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Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrags in Wort und Bild basiert auf der Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung (13.07.2005)

Wien, am 13.07.2005

VGT: "Tierschutzministerin kennt ihre eigenen Kompetenzen nicht!"

Nur Jagd, Fischerei und Tierversuche sind aus dem Tierschutzgesetz nach § 3 ausgenommen, nicht aber der Singvogelfang

DDr. Martin Balluch, Obmann des Verein Gegen Tierfabriken (VGT): "Dass sie sich über ihre rechtlichen Kompetenzen als Ministerin nicht im Klaren ist, ist ein beredtes Zeichen ihrer Inkompetenz. Nach § 1 dient das Tierschutzgesetz dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens individueller Tiere. Daher sind Maßnahmen zum Schutz individueller Singvögel vor dem Fangen in Fallen und dem Ausstellen in kleinen Käfigen unzweifelhaft vom Tierschutzgesetz erfasst, im Gegensatz zum Schutz einer Art in ihrer Gesamtheit."

Mag. Eberhart Theuer, Rechtsexperte des VGT: "Seit 1.1.2005 ist Tierschutz gem § 11 Abs 1 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) in Bundeskompetenz. Zuständig für Durchführungsverordnungen ist gem § 11 Abs 3 B-VG auch der Bund: Und zwar gemäß § 48 Z 5 Bundestierschutzgesetz der Bundesminister für Gesundheit. Tatsächlich hat Ministerin im §2 Abs 2 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung das Ausstellen von wildgefangenen Singvögeln explizit verboten. Ihre Novelle will einheimische Singvögel davon wieder ausnehmen. Umso skurriler ist es, dass die Ministerin in ihrer Aussendung behauptet, der Schutz der Singvögel fiele nicht in ihre Kompetenz."

DDr. Martin Balluch: "Dass sie das Argument des Artenschutzes vorschiebt, um den Tierschutz zu verschlechtern, beweist ein weiteres Mal, dass diese Ministerin kein Herz für Tiere hat. Man muss sich die Frage stellen, was die Ministerin eigentlich dazu motiviert, unsere Singvögel den Vogelfängern auszuliefern."

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