Singvogelfang
Stellungnahme des Verein Gegen Tierfabriken zur „1.
Novelle der Tierschutzverordnungen“
Entwurf
der 1. Novelle der Tierschutzverordnungen als PDF ansehen.
GZ 74800/0066-IV/B/8/2005
Wien am 21. Juli 2005
Der Verein Gegen Tierfabriken lehnt die 1. Novelle der
Tierschutzverordnungen vollständig ab, weil sie verfassungswidrig
ist.
Begründung:
Dr. Hans Frey, Ornithologe an der veterinärmedizinischen
Universität in Wien, hat ein neues wissenschaftliches
Gutachten zum Singvogelfang und der Ausstellung von Singvögeln
erstellt (siehe Anhang). In diesem Gutachten wird wissenschaftlich
bewiesen, dass es sich sowohl beim Fang der Singvögel
mit der Falle, als auch beim Halten der Singvögel,
aber besonders beim Ausstellen der Singvögel und
nicht zuletzt beim Wieder-Freilassen der Singvögel,
um schwere Tierquälerei handelt, d.h. den Tieren
wird schweres Leid und schwere Angst zugefügt.
Nach §1 TSG ist das Ziel des Tierschutzgesetzes
der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens individueller
Tiere, ganz unabhängig von jeglichen Artenschutz-
oder Naturschutzüberlegungen. Ob der Singvogelfang
und das Ausstellen der Singvögel jetzt ein Artenschutzproblem
darstellt (und damit auch Landessache
ist) und der EU-Vogelschutzrichtlinie widerspricht oder
nicht, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.
Wesentlich ist, dass er jedenfalls auch
ein Tierschutzproblem und damit Bundessache ist und durch
das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen geregelt wird.
Die Artenschutzverordnung in OÖ ist für den
Tierschutz völlig unerheblich. Verordnungen des Bundestierschutzgesetzes
sind nicht an Artenschutzverordnungen anzupassen. Ein
Vorgang kann vom Standpunkt des Artenschutzes eine Ausnahmegenehmigung
haben, ohne deswegen vom Standpunkt des Tierschutzes gesetzlich
erlaubt zu sein.
Und in der Tat ist der Singvogelfang im Moment nach dem
Bundestierschutzgesetz verboten:
§5 (2) 10. TSG verbietet es, ein Tier einer Bewegungseinschränkung
auch für nur kurze Zeit auszusetzen, wenn ihm dadurch
Leiden oder schwere Angst zugefügt werden. Damit
ist es verboten, Singvögel in Fallen zu fangen.
§5 (2) 8. TSG verbietet es, ein Tier zur Schaustellung
heranzuziehen, wenn damit Leiden oder schwere Angst für
das Tier verbunden sind. Damit ist das Schaustellen von
wild gefangenen Singvögeln verboten.
Zusätzlich verbietet §16 (1) und (2) die Haltung
der wild gefangenen Singvögel in Käfigen wie
bei Ausstellungen oder in Volieren von nur 4 m³ Größe,
wie das die oö Artenschutzverordnung vorsieht.
Daher mag der Singvogelfang unter gewissen Bedingungen
vom Artenschutz her erlaubt sein, vom Tierschutz her ist
er das aber sicher nicht. Er widerspricht dem Tierschutzgesetz.
Für das Tierschutzgesetz ist das Parlament zuständig.
Tierschutz ist nach Artikel 11 B-VG Bundessache. Die Verordnungen
zum Tierschutzgesetz, die die Gesundheitsministerin erlassen
hat, sind dem Tierschutzgesetz untergeordnet und dürfen
ihm nicht widersprechen. Entsprechend besagt §2 (2)
der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, dass das Ausstellen
von wild gefangenen Singvögeln grundsätzlich
und ausnahmslos verboten ist, im Einklang mit dem Tierschutzgesetz.
Das Tierschutzgesetz samt seinen Verordnungen regelt
also bereits den Singvogelfang und das Ausstellen wild
gefangener Singvögel: es verbietet beides rundheraus
und ohne Ausnahmen. Weder die Gesundheitsministerin noch
die oö Landesregierung haben die rechtliche Kompetenz,
diesen Umstand zu verändern.
Obige 1. Novelle der Tierschutzverordnungen möchte
also etwas verändern, was so gar nicht verändert
werden darf. Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung würde
bei dieser Änderung dann dem Tierschutzgesetz widersprechen.
Sie ist also verfassungswidrig.
Mag. DDr. Martin Balluch
Obmann des Verein Gegen Tierfabriken
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