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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (21.07.2005)

Singvogelfang: Stellungnahme zur geplanten Novelle

Stellungnahme des VGT zum Entwurf der "1. Novelle der Tierschutzverordnungen"

Singvogelfang

Stellungnahme des Verein Gegen Tierfabriken zur „1. Novelle der Tierschutzverordnungen“

Entwurf der 1. Novelle der Tierschutzverordnungen als PDF ansehen.

GZ 74800/0066-IV/B/8/2005

Wien am 21. Juli 2005

Der Verein Gegen Tierfabriken lehnt die 1. Novelle der Tierschutzverordnungen vollständig ab, weil sie verfassungswidrig ist.

Begründung:

Dr. Hans Frey, Ornithologe an der veterinärmedizinischen Universität in Wien, hat ein neues wissenschaftliches Gutachten zum Singvogelfang und der Ausstellung von Singvögeln erstellt (siehe Anhang). In diesem Gutachten wird wissenschaftlich bewiesen, dass es sich sowohl beim Fang der Singvögel mit der Falle, als auch beim Halten der Singvögel, aber besonders beim Ausstellen der Singvögel und nicht zuletzt beim Wieder-Freilassen der Singvögel, um schwere Tierquälerei handelt, d.h. den Tieren wird schweres Leid und schwere Angst zugefügt.

Nach §1 TSG ist das Ziel des Tierschutzgesetzes der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens individueller Tiere, ganz unabhängig von jeglichen Artenschutz- oder Naturschutzüberlegungen. Ob der Singvogelfang und das Ausstellen der Singvögel jetzt ein Artenschutzproblem darstellt (und damit auch Landessache ist) und der EU-Vogelschutzrichtlinie widerspricht oder nicht, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Wesentlich ist, dass er jedenfalls auch ein Tierschutzproblem und damit Bundessache ist und durch das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen geregelt wird. Die Artenschutzverordnung in OÖ ist für den Tierschutz völlig unerheblich. Verordnungen des Bundestierschutzgesetzes sind nicht an Artenschutzverordnungen anzupassen. Ein Vorgang kann vom Standpunkt des Artenschutzes eine Ausnahmegenehmigung haben, ohne deswegen vom Standpunkt des Tierschutzes gesetzlich erlaubt zu sein.

Und in der Tat ist der Singvogelfang im Moment nach dem Bundestierschutzgesetz verboten:

§5 (2) 10. TSG verbietet es, ein Tier einer Bewegungseinschränkung auch für nur kurze Zeit auszusetzen, wenn ihm dadurch Leiden oder schwere Angst zugefügt werden. Damit ist es verboten, Singvögel in Fallen zu fangen.

§5 (2) 8. TSG verbietet es, ein Tier zur Schaustellung heranzuziehen, wenn damit Leiden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Damit ist das Schaustellen von wild gefangenen Singvögeln verboten.

Zusätzlich verbietet §16 (1) und (2) die Haltung der wild gefangenen Singvögel in Käfigen wie bei Ausstellungen oder in Volieren von nur 4 m³ Größe, wie das die oö Artenschutzverordnung vorsieht.

Daher mag der Singvogelfang unter gewissen Bedingungen vom Artenschutz her erlaubt sein, vom Tierschutz her ist er das aber sicher nicht. Er widerspricht dem Tierschutzgesetz.

Für das Tierschutzgesetz ist das Parlament zuständig. Tierschutz ist nach Artikel 11 B-VG Bundessache. Die Verordnungen zum Tierschutzgesetz, die die Gesundheitsministerin erlassen hat, sind dem Tierschutzgesetz untergeordnet und dürfen ihm nicht widersprechen. Entsprechend besagt §2 (2) der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung, dass das Ausstellen von wild gefangenen Singvögeln grundsätzlich und ausnahmslos verboten ist, im Einklang mit dem Tierschutzgesetz.

Das Tierschutzgesetz samt seinen Verordnungen regelt also bereits den Singvogelfang und das Ausstellen wild gefangener Singvögel: es verbietet beides rundheraus und ohne Ausnahmen. Weder die Gesundheitsministerin noch die oö Landesregierung haben die rechtliche Kompetenz, diesen Umstand zu verändern.

Obige 1. Novelle der Tierschutzverordnungen möchte also etwas verändern, was so gar nicht verändert werden darf. Die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung würde bei dieser Änderung dann dem Tierschutzgesetz widersprechen. Sie ist also verfassungswidrig.

Mag. DDr. Martin Balluch
Obmann des Verein Gegen Tierfabriken

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