Das Genehmigungsverfahren für Tierversuche
Im momentan gültigen österreichischen Tierversuchsgesetz
sind 10 Kommissionen vorgesehen, die die Anträge auf Genehmigung
von Tierversuchen zu prüfen haben. Die §12-Kommission berät
dabei das Wissenschaftsministerium bzgl. der ca. 20.000
Anträge auf Tierversuche pro Jahr, die von Tierversuchseinrichtungen
des Bundes (hauptsächlich Institute der Universitäten) eingebracht
werden. 2 Personen sind ausschließlich dafür als Sekretariat
dieser Kommission im Wissenschaftsministerium angestellt,
die restlichen Kommissionsmitglieder arbeiten anderswo,
zumeist hauptberuflich an einer Universität im Tierversuchsbereich.
Erfahrungsgemäß ist das viel zu wenig Personal, um diese
große Zahl an Anträgen innerhalb der gesetzlichen Frist
von 40 Tagen gewissenhaft zu bearbeiten. In der Praxis erfährt
die Mehrheit der Mitglieder der §12-Kommission daher von
meisten Tierversuchsanträgen überhaupt nichts.
Die Kommission hat auch nur beratende Funktion, letztendlich
entscheidet nur ein einziger Beamter des Ministeriums. Wenn
sich die Kommission gegen Tierversuchsanträge ausspricht,
erfährt sie im Nachhinein gar nicht, was aus ihrer Beschwerde
geworden ist. Oft stellte sich später heraus, dass der Versuch
trotzdem vom Ministerium genehmigt worden war.
Die §12-Kommission hat zusätzlich die Aufgabe alle ca.
400 Tierversuchseinrichtungen des Bundes jährlich einmal
unangemeldet zu kontrollieren. In der Praxis geschieht
dies
praktisch gar nicht. Laut Rechnungshofbericht vom Jahr
2006 kam es im Jahr 2002 zu nur 1/3 der vorgeschriebenen
Kontrollen, und selbst bei
diesen
wurden Beanstandungen unter den Teppich gekehrt.
Für die Tierversuchseinrichtungen der Privatwirtschaft
(Pharmazie) sind jeweils eigene Genehmigungskommissionen,
die bei den Landesregierungen der Bundesländer, in denen
diese Tierversuchseinrichtungen liegen, angesiedelt sind,
zuständig. Letztverantwortlich für die Genehmigungsentscheidung
ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau. Bei diesen
Kommissionen, so hört man, sollen die Kontrollen noch viel
spärlicher und noch weniger genau ausfallen.
Grundsätzlich gilt, dass es nach dem momentan gültigen
Tierversuchsgesetz keine ethische Schaden-Nutzen Abwägung
von Tierversuchen, die beantragt wurden, gibt. Vielmehr
wird von den Kommissionen nur untersucht, ob der Tierversuch
wissenschaftlich vernünftig ist und ob dazu keine tierfreien
Alternativverfahren existieren. Selbst der unnötigste Versuch
muss genehmigt werden, wenn diese beiden Kriterien erfüllt
sind. Aus Tierschutzgründen kann kein Tierversuch in Österreich
untersagt werden.
Eine internationale Studie untersuchte die Genehmigungsverfahren
für Tierversuche in verschiedenen Ländern und fand, dass
sich der Entscheidungsprozess sowohl individuell als auch
im Kommissionsbereich sehr inkonsistent gestaltete. Die
AutorInnen schlagen eine Objektivierung des Entscheidungsprozesses
vor, wie er durch einen Evaluierungskatalog erfolgen könnte.
Quelle: Varga O et al. 2012: Assessing the animal ethics
review process, in „Climate change and sustainable development“,
herausgeg. von Potthast T und Meisch, Wagening Academic
Publishers, Seite 462.
Der Rechnungshof kritisierte in seinem Bericht von 2006, dass die Gutachten der
§12 Kommission zu Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen
nicht zu den an Fachgutachten zu stellenden Forderungen
genügten: "Die sachliche Auseinandersetzung mit den Anträgen
hätte zumindest in ihren wesentlichen Zügen in den Gutachten
dokumentiert werden müssen, um eine nachvollziehbare Grundlage
der Behördenentscheidung zu bieten." Mit anderen Worten,
der Rechnungshof bemängelte die tatsächliche Überprüfung
der Anträge, sie wirkten eher wie Blankogenehmigungen ohne
echte Kontrolle.
Quelle: http://www.tierversuchsgegner.at/images/stories/tierversuche/tv_pdfs/rechnungshofbericht.pdf, Seite 45.
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