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Wien, am 14. Juni 2005
Memorandum zum
Defizit im Vollzug der Tierschutzgesetze
Am 10. April 2003 wurde im Rahmen der Parlamentsenquete
von ExpertInnen moniert, dass nur 1 von 5000 Übertretungen
der Tierschutzgesetze geahndet werden. Im neuen Bundestierschutzgesetz
sollte daher der Vollzug sichergestellt werden. Nach 6
monatiger Erfahrung mit diesem Gesetz muss aber leider
festgestellt werden: in Österreich werden Tierschutzgesetze
nicht eingehalten, sondern einfach ignoriert und nicht
ernst genommen. In Österreich herrscht Anarchie in
der Tiernutzung.
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6
Monate Tierschutzgesetz:
viele schöne Worte - im Vollzug allerdings
keine Verbesserung |
Memorandum als PDF
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Die ersten Tierschutzgesetze haben nur die vorsätzliche
Quälerei von Tieren, aus Lust an der Qual, verboten.
Solange mit der Quälerei „vernünftige
Gründe“ verbunden waren, wie z.B. das Geldverdienen,
galten sie grundsätzlich als gesetzeskonform. Tiere
als Eigentum lassen sich vor ihren EigentümerInnen,
den Menschen, eben nur bedingt schützen. Immerhin
gilt nach §362 ABGB: „Eigentümer können
frei über ihr Eigentum verfügen, es beliebig
benützen oder vernichten“. Tierschutzgesetze
müssten also gegen das Eigentumsrecht, mit Eigentum
beliebig verfahren zu können, ankommen.
Nutztierschutzgesetze sind nicht einmal 20 Jahre alt.
Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Tierproduktion industrialisiert.
Die Tierhaltung begann sich an der Profitmaximierung zu
orientieren, die Bedürfnisse der Tiere wurden nur
in dem Maße relevant, indem sie durch Krankheit
oder Tod den Profit reduzierten. Die ersten Nutztierschutzgesetze
sollten nur das gesetzliche Vakuum füllen, und legten
daher die durch Profitmaximierung bestimmten Haltungsbedingungen
einfach als gesetzliche Mindeststandards fest.
Die heutige Tiernutzer-Generation hat „schon immer“
in diesem Bewußtsein gewirtschaftet. Sie empfindet
es zutiefst als Einmischung in ihre persönlichen
Angelegenheiten, wenn ihr Haltungsvorschriften gemacht
werden. Deshalb wird sie sich an diese auch nicht halten,
wenn die Tierschutzgesetze nicht mit entsprechendem Nachdruck
vollzogen, kontrolliert und geahndet werden. Allerdings
steht dem die entsprechende Einstellung der BehördenvertreterInnen
im Weg. Die Folge ist Gesetzlosigkeit und Anarchie im
Tiernutzbereich.
Trotz dem persönlichen Engagement vieler Tierschutz-Ombudspersonen
konnten auch sie diese Anarchie bisher nicht beseitigen.
Auch der Tierschutz-Rat, der sich in seiner ersten Sitzung
z.B. für das Beibehalten des Singvogelfangverbots
aussprach, soll von den Verantwortlichen, wie bekannt
wurde, aufs politische Abstellgleis gestellt werden. Es
zeigt sich, dass das Tierschutzgesetz nicht exekutiert
wird, trotz aller Beteuerungen und trotz aller Versuche
im Gesetz mittels Kontrollverordnungen, Ombudspersonen
und Räten den Vollzug sicherzustellen.
Warum werden andere Gesetze eingehalten? Weil sie, sofern
sie Menschen betreffen, von den betroffenen Menschen einklagbar
sind. Die einzige Möglichkeit die Umsetzung der Tierschutzgesetze
sicherzustellen, sind daher subjektive Rechte
der Tiere auf Vollzug der Tierschutzgesetze.
Nur dann ist nämlich auch §302 StGB „Amtsmissbrauch“
anwendbar, um die Behörden unter Strafdrohung zur
Umsetzung zu zwingen.
Beispiele von Vollzugsdefiziten seit In-Kraft-Treten
des Bundestierschutzgesetzes am 1. Jänner 2005:
Anbindehaltung von Schweinen.
Bereits 1997 wurde die Anbindehaltung von Zuchtsauen
in Salzburg verboten, mit 2002 ist die Übergangsfrist
für bestehende Betriebe abgelaufen. Trotz mindestens
6-maliger Anzeige gegen den Schweinezüchter
Neumayr in Seekirchen, hält dieser weiterhin
seine Schweine gesetzwidrig angebunden. Ende 2004,
aber auch im Jänner und Februar 2005 versprachen
die Landeshauptfrau von Salzburg und der zuständige
Landerat persönlich, dass der Betrieb seine
Anbindehaltung beendet hätte. Am 24. Mai 2005
fand der VGT-Obmann am besagten Betrieb alle Schweine,
unverändert, weiterhin angebunden vor. |
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Wildtierhaltungsverbot in
Zirkussen. Trotzdem am 1. Jänner 2005
die Übergangsfrist für das Halten und
Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen abgelaufen
war, begann der Zirkus Knie sen. am 12. März
seine Zirkustournee mit Wildtieren in NÖ. Anzeigen
bei jedem Auftritt und alle Bemühungen der
betroffenen Tierschutzombudspersonen konnten nicht
verhindern, dass der Zirkus weiterhin, jetzt bereits
seit über 3 Monaten, gesetzwidrig durch die
Lande zieht. |
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Hummerhaltung in Tiermärkten
und im Metro. Für Hummer gelten nach
§3 TSG explizit alle Paragraphen des Tierschutzgesetzes,
so auch §16 (2) TSG: „Das Tier muss über
einen Platz verfügen, der seinen physiologischen
und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist“.
Trotzdem werden Hummer landauf landab mit gefesselten
Scheren in Aquarien übereinander gestapelt.
Man könnte ihre „Bewegungsfreiheit“
bei bestem Willen nicht weiter einschränken.
Dennoch haben alle Anzeigen nichts an den Verhältnissen
geändert. |
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Besatzdichten für Mastgeflügel.
Schon in der Diskussion zum Bundestierschutzgesetz
wurde von Landwirtschaftsseite gefordert, dass die
bisher erlaubten Besatzdichten erhöht werden
müssten. Bei Nachfrage ließ man durchblicken,
dass sich sowieso niemand an die gesetzlichen Besatzdichten
hält. Recherchen des Verein Gegen Tierfabriken
bestätigen: alle besuchten Masthuhn- und Mastputenhallen
sind in den letzten Wochen vor der Schlachtung bis
zu 30% überbelegt. Die Behörden unternehmen
nichts gegen diesen allgemein bekannten Missstand. |
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Fasanerien, ausgestaltete
Legebatterien, … Die in der 2. Tierhalteverordnung
angegebenen Vorschriften für Fasanerien werden
bundesweit nicht eingehalten. Die Legebatterien
mit ausgestalteten Käfigen, die bereits heute
als solche statt als konventionelle geführt
werden müssten, um in den Genuss der 15 jährigen
Übergangsfrist zu kommen, sind wie konventionelle
überbelegt. Wohin man schaut wird das Tierschutzgesetz
ignoriert. |
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Die Verordnungen
widersprechen dem Tierschutzgesetz: |
Wenn die allgemeinen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
eine Haltungsform verbieten, dann erlaubt z.T. die
Verordnung im Widerspruch zum Tierschutzgesetz diese
Haltung erst recht wieder, wie z.B. bei der Fisch-Hälterung
in Tiermärkten. Laut Schlachtverordnung Anhang
G ist es z.B. erlaubt worden, 200 kg Karpfen in
einen 100 Liter Behälter zu pressen. Da 1 kg
Karpfen etwa 1 Liter Volumen braucht, sonst würden
Karpfen nicht schwimmen sondern wie Steine untergehen,
könnten 200 kg Karpfen nicht einmal in püriertem
Zustand in einen derart kleinen Behälter passen.
Und das obwohl §16 (2) TSG auch für Karpfen
gilt: „Das Tier muss über einen Platz
verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen
Bed ürfnissen angemessen ist“. |
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Nachträgliche
Anpassung von Verordnungen an Tiernutzerwünsche: |
Mit §16 (1) TSG und §2 (2) Veranstaltungsverordnung
wurden der Singvogelfang und die Singvogelfangausstellungen
im oö Salzkammergut verboten. Das zuständige
Gesundheitsministerium hat bereits verlautet, dass
der Tierschutzrat ignoriert und diese Verordnung
so abgeändert werden soll, dass der Singvogelfang
wieder erlaubt werden wird. |
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Tierversuchsgesetz: Ethikkommission
ohne Bedeutung |
Die Tierversuche sind explizit vom Tierschutzgesetz
ausgenommen, weil sie durch das Tierversuchsgesetz
1989 geregelt wären. Das Tierversuchsgesetz
sieht Ethikkommissionen vor, die nicht nur alle
Tierversuchslabors jährlich einmal unangemeldet
kontrollieren sollen, was nicht geschieht, sondern
auch die beantragten Versuche vor der Bewilligung
begutachten. Es ist bekannt, dass nicht bewilligte
Versuche ohne Konsequenz durchgeführt wurden.
Bereits 2003 waren von der Konrad-Lorenz Forschungsstelle
Tierversuche an Graugänsen beantragt und von
3 Gutachten der Ethikkommission abgelehnt worden.
Dennoch wurden sie im Alleingang vom Wissenschaftsministerium
am 16. April 2005 bewilligt und ab 26. April 2005
durchgeführt. |
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