Pressekonferenz zum
Singvogelfang
Wien, 21. Juli 2005
Gutachten zum Fang von Singvögeln
in Oberösterreich
Dr. Hans Frey
EINLEITUNG
Der Fang bestimmter Finkenvögel wie Erlenzeisig,
Stieglitz, Gimpl und Kreuzschnabel wird zur Zeit nur
noch im oberösterreichischen Salzkammergut regional
praktiziert. Sinn und Zweck dieser Aktivität ist
es "um sie während des rauhen Winters vor Kälte
und Futternot zu bewahren" (Zitat Statuten des Vereines
der Waldvogelfreunde Wolfgangtal) bzw. sie einem Wettbewerb
und Zurschaustellung zur Ermittlung des "schönsten" Vogels
zu unterziehen.
Dementsprechend erfolgt der Fang ab Mitte September
bis November, die teilweise Freilassung im darauffolgenden
Februar bis März oder auch Mai.
FANG
Zum Fang der Singvögel werden vorwiegend Netzkloben
sowie Bodennetze verwendet, die früher eingesetzten
Bügelkloben bei dem die Vögel beim Fang an
den Zehen fixiert werden, sollen heute nicht mehr zum
Einsatz kommen. Voraussetzung für den Fang ist der
Einsatz eines Lockvogels, der jeweils zu fangenden Art.
Im Fanggebiet vorhandene oder vorbeiziehende artgleiche
Singvögel werden durch die heftigen Rufaktivitäten
und Befreiungsversuche des Lockvogels veranlaßt
die Fangeinrichtungen anzufliegen.
Die Auslösung der Netzkloben bzw. Bodennetze erfolgt
entweder automatisch oder händisch durch den Fänger.
Der derart gefangene Vogel wird im Netz fixiert, anschließend
vom Fänger aus dem Netz genommen und in einen dunklen
Transportbehälter eingesetzt.
Beurteilung
Mit dem Auslösen der Fangvorrichtung wird der
Vogel im Netz derart fixiert, daß eine Flucht trotz
heftigster Abwehrversuche unterbunden wird. Diese Situation
ist vergleichbar mit der Erbeutung durch einen Freßfeind
wie z. B. Sperber oder Katze. Es entspricht damit der
maximalen Stressituation, in die ein freilebender Vogel überhaupt
geraten kann. Dieser Zustand kann für den Wildvogel
sogar lebensbedrohlich sein.
Vögel verfügen schon im physiologischen Zustand über
einen extrem hohen Stoffwechsel bedingt durch die im
Vergleich zu anderen Wirbeltieren außerordentlich
hohe Körpertemperatur und die energiezehrende Fortbewegungsweise
des Fluges.
Selbst die Nähe des Menschen gewohnte Heimtiere
wie z. B. Wellensittiche oder Kanarienvögel können
daher z. B. bei medizinischen Interventionen, die ein
Fixieren erfordern (z. B. Schnabel- oder Krallenkorrektur)
durch Kreislaufversagen sogar den Tod finden. Diese Stresssituation
setzt sich fort durch die Manipulation des Herauslösens
aus dem Netz, durch das Verbringen in den Transportbehälter
und ebenso den anschließenden Transport in ein
für den Vogel völlig ungewohnte bedrohliche
Situation.
Einer erheblichen Belastung durch Stress ist darüberhinaus
auch der Lockvogel durch Verbringen in, die Bewegungsfreiheit
maximal einengende Transportbox und Lochkäfig, ausgesetzt.
Festzuhalten ist weiter, daß meist nicht nur
ein (zu fangender) Wildvogel diesem Stress ausgesetzt
wird, mehrere, bisweilen zahlreiche. Entsprechend dem
Selektionskriterium werden ja nur die "schönsten",
also intensiv gefärbte Männchen dann tatsächlich
in Gefangenschaft genommen, alle anderen wieder freigelassen.
(Eine Tatsache, die dem vorgegebenen, eingangs erwähnten
Zweck des Vogelfanges fragwürdig erscheinen läßt).
HALTUNG
Zur "Eingewöhnung" ist es erforderlich
die frischgefangenen Wildvögel in kleinen Käfigen
abgedunkelt zu halten, da es sonst durch unentwegte Befreiungsversuche
zu Verletzungen bzw. Todesfällen kommen kann.
Beurteilung
Beiden Umständen (Käfighaltung, Lichtentzug)
widersprechen klar den im Österreichischen Tierschutzgesetz,
2. Tierhaltungsverordnung festgelegten Mindestanforderungen.
Diese gelten grundsätzlich für jede Art der
Tierhaltung und sind als Mindesterfordernisse zu verstehen,
die keinesfalls unterschritten werden dürfen.
Der Stress in dieser Phase der Haltung ist so erheblich,
daß sich ein Teil der Wildfänge nie an die
Käfighaltung bzw. Nähe des Menschen gewöhnt
und wieder freigelassen werden muß.
SCHAUSTELLUNG
Zur Schaustellung (die in Gastwirtschaften praktiziert
wird), sowie zum Transport zu und von der Schaustellung,
werden die Singvögel in Käfigen verwahrt, die
die Mindestanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung
bei weitem unterschreiten.
Beurteilung
Dies ist besonders nachteilig im Sinne von Stressauslösung
durch das neuerliche Verbringen in einen völlig
neue, inadäquate Umgebung und die fortdauernde Unterschreitung
der Fluchtdistanz durch Schaulustige und Preisrichter
der Vereine. Die bisweilen in den Schauräumen plazierten
Koniferen sind nicht als stressmildernd anzusehen sondern
verstärken vielmehr die Fluchttendenz der gekäfigten
Wildvögel bei Versuchen in ihnen Deckung und Schutz
vor den Schaulustigen zu finden.
FREILASSUNG
Jeweils im Mai des Folgejahres des Fanges, werden die
Singvögel wieder in die Natur entlassen. Ein Monat
zuvor wird der Kontakt zu den Vögeln reduziert und
sie werden "verstärkt mit frischer Nahrung
aus der Natur versorgt". Nicht freigelassen werden
die Lockvögel, z. T. prämierte Vögel,
besonders prächtig gefärbte Individuen und
die "besten" Sänger. (Auch diese Einschränkung
läßt erhebliche Zweifel an der vorgegebenen
Zielsetzung des Singvogelfanges aufkommen).
Beurteilung
Die sich zumindest über ein Halbjahr erstreckende
Gefangenschaftshaltung verursacht weitgehende Veränderungen
und Anpassungen der Stoffwechselfunktionen, des Endokriniums
und der Organe des betroffenen Vogels sowie erhebliche
Störungen des physiologischen Mauserverlaufes. Es
ist davon auszugehen, daß diese Individuen der
freilebenden Population und der Arterhaltung dauerhaft
verlorengehen. Sie zieht jedenfalls eine hochgradige
Belastung und Gefährdung und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit den Tod durch selektiv jagende Predatoren
nach sich.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß beim
Fang von Kreuzschnäbeln ein weiterer wesentlicher
tierschutzrelevanter Aspekt anzuführen ist. Diese
Singvogelart ist ein Nahrungsspezialist, der fast ausschließlich
von Koniferensamen lebt. Deren Reifezeit bedingt deshalb
in den Alpen Bruten vorwiegend im Winterhalbjahr. Die
Entnahme dieser Art in den Herbstmonaten kann daher auch
Gelegeverluste bzw. den Hungertode von Nestlingen nach
sich ziehen. Noch dazu, da selektiv gerade die am prächtigst
gefärbten, und damit für die Arterhaltung wichtigsten
Individuen entnommen werden. Die angeführten Belastungen
und Beeinträchtigungen sind als qualvoller Zustand
erheblichen Ausmaßes einzuschätzen.
Juristische Analyse zur Rechtssituation
beim Singvogelfang
DDr. Regina Binder, Tierschutzrechtsexpertin¹ und
Mitglied des Tierschutzrates
Ausgangslage
§ 2 Abs. 2 der Tierschutz-Veranataltungsverordnung
(BGBI. II Nr. 493/2004) verbietet das Ausstellen von
Wildfängen und bewirkt indirekt ein Verbot des Singvogelfanges,
da dieser zum Zweck der Ausstellung der Tiere praktiziert
wird. – Durch die geplante Änderung der Tierschutzverantaltungsverordnung
soll die Ausstellung gefangener Singvögel wieder
zulässig sein.
Der Singvogelfang als Tierschutzproblem
Im Artenschutzrecht geht es ausschließlich um
die Erhaltung der Vielfalt der Tierarten und des biologischen
Gleichgewichts; Beeinträchtigungen einzelner Tiere
sind unerheblich.
Dem Tierschutzrecht geht es darum, jedes einzelne Tier
vor ungerechtfertigten Beeinträchtigungen zu bewahren.
Fachgutachten zeigen, dass den Vögeln beim Fangen,
beim Ausstellen, bei der Haltung und auch durch die Freilassung
Schäden, Leiden und schwere Angst zugefügt
werden. Der Singvogelfang ist daher ein Tierschutzproblem,
für dessen Regelung nach dem neuen Tierschutzrecht
der Bund zuständig ist.
Der Singvogelfang nach dem neuen Tierschutzgesetz
Das Fangen und die Schaustellung von Singvögeln
sind nach dem Tierschutzgesetz verboten. § 5 Abs.
1 TschG (Verbot der Tierquälerei) verbietet es,
einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden
zuzufügen, bzw. es in schwere Angst zu versetzen. § 5
Abs. 2 enthält zwei einschlägige Sondertatbestände².
Eine ausdrückliche Ausnahme zugunsten des Ausstellens
von Singvögeln ist mit diesen Bestimmungen unvereinbar;
eine solche Verordnungsbestimmung wäre damit als
gesetzwidrig zu betrachten.
Der Singvogelfang ist kein Brauchtum
Das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden
und schwere Angst kann gerechtfertigt sein, wenn dadurch
ein höherwertiges Rechtsgut geschützt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH ZI. 95/10/0222 vom
7.10.1996) hat jedoch festgestellt, dass es sich beim
Singvogelfang nicht um Brauchtum handle, da eine sittlich-religiöse
Motivation fehle und die Praxis ausschließlich
den individuellen persönlichen Interessen der Vogelfänger
diene.
Ein bloß traditionell ausgeübtes Verhalten
stellt kein höherwertiges Rechtsgut das als der
Tierschutz.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass
- der Singvogelfang in die Zuständigkeit des
Tierschutzgesetzgebers fällt,
- die geplante Änderung der TSch-Veranstaltungsverordnung
gesetzwidrig wäre und
- eine Rechtfertigung durch die Berufung auf den Brauchtumscharakter
dieser Praxis nicht möglich ist
¹ Autorin des Kommentars Das österreichische
Tierschutzgesetz. Tierhaltungs-Verordnungen & alle
weiteren Tierschutzverordnungen mit ausführlicher
Kommentierung. Edition. Juridica, Kurzkommentare.
- Wien: MANZ'sche Universitäts- und Verlagsbuchhandlung
2005.
² Gem. Z 8 ist es verboten, ein
Tier zur Schaustellung heranzuziehen, wenn damit Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst für das
Tier verbunden sind. Gem. Z 10 ist es verboten, ein Tier
einer Bewegungseinschränkung auszusetzen und ihm
dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere
Angst zuzufügen.
Der vereinte Tierschutz in Österreich
spricht sich gegen den Singvogelfang aus
DDr. Martin Balluch (Verein gegen Tierfabriken)
Petition als
Plakat (pdf, 162 kb)
45 österreichische Tierschutzvereine haben in seltener
Einhelligkeit die gemeinsame Petition gegen den Singvogelfang
unterschrieben. Die wesentlichsten Gründe, warum
sich der Tierschutz so vehement gegen den Singvogelfang
und diese Verordnungsnovelle einsetzt, sind:
- Das mühsam erkämpfte Bundestierschutzgesetz
samt seinen Verordnungen darf keinesfalls verschlechtert
werden. Die vorgeschlagene Novelle will das Verbot
der Ausstellung von wildgefangenen Singvögeln
aufheben und Ausnahmegenehmigungen zulassen. Das könnte
Vorbildwirkung für andere Tierschutzbereiche haben.
Als nächstes fordern Legebatterien oder Wildtierzirkusse
Ausnahmegenehmigungen.
- Die vorgesehene Erlaubnis für die Ausstellung
von wildgefangenen Singvögeln setzt implizit den
Fang dieser Vögel voraus. Da in der Praxis die
Verordnungen von den Vollzugsbehörden als Richtlinie
zur Interpretation der Gesetze herangezogen werden,
soll damit in der Praxis der Singvogelfang durch die
Hintertür wieder erlaubt werden.
- Die vorgeschlagene Verordnungsnovelle steht im Widerspruch
zum Bundestierschutzgesetz §5 (2) Zi. 8, wo das
Heranziehen von Tieren zur Schaustellung verboten ist,
wenn das für das Tier Leid oder schwere Angst
bedeutet.
- Die wirtschaftliche oder wissenschaftliche Nutzung
von Tieren, auch wenn sie darunter leiden, wird gesamtgesellschaftlich
viel eher für vernünftig und gerechtfertigt
gehalten, als die Nutzung von Tieren aus reiner Tradition.
Andere traditionelle Tierquälereien, wie das Widderstoßen,
die Wildtierzirkusse, das Katzenprellen oder die Hetztheater,
wurden ja auch bereits verboten.
- Der Fallenfang von Singvögeln ist eine schreckliche
Tierquälerei. Der ängstliche Vogel wird bis
zur völligen Bewegungslosigkeit von der Falle
eingeklemmt und dann von einem „Fressfeind“ – dem
Menschen – in die Hand genommen. Die absolute
Todesangst dieses Vogels lässt sich vielleicht
am ehesten damit vergleichen, wie sich ein Mensch fühlen
muss, der zwischen den Zähnen eines Weißen
Hais gehalten wird – auch wenn der Hai danach
gar nicht zubeißt!
Aus den genannten Gründen hat die politische Kampagne
zur Verhinderung der geplanten Verordnungsnovelle und
zum endgültigen Verbot des Singvogelfangs auch im
oö. Teil des Salzkammergutes – nachdem er
ja bereits im Salzburgischen und Steirischen Teil verboten
worden ist – höchste Priorität.
VGT-Obmann DDr. Martin Balluch: „Bei Bekanntwerden
der Intention der Ministerin Rauch-Kallat, die Singvogelausstellungen
und damit den Singvogelfang wieder zu erlauben, ging
ein Aufschrei der Empörung durch die Tierschutzbewegung.
Wir werden alle politisch legitimen Mittel ausschöpfen,
um dieses Ansinnen zu verhindern, von Verfassungsklagen
bis Aktionen des zivilen Ungehorsams. Die große
Mehrheit der BürgerInnen ist gegen den Singvogelfang.
Der demokratische Wille der Bevölkerung muss gehört
werden!“
Theorie und Praxis des Vogelfanges
Ing. Harald Hofner (Dachverband der o.ö. Tierschutzvereine)
 |
- Gemäß OÖ Artenschutzverordnung
darf der Singvogelfang nur in einigen Bezirken durchgeführt
werden.
Der Vogelfang wird „traditionell“ auch in anderen Bezirken durchgeführt,
weil es halt so Brauch ist; eine Zuordnung in welchem Bezirk der Vogel tatsächlich
gefangen worden ist, ist nachträglich unmöglich.
- Der Fang ist nur in der Zeit von 15.09.
bis 30.11. zulässig.
Es gibt Fälle, wo ganzjährig gefangen wird.
- Von den genannten Vogelarten darf nur 1
Exemplar pro Vogelfänger gefangen werden.
Tatsächlich lässt man einen besonders schönen Vogel sicher
nicht mehr aus.
- Die Höchstanzahl ist mit 550 Vögeln
pro Art begrenzt.
Ausgenommen sind Lockvögel und in jedem Fall ist die Anzahl nicht kontrollierbar.
- Der Fang ist nur abseits von Futterstellen
und in 300m Entfernung von Gebäuden erlaubt.
Jeder Kloben ist eine Futterstelle. Viele Vögel werden vom Wohnzimmerfenster
aus gefangen.
- Der Vogelfänger hat während des
gesamten Fangvorganges anwesend zu sein.
Wir haben eine Falle mit einem toten Vogel gefunden.
- Der Fang ist nur mit Schlagnetzen oder Netzkloben
erlaubt.
Tatsächlich werden auch noch Schlagkloben und Kastenfallen verwendet.
- Die gefangenen Vögel sind bis spätestens
10. April wieder freizulassen.
Tatsächlich werden die Lockvögel nie freigelassen, die anderen
nur vereinzelt.
- Die Haltung in Käfigen ist nur während
der Zeit der Ausstellung zulässig.
Tatsächlich werden die Vögel 2 Wochen vor den Ausstellungen schon
in winzige Käfige gegeben, um Sie daran zu gewöhnen.
Direkt nach dem Fang verbleiben sie im Netzkloben um sie gefügig zu
machen, anschließend werden sie einige Zeit in kleinen Käfigen
in Dunkelheit gehalten, um sie zu beruhigen.
- Der Handel mit Singvögeln ist verboten.
Tatsächlich findet ein schwungvoller Handel statt.
- Durch die oberösterreichische „Insellösung“ wird
der Missbrauch enorm begünstigt.
Einzige Lösung ist daher ein bundesweites
Verbot des Singvogelfanges!
Kompetenzfrage: Ist für den Singvogelfang
Bund oder Land zuständig?
Mag. Eberhart Theuer, Rechtsexperte des VGT
Es besteht rechtlich KEIN Bedarf für eine Änderung
der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung; das Land Oberösterreich
darf eigene Artenschutzbestimmungen für Singvögel
erlassen, aber keine, die dem Zweck der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
oder anderen Tierschutzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
Gemäß Art 11 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
ist Tierschutz Bundessache in Gesetzgebung und Verordnungsgebung.
Aus der allgemeinen Regelung des Art 15 B-VG, wonach
alle Kompetenztatbestände, die nicht explizit dem
Bund zugewiesen sind, in die Kompetenz der Länder
fallen, ergibt sich, dass Artenschutz Landessache ist.
Nach der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Gesichtspunktetheorie
kann ein und derselbe Gegenstand aus unterschiedlichen
Gesichtspunkten heraus geregelt werden (VfSlg 4348; 6262;
7138; 7169; 9337; 14178). Der Fang von Singvögeln
kann also einerseits nach dem Gesichtspunkt des Artenschutzes
(Schutz der Art in ihrer Gesamtheit) nach Landesrecht,
andererseits nach dem Gesichtspunkt des Tierschutzes
(Schutz des individuellen Tieres) nach Bundesrecht geregelt
sein.
Nach dem vom Verfassungsgerichtshof konstatierten Berücksichtigungsgebot
(VfSlg 8831; 10.292; 10.305; G137/04) dürfen der
Bund und das Land dabei den Zweck der jeweils anderen
Regelung nicht vereiteln.
Es steht dem Land Oberösterreich also frei, Maßnahmen
des Artenschutzes zu normieren, sofern sie nicht den
Maßnahmen des Bundes den Tierschutz betreffend
entgegenstehen. Der Bund wiederum dürfte Artenschutzbemühungen
des Landes nicht konterkarieren. Dass § 2 Abs 2
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung des Bundes, der die
Ausstellung von Singvögeln verbietet, eine Maßnahme
gegen den Artenschutz wäre, kann nicht ernsthaft
behauptet werden.
Dass Maßnahmen des Tierschutzes, da sie das Individuum
schützen, tendenziell strenger sind als solche des
Artenschutzes, liegt darüber hinaus in der Natur
der Sache des Kompetenztatbestandes Tierschutz und ist
bereits prima facie kompetenzrechtlich von Art 11 B-VG
gedeckt.
Folglich besteht auch kein Anpassungsbedarf
seitens des Bundes. Es besteht rechtlich kein Grund
und keine Notwendigkeit, die derzeitige Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
des Bundes, die das Ausstellen von Singvögeln
verbietet, abzuändern. Zuständig für
die Verordnung ist und bleibt als Gesundheitsministerin
Ministerin Rauch-Kallat (§ 28 Abs 3 und § 48
Z 5 Bundes-Tierschutzgesetz). Das Land Oberösterreich
darf eigene Artenschutzbestimmungen für Singvögel
erlassen, aber keine, die dem Zweck der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
oder anderen Tierschutzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
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