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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (13.10.2022)

Wien, am 13.10.2022

Wie Fische in Österreich getötet werden – Teil 3

Nachdem im ersten Teil des Artikels die in Österreich praktizierten Tötungsmethoden von Fischen erläutert wurden und im zweiten Teil zu erfahren ist, warum und wo Fische in Österreich getötet werden, geht es im dritten Teil um die Gesetze und Verordnungen, die die Tötung von Fischen in Österreich regeln.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Tötung von Fischen finden sich in mehreren nationalen gesetzlichen Bestimmungen, sowie einer EU Verordnung. Diese sind:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, gültig seit 1. Jänner 2013 1
  2. Österreichisches Bundesgesetz über den Schutz von Tieren, gültig seit 1. Jänner 2005 2
  3. Tierschutz-Schlachtverordnung, gültig seit 1. Oktober 2015 3
  4. Neun Landesfischereigesetze der Bundesländer 4

EU-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten. Die Verordnung ist in Österreich (und allen anderen EU Mitgliedsstaaten) geltendes Recht.

Ein Grundsatz des Tierschutzes wird im Artikel 3, Absatz 1 der Verordnung angeführt: Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Das gilt für alle Tötungsmethoden von Fischen.

Die Verordnung gilt nicht für die Ausübung der Freizeit- oder Angelfischerei, wie im Artikel 1, Absatz 3 erläutert wird: Diese Verordnung gilt nicht für die Tötung von Tieren bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei.

Artikel 26 sieht vor, dass Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften erlassen können, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung möglich ist.

Österreichisches Tierschutzgesetz

Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen zur Tötung von Fischen sind im Tierschutzgesetz enthalten. Allerdings nicht die für die Tötung von Fischen im Rahmen der Fischerei. Denn Paragraph 3, Absatz 4 des Tierschutzgesetzes führt aus, dass das Tierschutzgesetz nicht für die Ausübung der Fischerei gilt.

Nach Paragraph 6, Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, Fische (Tiere) ohne vernünftigen Grund zu töten.

Paragraph 6, Absatz 3 sieht vor, dass die Tötung von Fischen (Tieren) zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig ist, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

Paragraph 6, Absatz 4 bestimmt, dass das wissentliche Töten von Fischen (Wirbeltieren) nur durch Tierärzt:innen erfolgen darf. Das gilt nicht für die fachgerechte Tötung von Fischen, die als landwirtschaftliche Nutztiere gelten, also alle Fische aus Aquakulturbetrieben. Das gilt auch nicht für Fische, die als Futtertiere gezüchtet und getötet werden. Es gilt auch nicht für die fachgerechte Tötung von Fischen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Absatz 3. Und es gilt auch nicht in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,

Paragraph 32 des Tierschutzgesetzes behandelt das Thema Schlachtung oder Tötung. Absatz 1 bestimmt, dass die Tötung eines Fisches (Tieres) nur so erfolgen darf, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Fisches (Tieres) darf nur durch Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Das Schlachten von Fischen (Tieren) ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.

Absatz 6 des Paragraphen 32 sieht schließlich vor, dass entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom zuständigen Ministerium durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen hat. Insbesondere sind Regelungen über das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren (Fischen) zu erlassen, weiters über das Entbluten von Tieren (Fischen), das fachgerechte Töten von Futtertieren (Futterfischen). Das alles und mehr ist in der Tierschutz-Schlachtverordnung, die seit 1. Oktober 2015 gilt, geregelt.

Tierschutz-Schlachtverordnung

Paragraph 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung definiert den Geltungsbereich der Verordnung. Sie gilt unter anderem für das Aufbewahren und Töten von Speisefischen und das Töten von Futterfischen (oder anderen Futtertieren). Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die im Rahmen der Fischerei erlegt oder gefangen werden.

Paragraph 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung erklärt als Grundsatzbestimmung klar und deutlich, dass beim Verbringen, Unterbingen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten die Fische (Tiere) von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.

Paragraph 5 führt aus, dass Fische gemäß Anhang G aufzubewahren und zu töten sind. Futtertiere sind gemäß Anhang H zu töten. Anhang G enthält schließlich Vorschriften über das Aufbewahren und Töten von Speisefischen. Anhang H die zulässigen Verfahren für die Tötung von Futterfischen.

Fischereigesetze

Da die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht für die Ausübung der Fischerei (Angel- und Netzfischerei, Freizeit- und Berufsfischerei) gelten, sind bei der Fischerei Praktiken erlaubt, die nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eindeutig tierquälerisch sind, einem Fisch also Schmerzen, Leiden, Schäden und schwere Angst zufügen.

Da der Schutz von Tieren ein verfassungsmäßig definierter, gesellschaftliche relevanter Grundsatz in Österreich ist, müssen grundlegende Tierschutzvorschriften auch bei der Fischerei berücksichtigt werden. Juristisch gelöst wird das in den Landesfischereigesetzen durch den Begriff der Weidgerechtigkeit. Was genau weidgerecht bedeutet, wird allerdings nicht definiert.

Weidgerechtes Töten von Fischen bedeutet beispielsweise in Wien: Ein Fisch ist mit einem angepassten Schlaggerät kräftig auf den Kopf zu schlagen. Ein Herzstich bzw. ein Kehlschnitt fördert das Ausbluten und ist bei größeren Fischen anzuraten (Weidgerechte Tötung eines Fisches, aus dem Leitfaden Angel- und Daubelfischerei in Wien).

In Niederösterreich gilt: Grundsätzlich ist der entnommene Fisch zuerst mit ein paar kräftigen Schlägen auf den Hinterkopf zu betäuben. Kleinfische werden dadurch getötet. Der Fisch ist weidgerecht zu töten! Zwei Möglichkeiten werden vorgeschlagen: Durchtrennen der Kiemen oder ein gezielter Stich ins Herz (NÖ Lernunterlagen zum Fischerkurs).

Im Handbuch Fischerei in Tirol steht: Durch einen festen Schlag mit einem geeigneten Gegenstand (z.B. Fischtöter) auf den Kopf, knapp hinter den Augen, wird der Fisch betäubt und in der Regel auch schon getötet. Anschließend wird mit dem sogenannten Kiemenrundschnitt die Herz-Kiemenarterie durchtrennt, der Fisch blutet aus.

Im Leitfaden zur Angelfischerei in der Steiermark wird die waidgerechte Tötung eines Fisches so definiert: Nach der Landung des Fisches wird die Länge festgestellt und überprüft, ob der Fisch laut Mindestfanglängen und Schonzeitenverordnung entnommen werden darf. Sollte dies der Fall sein, wird der Fisch unmittelbar danach mit einem gezielten, kräftigen Schlag auf den Hinterkopf und einem Stich ins Herz getötet und und in der Ausfangliste vermerkt.

Das Problem mit den Gesetzen

Theorie und Praxis gesetzlicher Bestimmungen oder anders gesagt das geschriebene Gesetz und seine reale Umsetzung stimmen oft nicht überein. Das ist in vielen Bereichen des Tierschutzes traurige Realität und auch beim Thema Töten von Fischen so.

Ein Beispiel: Bei den in Österreich erlaubten und praktizierten Tötungsmethoden werden die Fische immer aus dem Wasser genommen, bevor sie getötet werden (davon gibt es eine Ausnahme, siehe Tierschutzgerechte Tötung von Fischen). Da Fische, sobald sie aus dem Wasser genommen werden, nicht mehr atmen können, beginnt für sie sofort der Erstickungstod. In diesem Zustand empfinden die Fische schwere Angst (Todesangst), sie fühlen Schmerzen, sie leiden darunter und erleiden außerdem auch (körperliche) Schäden (die tödlich sein können). Es passiert eigentlich genau das, was Paragraph 5 des Tierschutzgesetzes klar verbietet, nämlich einem Tier (ungerechtfertigt) Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Bei konsequenter Umsetzung der grundlegende Tierschutzbestimmung müsste es eigentlich verboten sein, Fische aus dem Wasser zu holen. Weil allein das schon Tierquälerei ist. So wie es ja eindeutig verboten und tierquälerisch ist, Landtiere zu ertränken. Niemand kommt auf die Idee, Landtiere, die unter Wasser nicht atmen können, ins Wasser zu befördern, sie unterzutauchen und so zu töten. Das ist völlig absurd. Aber im Grunde genommen ist es genau so absurd, Fische aus dem Wasser zu holen und zu töten.

Tierschutzgerechte Tötung von Fischen

Jede Tötungsform von Fischen, bei denen die Tiere aus dem Wasser geholt werden, ist tierquälerisch. Tierschutzgerechtes Töten von Fischen kann nur so stattfinden, dass Fische im Wasser fachgerecht betäubt und im betäubten Zustand fachgerecht getötet werden.

VGT Campaigner Mag. Erich Schacherl: Viele der gesetzlichen Bestimmungen, die die Tötung von Fischen in Österreich regeln, sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen. Weil sie die Tiere nicht wirklich vor Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst schützen. Und weil der menschlichen Willkür, Respekt-, Acht- und Verantwortungslosigkeit gegenüber Fischen Türen und Tore geöffnet sind.

Und weiter: Auch weil die menschlichen Interessen immer im Vordergrund stehen. Die persönlichen Befindlichkeiten der Angelfischer:innen beispielsweise, die zum Zeitvertreib, als Hobby und weil es Spaß macht, Fische angeln und sie dabei quälen, und misshandeln, ohne das dafür irgendeine echte Notwendigkeit vorhanden wäre, gelten mehr, als das Leben der Fische. Das ist falsch, das ist verkehrt! Der VGT setzt sich dafür ein, dass sich das ändert.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, gültig seit 1. Jänner 2013
  2. Österreichisches Bundesgesetz über den Schutz von Tieren, gültig seit 1. Jänner 2005
  3. Tierschutz-Schlachtverordnung, gültig seit 1. Oktober 2015
  4. Fischereigesetze der Bundesländer, zum Beispiel:
    1. Niederösterreichisches Fischereigesetz
    2. Wiener Fischereigesetz
    3. Burgenländisches Fischereigesetz

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