Das momentane Gesetz
Der gesetzliche Schutz für Kaninchen ist dramatisch
schlecht. Nach der im Moment gültigen Anlage 9
der 1. Tierhaltungsverordnung des Tierschutzgesetzes
dürfen Zuchthäsinnen zur Fleischgewinnung in
Einzelkäfigen mit 2100 cm² Bodenfläche und 50 cm
Höhe (auf mindestens 35% des Käfigs) gehalten werden.
Ab Mitte der Trächtigkeitsdauer
muss
das schwangere Kaninchen auch Zugang zu einer Nestbox
haben, ähnlich wie Nerze in den Nerzfarmen für die
Pelzproduktion.
Masttieren bis 1,5 kg Körpergewicht müssen nur Käfige
mit 390 cm² Bodenfläche pro Tier, und 40 cm Höhe
auf mindestens 35 % des Käfigs, geboten werden.
Bei Masttieren über 1,5 kg steigt die anzubietende
Käfigbodenfläche pro Tier auf 780 cm². Zum Vergleich:
eine A4-Seite hat eine Fläche von 624 cm². Einstreu
ist nur vorgeschrieben, wenn der Stallraum
nicht beheizbar ist.
Im Dezember 2007 beschloss das österreichische Parlament einen weiteren Paragraphen
in das Tierschutzgesetz aufzunehmen. Dieser verbietet
die Haltung von Kaninchen für die Fleischgewinnung
in Käfigen
§ 18 (3) 3. (3a): Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt: 1.
Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten
Zur Zeit droht ein Verordnungsentwurf der Regierung diesen Paragraphen
stark zu unterlaufen.
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