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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (06.03.2017)

Der Entwurf des Wissenschaftsministeriums zum neuen Tierversuchsgesetz

Das Wissenschaftsministerium hat am 28. Juni 2012 einen Entwurf zum neuen Tierversuchsgesetz auf Grundlage der EU-Richtlinie 2010/63 veröffentlicht und zur Begutachtung bis 10. August 2012 ausgeschrieben. Alle BürgerInnen und Organisationen in Österreich, denen das neue Tierversuchsgesetz ein Anliegen ist, sind jetzt dazu aufgerufen, in dieser Sache Stellung zu nehmen.

>>>Stellungnahme des VGT zum Gesetzesentwurf<<<

Der Entwurf des Ministeriums im vollen Wortlaut findet sich hier:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BEGUT&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_761338

Dieser Entwurf, sollte er wirklich unverändert Gesetz werden, ist vom Standpunkt des Tierschutzes aus total katastrophal. Er orientiert sich in allem an den Mindestvorgaben der EU-Richtlinie 2010/63 und wählt an allen Stellen, an denen die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bietet, die für die Tiere schlechteste, d.h. am wenigsten strengste Version. Allerdings hat Minister Dr. Karlheinz Töchterle mittlerweile erklärt, dass dieser Entwurf nur ein Diskussionsanstoß gewesen sei und dass es nach der Begutachtungsfrist substantielle Verbesserungen geben werde. So kündigte Minister Dr. Töchterle bereits an, es werde entsprechend der Forderung des VGT ein Evaluierungskatalog für den Genehmigungsprozess für Tierversuche verpflichtend vorgeschrieben, der vom Messerli-Institut zu entwickeln sein wird. So sollen unnötige Tierversuche ausgesondert und untersagt werden können.

Der Entwurf sieht vor, vom bisher gültigen österreichischen Tierversuchsgesetz 2 strengere Bestimmungen beizubehalten:

  • Das Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen
  • Das Verbot von LD-50 Tests

Neben vielen kleinen Aspekten, die diesen Entwurf in seinem Wortlaut vom Standpunkt des Tierschutzes sehr kritikwürdig erscheinen lassen, sind die folgenden Punkte zentral:

  • Der Entwurf sieht nicht, wie bisher im Tierversuchsgesetz, eine Ermächtigung des Wissenschaftsministeriums vor, gewisse Tierversuchsmethoden zu verbieten, obwohl Artikel 13 (1) der EU-Richtlinie das den Mitgliedsstaaten explizit freistellt.

  • Der Entwurf erlaubt in §5 sogar Tierversuche, die starke, lang andauernde Leiden verursachen, sofern das „wissenschaftlich berechtigt“ sei, obwohl Artikel 55 (3) der EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten explizit ein diesbezügliches Verbot ermöglicht.

  • In §9 des Entwurfs wird den Tierversuchseinrichtungen erlaubt (!), ihre Versuchstiere nach dem Versuch privat unterzubringen, obwohl die EU-Richtlinie nahelegt, dass das nach Möglichkeit immer durchgeführt werden soll.

  • In §12 (3) des Entwurfs werden Tierversuche an Primaten zugelassen, auch wenn sie nicht nur Menschen zugute kommen sollen (sondern auch anderen Tieren oder Pflanzen), obwohl Artikel 55 (1) der EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, diese Ausnahme zu streichen.

  • §25 des Entwurfs sieht für die Genehmigungsanträge für Tierversuche wesentlich weniger Angaben vor, als Artikel 44 der EU-Richtlinie nahelegt.

  • §26 des Entwurfs sollte unbedingt die Vorschrift enthalten, dass die ethische Schaden-Nutzen Abwägung nicht nach dem Bauchgefühl eines Beamten sondern nach einem objektiven Evaluierungskatalog zu erfolgen hat, der z.B. bis 2014 vom einer Fachstelle am Messerli-Institut auszuarbeiten ist und nach einer Verordnung des Ministeriums festgeschrieben wird.

  • §27 des Entwurfs sieht nur für sehr wenige Tierversuche eine rückblickende Bewertung vor. Das sollte unbedingt auf alle Tierversuche erweitert werden, um eine Kontrolle des Genehmigungsprozesses und eine Abschätzung bzgl. der Vertrauenswürdigkeit der Genehmigungsanträge zu ermöglichen. In der EU-Richtlinie Artikel 39 wird diese Möglichkeit explizit den Mitgliedsstaaten freigestellt.

  • §28 des Entwurfs schränkt die Anzahl der Tierversuche, die überhaupt genehmigungspflichtig sind, dramatisch ein. Die EU-Richtlinie (Artikel 42 (1)) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten alle Tierversuche einer Genehmigung unterziehen können.

  • Laut §29 des Entwurfs muss nur ein kleiner Teil der Tierversuche in Form einer nichttechnischen Projektbeschreibung veröffentlicht werden. Die EU-Richtlinie ermöglicht den Mitgliedsstaaten in Artikel 43 eine derartige Veröffentlichung für alle Tierversuche.

  • §30 des Entwurfs verschlechtert die strengere Bestimmung im jetzigen Tierversuchsgesetz, dass jedes Jahr unangemeldete Kontrollen jeder Tierversuchseinrichtung stattfinden müssen, indem sie die Anzahl der jährlichen Kontrollen auf 33% der Tierversuchseinrichtungen reduziert und noch dazu zulässt, dass diese auch angemeldet werden können. Die EU-Richtlinie erlaubt in Artikel 2 strengere österreichische Bestimmungen beizubehalten. Ein Bericht des Rechnungshofes von 2006 über die Genehmigungsverfahren bei Tierversuchen und Kontrollen von Einrichtungen belegt, dass eine derartige Kontrolle sehr wichtig ist.

  • Der Entwurf enthält keine Bestimmung darüber, dass die Tierschutzombudsschaften des Tierschutzgesetzes auch Parteienstellung in allen mit dem Tierversuchsgesetz in Zusammenhang stehenden Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren haben sollen, insbesondere in den Genehmigungsverfahren für Tierversuche. Die Tierschutzombudsschaften sollten eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt bekommen und verpflichtet werden, alle 2 Jahre einen Bericht („Tierversuchsbericht“) über die Umsetzung des Tierversuchsgesetzes zu veröffentlichen, analog zum Tierschutzbericht im Tierschutzgesetz.

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