Bilanz am Ende der Singvogelfangsaison 2005
Linz Ursulinenhof, am 25. 11. 2005
TierschützerInnen haben in den letzten 2½
Monaten Fakten zum Singvogelfang im oö Salzkammergut
auf Foto- und Filmmaterial dokumentiert, die bisher unbekannt
waren. Thematisiert wurde in der Pressekonferenz der gesamte
Komplex vom Fallenfang über den Umgang mit Lockvögeln
und die Haltung der Singvögel bis zur rechtlichen
Beurteilung der jetzigen Situation und einem Ausblick
auf die zukünftige Entwicklung.
Es sprachen:
Zusammenfassung der Ergebnisse
der aktuellen Tierschutz-Kontrollen
DDr. Martin Balluch
Von 15. September bis Ende November läuft die Singvogelfangsaison
im oö Salzkammergut. AktivistInnen des Dachverbandes
der oö Tierschutzorganisationen und des Verein Gegen
Tierfabriken haben in dieser Zeit regelmäßig
eine stetig steigende Zahl von zuletzt ca. 70 Fangplätzen
kontrolliert und insgesamt 22 Anzeigen gegen in flagranti
beim Fallenfang erwischte Singvogelfänger eingebracht.
Zusätzlich wurde die Haltung von Singvögeln
in Gartenhäusern kontrolliert und angezeigt, wenn
sie nicht der 2. Tierhaltungsverordnung (und gegebenenfalls
auch nicht der oö Artenschutzverordnung) entsprach.
Zumindest eine dieser Anzeigen hat bereits zu einer Änderung
der Haltung geführt.
Fallenfang
Es sind insgesamt ca. 30.000 – 35.000 Singvögel
in Fallen gefangen worden, darunter nicht nur die 4 in
der oö Artenschutzverordnung genannten Arten sondern
jedenfalls auch zahlreiche Kohlmeisen. Diese Zahl entspricht
dem Fang von 55 – 65 Vögeln pro Fänger
und ist eine Hochrechnung aus den zahllosen Gesprächen
an den Fangplätzen.
Die Vögel leiden beim Fang schwer, sie werden durch
die Fallen völlig verdreht zusammengequetscht und
flattern bei Annäherung der Vogelfänger um ihr
Leben. Insgesamt 3 Mal waren TierschützerInnen anwesend,
wie die Falle zugeschnappt ist, und konnten das Tierleid
dokumentieren.
Widerspricht §5 (2) 10. Bundestierschutzgesetz!!
„[Es ist verboten] ein Tier […] einer Bewegungseinschränkung
auszusetzen und ihm dadurch […] schwere Angst zuzufügen“
Umgang mit Lockvögeln
Während die oö Artenschutzverordnung den Fang
von 2500 Vögeln für Ausstellungszwecke vorsieht,
werden fast 10.000 Tiere als Lockvögel gefangen und
lebenslang eingesperrt. Tierschutzkontrollen überraschten
einige Vogelfänger mit 10 und mehr Lockvögeln
pro Person.
In der Fangsaison müssen diese Vögel in winzigen
Käfigen leben, in denen sie nicht einmal ihre Flügel
richtig ausstrecken können.
Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines
Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier
[…] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere
Angst versetzt wird“
Die Lockvögel werden in der Früh mitsamt ihren
Käfigen in einen Rucksack gesteckt, der zugeschnürt
wird. Nicht selten stecken 6 oder mehr Lockvogelkäfige
in einem Rucksack. Auf diese Weise werden sie zum Fangplatz
und zurück transportiert, oft täglich 2 Stunden
lang oder mehr.
Widerspricht §11 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ Beim Transport [von Tieren] ist sicherzustellen,
dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend
belüfteten Raum verfügen“
Am Fangplatz müssen sie dann in diesen Käfigen,
an Bäumen oder Gerüsten aufgehängt, 4-5
oder mehr Stunden verweilen, um ihre Artgenossen durch
ihr klägliches Gezwitscher in die neben ihnen aufgespannten
Fallen zu locken.
Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines
Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier
[…] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere
Angst versetzt wird“
Haltung der gefangenen Vögel
Viele Vogelfänger halten ihre Vögel grundsätzlich
in viel zu kleinen Käfigen. Die von der oö Artenschutzverordnung
vorgeschriebene Mindestgröße einer Voliere,
die selbst für 1 Vogel bei weitem nicht artgerecht
ist, muss oft für 10 – 20 Vögel ausreichen.
Widerspricht § 16 (1) Bundestierschutzgesetz!!
„ [In der Haltung] darf die Bewegungsfreiheit eines
Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier
[…] Leiden zugefügt werden, oder es in schwere
Angst versetzt wird“
Die dokumentierte und angezeigte Haltung der gefangenen
Singvögel in den Gartenhäuschen widerspricht
Anlage 2 Zi 14. der 2. Tierhaltungsverordnung des Bundestierschutzgesetzes,
in der Haltungsbedingungen für Singvögel vorgeschrieben
werden, wie z.B.
- Verbot der Einzelhaltung
- Abgedeckte Käfige
- Geeignetes Bodenmaterial
- Käfigausstattung und Bademöglichkeit
- Käfigmasse pro Paar
- Natürliche Bepflanzung und Versteckmöglichkeiten
Umgang mit der Natur
Die Singvogelfänger greifen brutal in die Natur
ein, um ihren Vogelfang nach ihren Vorstellungen zu betreiben.
So gibt es immer wieder Schlägerungen von Baumgruppen,
um dort Vogelfangplätze zu errichten. Die Vogelfänger
schneiden einzelne Bäume um und versehen sie mit
Scharnieren, um sie mechanisch umkippen und mit Fallen
bestücken zu können. Baumspitzen werden abgeschnitten
und durch künstliche Bäume, die für Vögel
attraktiver gestaltet werden, ersetzt, die mit Metall
an den abgeschnittenen Bäumen befestigt werden. Hässliche,
6-7 m große, hölzerne Konstruktionen stellt
man zum Vogelfang in die Landschaft. Metallstifte, Trittstufen
und Leitern werden von oben bis unten in gesunde Bäume
genagelt, um den Aufstieg zu erleichtern. An vielen Bäumen
sind dauerhaft unzählige Metallarretierungen für
Fallen angebracht.
Kinder zum Vogelfang angehalten
Mehrmals wurden Kinder unter 10 Jahre, aber auch 14 und
16 jährige Buben, beim Fallenfang ohne Begleitung
durch Erwachsene angetroffen. Die Kinder hatten selbständig
Fallen aufgespannt und Lockvögel ausgehängt.
Sie haben auch über den Tag die Fangplätze verlegt.
Bei einem Gespräch gaben sie an, schon die ganze
Saison den Vogelfang zu betreiben und die vorhandenen
Lockvögel vor Wochen selbst gefangen zu haben. Sie
hatten auch am Tag der Begegnung bereits 2 Vögel
in Fallen gefangen.
Keine Vogelausstellungen
Es gab keine Vogelausstellungen in diesem Jahr. Bei Tierschutzkontrollen
wurde festgestellt, dass die jeweiligen Vogelfängertreffen
ohne Ausstellung gefangener Vögel abliefen. Allerdings
dürfte dieser Umstand hauptsächlich auf die
Gefahr der Vogelgrippe zurückzuführen zu sein.
§ 2 (2) Tierschutz-Veranstaltungsverordnung verbietet
Wildvogelausstellungen:
„ Wildfänge […] dürfen weder ausgestellt
noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden“
Rechtliche Beurteilung
Es steht außer Zweifel, dass der Singvogelfang
in einigen Belangen dem Bundestierschutzgesetz massiv
widerspricht. So ist der Tatbestand des §5 (2) Zi
10., dass ein Tier keiner Bewegungseinschränkung
ausgesetzt werden darf, die dem Tier schwere Angst zufügt,
durch den Fallenfang eindeutig gegeben. Das Einquetschen
in der Falle ist eine Bewegungseinschränkung, die
dem Fluchttier Singvogel, dessen einzige Waffe die rasche
Flucht ist, jedenfalls schwere Angst zufügen muss,
besonders wenn ein Mensch dann noch auf den Vogel greift.
Damit der Singvogelfang weiterhin legal sein könnte,
müsste es einen rechtfertigen Grund dafür geben,
der höher zu bewerten ist, als das durch den Singvogelfang
ausgelöste Tierleid. Dieser rechtfertigende Grund
könnte nur das öffentliche Interesse am Singvogelfang
sein, das in 2 Weisen vorstellbar wäre:
i) Der Singvogelfang könnte als Brauchtum so sehr
im öffentlichen Interesse sein, dass das Tierleid
durch den Singvogelfang dagegen relativ unwichtiger wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH ZI. 95/10/0222 vom 7.10.1996)
hat jedoch festgestellt, dass es sich beim Singvogelfang
nicht um Brauchtum handle, da eine sittlich-religiöse
Motivation fehle und die Praxis ausschließlich den
individuellen persönlichen Interessen der Vogelfänger
diene. Ein bloß traditionell ausgeübtes Verhalten
stellt kein höherwertiges Rechtsgut dar als der Tierschutz.
ii) Andererseits könnte es ein öffentliches
Interesse an den Singvogelausstellungen geben, das so
groß sei, dass das durch den Vogelfang bedingte
Tierleid dagegen zu vernachlässigen wäre. Dagegen
spricht aber allein schon §2 (2) der Tierschutz Veranstaltungsverordnung,
wo Ausstellungen von wildgefangenen Vögeln grundsätzlich
verboten sind. Der Gesetzgeber hat also bereits entschieden,
dass das öffentliche Interesse an einer Ausstellung
von wildgefangenen Vögeln nicht höher zu bewerten
ist, als das schon allein durch die Ausstellungen zugefügte
Tierleid, wobei hier noch gar nicht vom Tierleid beim
Fallenfang und beim Umgang mit den Lockvögeln etc.
die Rede ist.
Daher ist eindeutig der Singvogelfang, wie er sich uns
heute darstellt, durch das Bundestierschutzgesetz verboten.
Die oö Tierschutz-Landesrätin Dr. Silvia Stöger
ist also aufgerufen, das Gesetz zu vollziehen. Die 22
Anzeigen gegen SingvogelfängerInnen werden von den
zuständigen Bezirkshauptmannschaften entsprechend
geahndet werden müssen. Die oö Tierschutz-Ombudsfrau
Dr. Cornelia Mülleder hat wiederholt betont und in
aller Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass sie bereit
ist ihre Parteienstellung in den Verfahren in Anspruch
zu nehmen und gegebenenfalls bis in die höchsten
Ebenen zu berufen.
Saisonende Singvogelfang!
Doris Eisenriegler
Singvogelfang ist nicht nur Frage des Artenschutzes,
sondern auch Frage der Tierschutzes. Deshalb appelliert
die Tierschutzsprecherin der Grünen OÖ, 3. LPräs.in
Doris Eisenriegler an LH-Stv. Erich Haider und LRin Silvia
Stöger, noch einmal, dem schändlichen Treiben
des Singvogelfangs im Salzkammergut ein Ende zu setzen.
Paradox ist, dass per Bescheid durch LH-Stv. Erich Haider
der Singvogelfang erlaubt ist. Gleichzeitig verbietet
die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung das Ausstellen
von Wildfängen (mit Ausnahme von Fischen) generell.
Haider hat sich mit seiner Entscheidung also eindeutig
über geltendes Bundesrecht hinweggesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7. Oktober 1996, GZ 95/10/0222, zu Recht erkannt, dass
das Zurückgreifen auf jahrhundertealtes "Brauchtum"
nicht als Rechtfertigungsgrund für das Zufügen
von Schmerzen, Schäden, Leiden oder das Versetzen
in schwere Angst herangezogen werden kann.
„Immer mehr Menschen sehen mittlerweile ein, dass
Brauchtumspflege kein Argument dafür sein kann, wildlebende
Singvögel einzufangen, qualvoll in viel zu kleinen
Käfigen zu halten und so in Ausstellungen zu präsentieren.
Eine Tradition, die mit Tierquälerei verbunden ist,
gehört für immer abgeschafft“, sagt Eisenriegler.
"Wir setzen uns für die strikte Einhaltung
des Bundestierschutzgesetzes ein, dessen Sinn mit einer
Genehmigung des Vogelfangs drastisch gebrochen werden
würde. Wir begrüßen es übrigens sehr,
dass Volksanwalt Kostelka eindeutig in der Frage des Singvogelfangs
Stellung bezogen hat. Tatsächlich sind die im Zuständigkeitsbereich
von Naturschutzlandesrat Haider erteilten 434 Genehmigungen
mehr als fragwürdig und schaffen Rechtsunsicherheit“,
so Eisenriegler. Volksanwalt Kostelka hat durch einen
Alarmruf davor gewarnt, die Vogelfänger durch die
erteilten Genehmigungen in falsche Sicherheit zu wiegen,
ohne das Bundestierschutzgesetz ausreichend zu berücksichtigen,
und das Vorgehen der Behörden als verantwortungslos
bezeichnet.
Eisenriegler: „Ich fordere LH-Stv. Haider auf,
endlich Mut zu beweisen und nicht länger vor der
Vogelfänger-Lobby zu kapitulieren! Frau Landesrätin
Stöger, die ich bisher für eine engagierte Tierschützerin
gehalten habe, hat die Pflicht, das Bundestierschutzgesetz
zu vollziehen!“
Bruch der Artenschutzverordnung
und andere Aspekte des Singvogelfangs
Ing. Harald Hofner
Abgesehen von der Tatsache, dass der Singvogelfang dem
Bundestierschutzgesetz widerspricht, musste beobachtet
werden, dass nicht einmal die oö Artenschutzverordnung,
die vom Standpunkt des Artenschutzes den Singvogelfang
ausnahmsweise und unter Auflagen gestattet, oft nicht
eingehalten wird. Die Vogelfänger machen im Wesentlichen
was sie wollen.
Die oö Artenschutzverordnung wird auf folgende
Weise oft nicht eingehalten:
- Es wird mehr als nur ein Exemplar pro Art gefangen.
Dies wurde von mehreren Vogelfängern zugegeben,
dokumentiert und angezeigt.
- Die Vogelfänger sind nicht immer beim Fangvorgang
anwesend, schicken Kinder, oder bemerken gar nicht,
dass ein Vogel in der Falle ist.
- Die gefangenen Vogel werden oft nicht wieder frei
gelassen, wenn sie sich als Lockvögel eignen oder
besonders schön sind.
- Die Haltung in kleinen Käfigen findet nicht nur
während den Ausstellungen statt, sondern lange
vor den Ausstellungen, während und noch lange nach
dem Fangvorgang. Oft verbleiben die Lockvögel während
der gesamten Fangsaison in winzigen Käfigen.
- Der vorgeschriebene Abstand von 300m von Wohngebäuden
wird nicht eingehalten. Es wurde auch beobachtet, dass
vom Balkon aus gefangen wird.
- Die Vögel werden mit Futter angelockt, jede Falle
ist eine Futterstelle.
Von der Europäischen Kommission wird gerügt,
dass Österreich bisher das Kriterium der geringen
Mengen sowie die Anwendung von Kontrollen beim Singvogelfang
im Salzkammergut nicht ausreichend beachtet hat, bzw.
noch keine zufriedenstellenden Informationen darüber
zur Verfügung gestellt hat.
Singvogelhandel :
Ende 2004 wurde vom Dachverband der oö Tierschutzorganisationen
ein illegaler Vogelhändlerring aufgedeckt und zur
Anzeige gebracht. Hier wurden 30 Gimpel auf einmal verkauft.
Weitere Fälle von Singvogelhandel wurden und werden
angezeigt.
Vogelfangtourismus :
Gegen das Argument von „in der Bevölkerung
verwurzelte Tradition“ spricht auch, dass die Vogelfänger
weit von ihren Wohnsitzen entfernt fangen, zum Teil aus
anderen Bundesländern.
Politische Brisanz :
Einige OÖ Spitzenpolitiker betreiben selbst Vogelfang
und ebnen den Vogelfängern alle Wege, entgegen geltender
Vorschriften und dem ethischen Empfinden eines Großteils
der Bevölkerung in OÖ und natürlich auch
in ganz Österreich. Der soziale Druck auf die BewohnerInnen
des Salzkammergutes ist spürbar.
Der Singvogelfang ist daher als harmlose Tradition nicht
argumentierbar, war auch in der Vergangenheit nur schwer
über Ausnahmeregelungen bewilligbar und ist gesetzeswidrig
und somit zu unterbinden.
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