
Legebatterien ab dem Jahr 2012 verboten, ausgestaltete Käfige ohne Frist erlaubt
Kälber
Schweiz
Gruppenhaltung ab 2. Lebenswoche vorgeschrieben, Aufzucht auf Vollspaltenboden verboten
  Österreich
Gruppenhaltung ab 8. Lebenswoche vorgeschrieben, Ausnahme kleine Betriebe, die weniger als 6 Kälber haben, Zucht auf Vollspaltenboden ab dem 4. Lebensmonat erlaubt
 
EU
Gruppenhaltung ab 8. Lebenswoche vorgeschrieben, Ausnahme kleine Betriebe, die weniger als 6 Kälber haben, eingestreute Liegefläche ist nur bis zu einem Alter von 2 Wochen vorgeschrieben
Zuchtsauen
Schweiz
der Kastenstand ist höchstens für 10 Tage nach der künstlichen Befruchtung erlaubt, Abferkelgitter sind komplett verboten
 
Österreich
Kastenstand und Abferkelgitter ohne Zeitlimit erlaubt, ab dem Jahr 2013 muss die EU Richtlinie zum Schutz von Schweinen umgesetzt werden, die besagt:
 
EU
EU zZ wie Österreich ab 2013: Kastenstand ist 4 Wochen nach der künstlichen Befruchtung erlaubt, dann wieder eine Woche vor dem berechneten Geburtstermin. Abferkelgitter die gesamte Säugeperiode erlaubt (ca. 4 Wochen) – somit sind die Mütter fast ihr halbes Leben einer kompletten Bewegungslosigkeit ausgesetzt
Mastschweine
Schweiz

Vollspaltenböden bei allen Neubauten verboten, Platzangebot: 0,65m², ab dem Jahr 2018 0,9m² für alle Mastschweine mit einer nicht perforierten Liegefläche

 
Österreich
Haltung auf Vollspaltenboden unbeschränkt erlaubt, Platzangebot: bis 110kg 0,70m² über 110kg 1m²
 
EU
Haltung auf Vollspaltenboden unbeschränkt erlaubt, Platzangebot: bis 110kg 0,65m² über 110kg 1m²
Eingriffe
Schweiz
Alle Nutztiere dürfen nur mit vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden, Verbot des Schnabel- und Schwanzkupierens sowie das Abzwicken der Zähne bei Ferkel
 
Österreich
Ferkel dürfen OHNE vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden, Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens sowie das Abzwicken der Zähne bei Schweinen, dieser Verordnungspunkt wird allerdings nicht vollzogen, in der Praxis haben fast ausschließlich alle Schweine kupierte Schwänze sowie abgezwickte Eckzähne. Die Schnäbel der Hühner dürfen gekürzt werden
 
EU

Ferkel dürfen OHNE vorheriger Schmerzausschaltung kastriert werden, Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens sowie das Abzwicken der Zähne bei Schweinen, dieser Verordnungspunkt wird allerdings nicht vollzogen, in der Praxis haben fast ausschließlich alle Schweine kupierte Schwänze sowie abgezwickte Eckzähne. Die Schnäbel der Hühner dürfen gekürzt werden.

Ab dem Jahr 2012 darf die Kastration der Ferkel nur mehr mit Schmerzausschaltung durchgeführt werden, diese Methode lindert aber nicht den Schmerz während des Eingriffes sondern nur den postoperativen Schmerz

Tiertransporte
Schweiz
Transporte dürfen höchstens 6 Stunden dauern, der Transit von Schlachttieren ist verboten
 
Österreich
das österr. Tiertransportgesetz ist mit dem Beitritt zur EU gefallen, nun gilt die EU Regelung:
 
EU
Transporte dürfen ohne Limit durchgeführt werden, verpflichtend vorgeschrieben sind lediglich Ruhe-, Tränk- und Fütterungszeiten

 

Quelle: Freihandel und Tierschutz – ein Vergleich Schweiz-EU, herausgegeben vom Schweizer Tierschutz
Webseite: www.tierschutz.com

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