Bundestierschutzgesetz:
Stellungnahme des Verein Gegen Tierfabriken
Wien, am 23. Dezember 2003
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- Grundsätzliche Vorbemerkungen
- Kritik im Besonderen
- Tierschutz als Staatsziel in der
Bundesverfassung
- Förderung des Tierschutzes
- Jagd und Fischerei explizit ausgenommen
- Verbot der Käfighaltung für
Legehennen
- Hilfeleistungspflicht
- zu geringe Maximalstrafen
- Verbot der Tierhaltung nicht rigoros
- Tieranwaltschaft statt Tierschutzrat
- Verbandsklagerecht
- Tierschutzinspektorat statt Tierschutzbeauftragte
- Jährlicher Tierschutzbericht
- Übergangsbestimmungen
- Zusammenfassung
Grundsätzliche Vorbemerkungen
Das Bundestierschutzgesetz nach dem vorliegenden Entwurf
stellt ein Rahmengesetz dar, dessen konkrete Forderungen
in den meisten Bereichen durch Verordnungen festgelegt
werden müssen. Erst nach Vorliegen dieser Verordnungen
können die Standards für die Tierhaltung beurteilt
werden.
Die grundsätzliche Struktur des Gesetzes ist zu
begrüßen. Es ist aber erforderlich, dass die
angegebenen Verbote auch für Nutztiere gelten und
den Verordnungen nicht der Freiraum gelassen wird, z.B.
die Käfighaltung von Legehühnern und die Enthornung
von Rindern, oder Qualzuchten wie die gängigen Masthuhnrassen,
aber auch den Singvogelfang weiter zu erlauben. Es sollen
daher im Normentext definitive, klare Verbote für
die Nutztierhaltung ausformuliert werden, die die Verordnungen
in einer Weise einschränken, dass das Gesetz eine
erkennbare Tierschutzqualität aufweist. Solche klaren
Verbote gibt es ja im Entwurf bereits zur Pelztierhaltung
und zur Wildtierhaltung im Zirkus, oder zur dauernden
Anbindehaltung. Diese klaren Verbote sind als positiv
zu bewerten. Darüber hinaus müssen weitere Verbote
sicherstellen, dass es in keinem Bundesland eine Nivellierung
der bestehenden Landestierschutzgesetze nach unten gibt.
Als fragwürdig ist §5 Abs. (3) Zi. 4 zu sehen,
der Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres
explizit von der Tierquälerei ausnimmt. Es ist nicht
verständlich, warum es gewissen Behörden erlaubt
sein soll, Diensthunde in tierquälerischer Weise
zu dressieren.
Im §24 wird gefordert, dass die Verordnungen nach
anerkanntem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse,
allerdings mit Berücksichtigung der ökonomischen
Auswirkungen, verfasst werden sollen. Ökonomische
Überlegungen dürfen aber langfristig kein Grund
sein, eine tierquälerische Haltungsform zu gestatten.
Entsprechend können die ökonomischen Auswirkungen
einer Tierschutzmassnahme diese keinesfalls grundsätzlich
verhindern, sondern nur die Übergangs- und Anpassungsphase
verlängern bzw. behördliche Hilfsmassnahmen
für die Anpassung zur Folge haben.
Die Verantwortlichkeit sowohl für die Verordnungen
§24 als auch für den Vollzug des Gesetzes §48
sollte beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen und nicht beim Landwirtschaftsministerium liegen.
Durch den Zusatz, dass die Verordnungen „im Einvernehmen
mit dem Landwirtschaftsministerium“ zu erstellen
sind, besteht die Gefahr, dass das Landwirtschaftsministerium
de facto ein Vetorecht erhält. Hier sollte klargestellt
werden, dass das Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen das letzte Wort zu den Verordnungen hat.
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Kritik im Besonderen
1) Tierschutz als Staatsziel in der Bundesverfassung
Bereits das Tierschutzvolksbegehren 1996 hat die Erhebung
von Tierschutz zum Staatsziel in der Bundesverfassung
gefordert. Tierschutz hat mit Sicherheit in der Gesellschaft
heute bereits einen Stellenwert, der diesen Schritt rechtfertigen
würde. Einige andere Länder in der EU haben
diesen Schritt bereits vollzogen bzw. diskutieren ihn
ernsthaft.
Die verfassungsrechtliche Anerkennung von Tierschutz
als einem positiven Ziel der Gesellschaft wäre erst
die Basis für die notwendige Tierschutzarbeit im
öffentlichen Interesse. Bisher gelten Tiere als Sachen,
obwohl der §285a ABGB konkret das Gegenteil feststellt.
Daran ist der Wunsch der Gesellschaft zu erkennen, diesen
Zustand zu ändern, allerdings stehen dem Probleme
entgegen, wie verschiedene juridische Kommentare zeigen
(Bydlinski RdW 1988/5, Gimpel-Hinteregger österr.
Juristenzeitung 44. Jg H3 oder Lippold österr. Juristenzeitung
44. Jg, H11), die u.a. mit dem grundsätzlichen juridischen
Stellenwert der Tiere in unserer Gesellschaft zusammenhängen.
Eine Verfassungsänderung würde die Möglichkeit
eröffnen, eine solche Änderung anzugehen.
Tierschutz als Verfassungsgut würde aber auch den
Gerichten die Möglichkeit eröffnen, eine objektive
Abwägung zwischen menschlichen Freiheiten und tierlichen
Interessen durchzuführen. Erst so könnte im
Konfliktfall gerecht zwischen Freiheit der Kunst, oder
Freiheit der Wissenschaft oder Religionsfreiheit und dem
Tierschutz entschieden werden. In Deutschland hatte das
seit August 2002 in der Verfassung verankerte Staatsziel
„Tierschutz“ bereits im Jänner 2003 ein
Urteil zur Folge, nach dem eine Tierversuchsreihe an Ratten,
zur Bestimmung der Gewichtszunahme bei Menschen nach Einnahme
von Medikamenten, mit expliziter Referenz zur Verfassungsbestimmung
zurückgewiesen wurde, weil die Versuche nicht ausreichend
begründet worden waren.
Der vorliegende Entwurf lässt sich aber in Hinsicht
auf die Erhebung von Tierschutz in den Verfassungsrang
rasch adaptieren: §1 könnte, inhaltlich ident,
als Verfassungsbestimmung übernommen werden. Allerdings
wäre es wünschenswert den §1 in diesem
Fall durch den folgenden Satz zu ergänzen: „Zur
Verwirklichung dieses Zieles steht eingetragenen Tierschutzvereinen
das Recht zu, Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit
durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.“
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2) Förderung des Tierschutzes
Ebenso im Tierschutzvolksbegehren 1996 war die Forderung
enthalten, dass die Tierschutzarbeit, die ja im öffentlichen
Interesse geschieht und im Moment ausschließlich
durch Spenden finanziert wird, sowohl ideell als auch
finanziell von der öffentlichen Hand gefördert
werden soll. §2 bildet dafür einen guten Ansatz,
allerdings sollte die finanzielle Förderung dort
auch explizit erwähnt werden, und ein Budget bereitgestellt,
bzw. eine Behörde mit der Vergabe dieser Gelder beauftragt
werden.
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3) Jagd und Fischerei explizit ausgenommen
Die explizite Ausnahme von der Jagd und der Fischerei
aus dem Tierschutzgesetz ist nicht nachzuvollziehen. Dadurch
bleiben bejagte Wildtiere weiterhin Landessache und fallen
nicht unter den Schutz dieses Gesetzes, sondern unter
den zweifelhaften Schutz des Konzeptes „Waidgerechtigkeit“,
das nirgendwo explizit definiert ist. Waidgerechtigkeit
wird nicht nur von der Jägerschaft selbst vorgegeben,
sondern hat zunächst auch nichts mit Tierschutz zu
tun. Vielmehr handelt es sich dabei um vollkommen anachronistische
Vorstellungen der Fairness und der Mannhaftigkeit bzw.
Ritterlichkeit in der Konfrontation zwischen JägerInnen
und Bejagten.
So dürfen Hasen nur beschossen werden, wenn sie
laufen, und Vögel, nur wenn sie fliegen. Vom Standpunkt
des Tierschutzes wäre es aber genau umgekehrt: ein
sitzender Hase oder Vogel ist leichter zu treffen und
damit sicherer rasch zu töten, als ein fliehender
oder fliegender. Wenn es überhaupt noch eine Rechtfertigung
der Jagd gibt, dann kann diese nur ökologisch sein.
Unter ökologisch notwendigen Bedingungen ist natürlich
die Tötung von Wildtieren so rasch und schonungsvoll
wie möglich zu vollziehen. Entsprechend sollte die
Waidgerechtigkeit in diesem Zusammenhang vollkommen bedeutungslos
sein, und alle herkömmlichen Tierschutzgesetze entsprechend
gelten.
In logischer Konsequenz muss es auch verboten werden,
Tiere ausschließlich zum Jagdvergnügen auszulassen
oder sogar in Gefangenschaft – im Wildgatter –
zu bejagen. Diese Bestimmungen gehören in das Bundestierschutzgesetz
eingefügt. Erst im Rahmen dieser Vorgaben darf eine
Waidgerechtigkeit Platz greifen.
In diesem Zusammenhang besonders bedenklich ist, dass
§3 (4) das Wildgatter und die Fasanerien ebenso explizit
aus dem Tierschutzgesetz ausnimmt, obwohl auf die Haltung
der Wildtiere zum Zweck der Jagd nicht einmal das Konzept
der Waidgerechtigkeit Anwendung findet. Die Haltung von
Wildtieren muss einem bundeseinheitlichen Prinzip folgen,
das durch dieses Gesetz vorgegeben wird. Ob die Fasane
im Zoo oder in der Fasanerie gehalten werden, darf für
die Haltungsbedingungen doch keinen Unterschied machen,
egal ob die Fasaneriehaltung nur dem Ziel dient, die Tiere
letztendlich für eine Treibjagd auszusetzen.
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4) Verbot der Käfighaltung für Legehennen
Bisher sieht der Gesetzesentwurf weder ein Verbot noch
eine Erlaubnis der Käfighaltung von Legehennen, sogenannte
Legebatterien, unabhängig davon ob mit oder ohne
ausgestalteten Käfigen, vor. In 5 von 9 österreichischen
Bundesländern sind Legebatterien verboten. In Deutschland
und der Schweiz sind Legebatterien auch bereits verboten.
Die Bevölkerung steht klar hinter einem Legebatterieverbot.
Auch die wissenschaftlichen ExpertInnen auf dem Gebiet
sprechen sich einhellig gegen die Käfighaltung aus.
Mit entsprechenden Übergangsfristen muss daher bereits
im Tierschutzgesetz, neben dem Verbot der dauernden Anbindehaltung,
ein Verbot der Käfighaltung für Legehennen vorgegeben
werden.
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5) Hilfeleistungspflicht
Es ist positiv zu bewerten, dass eine Hilfeleistungspflicht
für Tiere, die verletzt wurden oder in Gefahr gebracht
worden sind, in §9 vorgesehen ist. Allerdings sollte
diese Hilfeleistungspflicht nicht nur für jene Menschen
gelten, die die Tiere verletzt oder in Gefahr gebracht
haben, sondern für alle Menschen, die ein Tier in
Not sehen. Da die Voraussetzung der Zumutbarkeit der Hilfe
die Hilfeleistungspflicht im §9 sowieso einschränkt,
könnte hier sicherlich eine allgemeine Hilfeleistungspflicht
für alle Tiere in Not, egal durch wen verursacht,
vorgesehen werden.
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6) zu geringe Maximalstrafen
Im Entwurf wird in §38eine Maximalstrafe von Euro
7.500 bzw. bei Wiederholung von Euro 15.000 für Tierquälerei
und tierschutzwidrige Tötung vorgesehen, in allen
anderen Fällen von Euro 3.750 bzw. Euro 7.500 im
Wiederholungsfall. Im Vergleich dazu werden Übertretungen
des Datenschutzgesetzes oder sexuelle Belästigung
jeweils mit Maximalstrafen jenseits der 100.000 Euro geahndet.
Die Höhe dieses Strafausmaßes im Tierschutzgesetz
ist also viel zu gering, wenn man bedenkt wie sehr besonders
grausame Tierquälerei Entsetzen und Ablehnung in
der Bevölkerung auslösen. Das Strafausmaß
sagt ja sehr viel darüber aus, wie ernst die Gesellschaft
das entsprechende Gesetz als solches nimmt. Bei dem im
Entwurf vorgesehenen Strafausmaß könnten TäterInnen
zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei Tierquälerei
um ein Kavaliersdelikt handelt. Dieser Ansicht sollte
vehement entgegen getreten werden.
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7) Verbot der Tierhaltung nicht rigoros
Im §39 werden mögliche Tierhaltungsverbote
vorgesehen. Ein Tierhaltungsverbot ist erfahrungsgemäß
wesentlich wirkungsvoller als Abschreckung, um die Einhaltung
des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten, als jegliche
Geldstrafe. Oft sind diejenigen, die Gesetzesübertretungen
begehen, sehr leicht in der Lage die Geldstrafen zu begleichen,
ja sie nehmen sie als mögliches Risiko vorsätzlich
in Kauf. Ein Tierhaltungsverbot, das sofort bei einer
schwerwiegenden Tierquälerei oder sonstigen Übertretung
des Tierschutzgesetzes ausgesprochen werden könnte,
würde diese Situation dramatisch verändern.
Im §39 ist aber leider vorgesehen, dass die Behörde
nur dann ein Tierhaltungsverbot aussprechen könnte,
wenn die Person bereits mehr als einmal rechtskräftig
wegen Verstoßes gegen §5-8 des Tierschutzgesetzes
bestraft ist. Hier sollte zumindest die Möglichkeit
bestehen, bei sehr schwerwiegenden Übertretungen
beliebiger Paragraphen des Tierschutzgesetzes bereits
beim ersten Mal ein Tierhaltungsverbot auszusprechen.
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8) Tieranwaltschaft statt Tierschutzrat
In der täglichen Tierschutzarbeit begegnet uns kontinuierlich
das Problem des Vollzugsdefizits. Wenn der Verein Gegen
Tierfabriken Hinweisen aus der Bevölkerung nachgeht,
und dabei findet, dass es Gesetzesübertretungen gibt,
dann informiert er darüber die Behörden. Seit
1992 hat der Verein Gegen Tierfabriken eine Liste von
etwa 300 derartigen Anzeigen. Strafrechtliche Anzeigen
werden ausnahmslos immer niedergelegt. Über die Anzeigen
nach dem Verwaltungsstrafrecht bekommen wir keine behördliche
Rückmeldung. Aber in unzähligen Fällen
haben die Kontrollen des Verein Gegen Tierfabriken später
ergeben, dass absolut nichts geschehen ist und die Zustände
unverändert weiterexistieren. Die Amtstierärzte
und Amtstierärztinnen verstecken sich bei Anfrage
hinter der Schweigepflicht. Es entsteht der Eindruck,
dass die Behörden weder selbst kontrollieren, noch
Beschwerden ernst nehmen, oder zumindest Übertretungen
in einer Weise ahnden, die keine dauernde Änderung
hervorruft.
Es gibt eine Reihe von Beispielen, die objektiv belegen,
dass eindeutige Gesetzesübertretungen bei behördlichen
Kontrollen toleriert und ignoriert wurden. So konnte in
einer fast flächendecken
Untersuchung der Zustände in Legebatterien in Österreich
im Sommer 2003 nachgewiesen werden, dass praktisch alle
Betriebe mehr Hühner pro Käfig eingestallt haben,
als das Gesetz erlaubt, sowie weitere Gesetzesübertretungen.
Dass die Käfige überbelegt sind, wäre leicht
bei einer Kontrolle festzustellen. Gäbe es behördliche
Kontrollen, dann hätten diese Zustände längst
bekannt sein müssen.
Konkret wurde z.B. in einem Prozess am 30. Oktober 2003
am Bezirksgericht Liesing, Wien 23, von den Legebatteriebetreibern
Florian Zichtl und Franz Schrall zugegeben, dass sie im
Juni 2002 vorsätzlich über 20% mehr Hühner
eingestallt hatten, als das Gesetz erlaubt. Sie hätten,
wörtlich, „mit der Toleranz der Behörden
gerechnet“. Franz Schrall dazu: „Die Überbelegung
von Käfigen bei der Anlieferung ist branchenüblich,
die Behörde weiß davon und duldet es“.
Bei diesem Prozess unterlagen beide Zeugen, Zichtl und
Schrall, der Wahrheitspflicht.
Im Februar 2003 gab es eine behördliche Kontrolle,
die nichts auszusetzen fand. Im März wurde der Betrieb
vom Verein Gegen Tierfabriken angezeigt, und diese Anzeige
mit Video- und Fotomaterial belegt. Kurz darauf gab es
noch eine behördliche Kontrolle, die eine Strafe
von 200 Euro aussprach und darauf bestand, dass 20% der
Hühner entfernt werden mussten.
Es kann nicht die Aufgabe von Tierschutzvereinen sein,
die Kontrollfunktion der Behörden zu übernehmen,
zumal der Zutritt in solche Stallungen nicht rechtlich
gedeckt ist. Im oben zitierten Fall Zichtl/Schrall gibt
es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Klagen
gegen den Verein Gegen Tierfabriken. Die entsprechenden
Strafen bzw. Gerichtskosten sind viel höher zu erwarten,
als die 200 Euro Strafe für die nachweislich illegal
geführte Legebatterie.
Die einzige nachhaltige Lösung dieser Problematik
ist die Gründung einer neuen Institution, der Tieranwaltschaft,
die die Kontrollen bundesweit koordiniert, von den Behörden
alle Informationen zur Verfügung gestellt bekommt,
für die Sache der Tiere Parteienstellung erhält
und z.B. Gutachten erstellen lassen kann, und generell
die Interessen der Tiere vertritt. Die Tieranwaltschaft
würde also nicht selbst kontrollieren, sondern nur
die Kontrolle im Sinne der Tiere koordinieren und sicherstellen,
dass sie stattfinden und dass die Behörden auch entsprechende
Schritte setzen, um Missstände zu beseitigen. Die
Tieranwälte bzw. Tieranwältinnen brauchen also
keine Tierärzte bzw. Tierärztinnen zu sein,
sondern müssen die Bereitschaft und die Möglichkeit
haben, im Sinne der Tiere aktiv zu werden, und gegebenenfalls
ExpertInnen beizuziehen. Die Tieranwaltschaft sollte auch
eine anerkannte Interessensvertretung der Tiere als Berater
der Gesetzgeber sein, um dort ihre Expertise und Erfahrung
einbringen zu können.
Der im §42 des Entwurfs vorgeschlagene Tierschutzrat
kann diese Funktion der Tieranwaltschaft nicht übernehmen.
Erstens besteht der Tierschutzrat aus 19 Personen, von
denen nur eine aus dem Bereich des Tierschutzes kommt.
Zweitens sind die Aufgaben des Tierschutzrates nur zu
beraten, zu evaluieren und Stellungnahmen abzugeben, Richtlinien
zu erarbeiten und Fragen zu beantworten. Der Tierschutzrat
kann also nicht selber aktiv werden, sondern nur Behörden
dabei beraten und ein Vorgehen vorschlagen.
Zusätzlich sind die Mitglieder des Tierschutzrates
ehrenamtlich tätig, und deswegen ist weder zu erwarten,
dass er oft tagen wird, noch dass er besonders engagiert
tätig werden wird. Die Erfahrung mit ähnlichen
Institutionen, wie z.B. der sogenannten §13 Kommission
des Tierversuchsgesetz 1989, sind sehr negativ. Diese
Kommission tagt maximal 2 Mal im Jahr hinter verschlossenen
Türen, ohne dass irgendeine Konsequenz oder ein Output
zu merken wäre.
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9) Verbandsklagerecht
Ein Verbandsklagerecht ist nach diesem Entwurf zum Bundestierschutzgesetz
nicht vorgesehen, wie es sich in der Praxis z.B. im Konsumentenschutz
nach dem Muster der §§28 und 29 des Konsumentenschutzgesetzes
bewährt hat.
Ein Grundproblem im Tierschutzbereich ist, dass niemand
in Verfahren wegen Tierquälerei oder anderen Übertretungen
des Tierschutzgesetzes Parteienstellung im Namen der betroffenen
Tiere bekommt, weil deren Interessen vor dem Gesetz gar
nicht existieren. Ein Verbandsklagerecht könnte da
Abhilfe schaffen. Anerkannten Tierschutzverbänden
würde damit auch das Recht eingeräumt werden,
Klagen zu erheben, auch wenn die Behörden bzw. die
Staatsanwaltschaft keinen ausreichenden Grund zu Anklagen
sieht. In der täglichen Tierschutzpraxis hat sich
herausgestellt, dass nur zu oft Behörden bei Übertretungen
des Tierschutzgesetzes wegschauen.
Auch sollte mit einer Verbandsklage ein Prüfungsantragsrecht
von Verordnungen gemäß dem Bundesverfassungsgesetz
auf ihre Gesetzmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof
inkludiert sein.
Auf diese Weise könnte der Vollzug des Tierschutzgesetzes
sichergestellt werden.
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10) Tierschutzinspektorat statt Tierschutzbeauftragte
Nach §41 des Entwurfs sollen Tierschutzbeauftragte
des Landes nominiert werden. Allerdings werden keine näheren
Aufgabenbereiche oder Funktionen dieser Tierschutzbeauftragten
angegeben. Grundsätzlich ist es zu begrüßen,
dass die Länder AnsprechpartnerInnen für die
Tierschutzvereine haben.
Das Beispiel Schweden zeigt, dass regionale Tierschutzbeauftragte,
sogenannte TierschutzinspektorInnen, eine sehr effiziente
flächendeckende Kontrolle ermöglichen können.
Die schwedischen TierschutzinspektorInnen werden in einem
2-jährigen Kurs ausgebildet und übernehmen dann
die Kontrolle aller dem Tierschutzgesetz unterliegenden
Tierhaltungen in der Region, vielleicht einem Bezirk in
Österreich entsprechend. Die behördlichen Befugnisse
reichen soweit, dass die TierschutzinspektorInnen sowohl
im Notfall und unter begründetem Verdacht mit Gewalt
in Stallungen eindringen, als auch die behördliche
Schließung von Stallungen veranlassen können.
Die TierschutzinspektorInnen sind nicht selber TierärztInnen,
können aber diese zur Beratung beiziehen. In Schweden
wird von allen betroffenen Seiten die Erfahrung mit dem
Tierschutzinspektorat als sehr positiv bewertet.
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11) Jährlicher Tierschutzbericht
In dem vorliegenden Entwurf zum Bundestierschutzgesetz
ist kein jährlicher oder wenigstens regelmäßig
erscheinender Tierschutzbericht vorgesehen, wie das z.B.
in Deutschland der Fall ist. Der letzte bundesweite Bericht
zu Haltungsformen bei Nutztieren in Österreich stammt
aus dem Jahr 1995. Die Statistik Austria publiziert die
Anzahl der gehaltenen und der geschlachteten und der gejagten
Tiere, sowie einige Handelsdaten und den Verbrauch tierlicher
Nahrungsmittel. Für die politische Tierschutzarbeit
ist das bei weitem nicht ausreichend.
Um sich selbst Daten und Fakten zu Haltungsformen und
dergleichen zu besorgen, ist ein Tierschutzverein gezwungen,
sich in die Grauzone legal/illegal zu begeben, und setzt
sich damit nicht nur der Kritik sondern auch möglicherweise
der Verfolgung durch staatliche Behörden aus. Dabei
ist doch der Erhalt solcher Basisinformationen legitim
und für seriöse politische Arbeit absolut notwendig.
Daher sollte das Tierschutzgesetz einen jährlichen
Tierschutzbericht beschließen, den die verantwortliche
Behörde, in diesem Fall das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen, herausgibt. Darin sollten sowohl
alle Daten und Fakten zu den Tierhaltungsformen in allen
Bereichen erhoben werden, als auch die jährlichen
Veränderungen und Tendenzen, sowie die Statistiken
über Vollzug und Kontrolle des Gesetzes.
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12) Übergangsbestimmungen
Es ist verständlich, dass neue tierschutzrechtliche
Anforderungen an die Tierhaltung, die durch etwaige, noch
zu formulierende Verordnungen gefordert werden könnten,
eine entsprechend lange Übergangs- und Anpassungsfrist
erfordern. Wenn bauliche Veränderungen erforderlich
sind, dann sollten die in angemessener Frist und, falls
erforderlich, unter staatlicher Subvention von statten
gehen. Neubauten müssen sich natürlich sofort
an die neuen Bestimmungen halten.
Daher ist die im §44 Abs. (4) des Entwurfs angegebene
Übergangs- bzw. In-Kraft-Trete-Bestimmung vollständig
abzulehnen. Darin werden explizit die Auswirkungen des
Gesetzes auf jene Fälle beschränkt, für
die keine über kleinere Instandsetzungen hinausgehenden
baulichen Maßnahmen erforderlich sind. Wenn dieser
Paragraf in diesem Wortlaut im Gesetz bleibt, hätte
das Gesetz, wie streng die Verordnungen auch immer sein
könnten, praktisch keine Auswirkungen für die
Tiere in Österreich, weil natürlich jede ernsthafte
Änderung auch eine bauliche Maßnahme mit sich
bringt. Diese baulichen Maßnahmen müssen aber
im Sinne der Tiere durchgeführt werden, und sei es
nach entsprechender Übergangszeit und mit staatlicher
Hilfe.
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Zusammenfassung
Der vorliegende Entwurf für ein Bundestierschutzgesetz
ist ein Rahmengesetz, dessen wesentliche Qualität
aber noch von den konkreten Verordnungen abhängt.
Eine klare Vorgabe im Gesetz für die Verordnungen
ist daher dringend erforderlich. So sollten Legebatterien,
d.h. die Käfighaltung für Legehennen, ob mit
oder ohne ausgestalteten Käfigen, bereits im Gesetz
grundsätzlich verboten werden. Ebenso muss sichergestellt
sein, dass keine Tierschutzbestimmungen nach den Landesgesetzen
durch das neue Tierschutzgesetz nach unten nivelliert
werden.
Problematisch ist, dass Jagd und Fischerei grundsätzlich
aus dem Gesetz ausgenommen sind. So bleibt eine zweifelhafte
und von der Jägerschaft selbst definierte Waidgerechtigkeit,
die nicht einmal durch Tierschutz motiviert ist, das Kriterium,
wie jagdbare Tiere behandelt werden, selbst während
der Zeit, in der sie extra und ausschließlich für
die Jagd gezüchtet werden, wie in Wildgattern oder
Fasanerien.
Sehr kritisch zu sehen ist auch der Aspekt, dass keine
der Forderungen des Tierschutzvolksbegehrens umgesetzt
worden ist. Das ließe sich allerdings relativ einfach
nach dem vorgelegten Entwurf bewerkstelligen. So könnte
§1 inhaltlich zu einer Verfassungsbestimmung werden,
wodurch Tierschutz Verfassungsrang bekäme. §2
könnte konkret mit einem Budget versehen zu einer
echten materiellen und nicht nur ideellen Förderung
von Tierschutz umfunktioniert werden. Zur Behebung des
Vollzugsnotstandes im Tierschutz ist aber der Tierschutzrat
in keiner Weise geeignet. Eine Tieranwaltschaft und ein
Verbandsklagerecht des organisierten Tierschutzes, wie
sie auch das Tierschutzvolksbegehren gefordert haben,
sind daher eine unabdingbare Voraussetzung für einen
effizienten Vollzug.
Zusätzlich sollte die Abfassung eines jährlichen
Tierschutzberichts im Tierschutzgesetz vorgeschrieben
werden. Nur so ist seriöse politische Tierschutzarbeit
möglich.
Und Österreich könnte vom schwedischen Modell
das Instrument eines Tierschutzinspektorats übernehmen,
das die Kontrolle der Haltungseinrichtungen umfassend
sicherstellen würde. In Schweden hat sich diese Einrichtung
jedenfalls sehr bewährt.
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